Bei der Dif­fe­renz­be­steue­rung zahlt der Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er nur für die Dif­fe­renz zwi­schen An- und Ver­kaufs­preis. Begüns­tigt sind nur Wie­der­ver­käu­fer, die mit beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern han­deln. Vor­aus­set­zung ist, dass die Gegen­stän­de ohne Vor­steu­er­ab­zug erwor­ben wur­den, um sie anschlie­ßend wie­der zu ver­kau­fen. Bei Gegen­stän­den mit einem Ein­kaufs­wert von nicht mehr als 500 € kann die Umsatz­steu­er wahl­wei­se nach der Gesamt­dif­fe­renz ermit­telt werden. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer han­delt mit gebrauch­ten Gegen­stän­den, die er bei Haus­halts­auf­lö­sun­gen oder ähn­li­chen Anläs­sen auf­kauft. Aus einem Nach­lass hat er eine Viel­zahl von Gegen­stän­den für einen Gesamt­preis von 4.000 € gekauft. In die­sem Nach­lass sind ein anti­ker Schrank (Schätz­preis 1.400 €) und ein anti­ker Schreib­tisch (Schätz­preis 1.600 €) ent­hal­ten. Auf den gesam­ten Rest ent­fal­len 1.000 €, wobei kei­ner der Gegen­stän­de einen Wert von mehr als 500 € hat. Den Ein- und Ver­kauf des anti­ken Schranks und Schreib­tischs darf der Unter­neh­mer nicht in die Gesamt­dif­fe­renz ein­be­zie­hen. Hier­für muss er Ein­zel­dif­fe­ren­zen bil­den. Für die rest­li­chen Gegen­stän­de, die ein­zeln nicht mehr als 500 € wert sind, darf der Unter­neh­mer die Bemes­sungs­grund­la­ge nach der Gesamt­dif­fe­renz ermit­teln. Damit der Unter­neh­mer die Dif­fe­ren­zen zutref­fend bil­den kann, muss er den Ein­kauf getrennt buchen, wobei die Gegen­stän­de, die ein­zeln nicht mehr als 500 € wert sind, ins­ge­samt 1.000 € wert sind.

Bei der Gesamt­dif­fe­renz besteht der Vor­teil dar­in, dass nicht jedes ein­ge­kauf­te Teil einem bestimm­ten Ver­kauf zuord­nen wer­den muss. Der Unter­neh­mer muss ledig­lich bei jedem ein­zel­nen Ein­kauf das Datum und den Gesamt­ein­kaufs­preis aus­wei­sen, damit er spä­ter beim Ver­kauf die Gesamt­dif­fe­renz bil­den kann. Eine Beschrän­kung auf bestimm­te Arten von Gegen­stän­den die­ser Preis­grup­pe ist nicht zulässig.

Gesamt­dif­fe­renz nur bei Gegen­stän­den bis 500 €
Für Wie­der­ver­käu­fer, die eine Viel­zahl von Gegen­stän­den zu einem gerin­gen Preis ein­kau­fen, ist es müh­sam, für jedes ein­zel­ne Teil eine Dif­fe­renz zu bil­den. Das ist z. B. bei einem Second-Hand-Shop für Klei­dung der Fall oder bei Händ­lern, die Floh­märk­te besu­chen. Bei Gegen­stän­den, deren Ein­kaufs­preis 500 € nicht über­schrei­ten, hat der Wie­der­ver­käu­fer somit ein Wahl­recht. Er kann anstel­le der Ein­zel­dif­fe­renz eine Gesamt­dif­fe­renz bil­den. Die Gesamt­dif­fe­renz ermit­telt er wie folgt:

Sum­me der Ver­kaufs­prei­se eines Besteue­rungs­zeit­raums (eines Jahres)
– Sum­me der Ein­kaufs­prei­se des­sel­ben Zeitraums
= Bemes­sungs­grund­la­ge für die Gesamtdifferenz

Liegt der Gesamt­kauf­preis für Sach­ge­samt­hei­ten oder für eine Men­ge von Gegen­stän­den nicht über 500 €, ist eine Auf­schlüs­se­lung der Ein­kaufs­prei­se nicht erfor­der­lich. Das ist z. B. häu­fig beim Kauf von Samm­lun­gen oder Nach­läs­sen der Fall. Liegt der Gesamt­preis nicht über 500 €, kön­nen ein­zel­ne Gegen­stän­de die­sen Grenz­wert logi­scher­wei­se eben­falls nicht über­schrei­ten. Maß­ge­bend ist der tat­säch­lich gezahl­te Einkaufspreis.

Vor­sicht: Falls die Gesamt­dif­fe­renz nega­tiv aus­fällt, beträgt die Umsatz­steu­er 0 €. Die nega­ti­ve Gesamt­dif­fe­renz darf nicht auf das nach­fol­gen­de Jahr über­tra­gen wer­den. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Belas­tung mit Umsatz­steu­er zu hoch aus­fällt. Ein Über­hang aus dem Waren­ein­kauf soll­te daher ver­mie­den werden.

Wie­der­ver­käu­fer müs­sen bezüg­lich der Umsatz­be­steue­rung kei­ne Gesamt­dif­fe­renz bil­den. Sie haben ein Wahl­recht. Wenn sie sich aller­dings für die Besteue­rung nach der Gesamt­dif­fe­renz ent­schie­den haben, müs­sen sie das ein­heit­lich für das gesam­te Kalen­der­jahr tun. Dabei müs­sen Sie zwin­gend alle Gegen­stän­de und alle Waren­grup­pen mit einem Ein­kaufs­preis von bis zu 500 € ein­be­zie­hen. Die Begren­zung auf bestimm­te Arten von Gegen­stän­den bzw. auf eine bestimm­te Waren­grup­pe ist nicht zuläs­sig. Der Unter­neh­mer kann jedoch für jeden ein­zel­nen Umsatz wäh­len, ob er die Dif­fe­renz­be­steue­rung nach der Ein­zel­dif­fe­renz anwen­det oder dar­auf verzichtet.

Hin­weis: Wenn bei der Besteue­rung nach der Gesamt­dif­fe­renz der Ver­kauf der "bis-500-€-Artikel" nied­ri­ger ist als der Ein­kauf die­ser Arti­kel, ent­steht ein Über­hang aus dem Waren­ein­kauf. Je grö­ßer die­ser Über­hang ist, des­to vor­teil­haf­ter ist eine Besteue­rung nach der Ein­zel­dif­fe­renz. Bei einem Wech­sel zu der Besteue­rung nach der Ein­zel­dif­fe­renz müs­sen jedoch die Waren­ein­gangs­kon­ten zusätz­lich auf­ge­schlüs­selt werden.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 25a | 05-09-2024