Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass ein Arbeit­neh­mer bei sei­nen Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung Auf­wen­dun­gen für einen KFZ-Stell­platz neben den Auf­wen­dun­gen für die Miet­woh­nung als Wer­bungs­kos­ten abzie­hen kann.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der mit sei­ner Haupt­woh­nung in Nie­der­sach­sen ansäs­si­ge Klä­ger unter­hielt in Ham­burg aus beruf­li­chem Anlass eine ange­mie­te­te Zweit­woh­nung. Der monat­li­che Woh­nungs­miet­zins inklu­si­ve Neben­kos­ten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanz­amt als Höchst­be­trag für die Unter­kunfts­kos­ten und somit Wer­bungs­kos­ten aner­kennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes). Dane­ben mie­te­te der Klä­ger einen Stell­platz für 170 € im Monat an. Das Miet­ver­hält­nis für den Stell­platz war an den Woh­nungs­miet­ver­trag bezüg­lich Lauf­zeit und Kün­di­gungs­frist gebun­den. Der Klä­ger mach­te die Stell­platz­kos­ten neben den Woh­nungs­miet­zin­sen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Finanz­amt ließ die Woh­nungs­miet­zin­sen in Höhe von 1.000 € monat­lich als Wer­bungs­kos­ten zu, ver­sag­te jedoch den Abzug der Stell­platz­kos­ten unter Ver­weis auf den bereits aus­ge­schöpf­ten Höchst­be­trag. Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge statt. Der BFH hat des­sen Auf­fas­sung bestätigt.

Zwar ist der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die Unter­kunfts­kos­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung der Höhe nach auf 1.000 € monat­lich begrenzt, die Auf­wen­dun­gen für einen Stell­platz an der Zweit­woh­nung unter­lie­gen aber nicht die­ser Abzugs­be­schrän­kung. Denn die­se Auf­wen­dun­gen wer­den nicht für die Nut­zung der Unter­kunft, son­dern für die Nut­zung des Stell­plat­zes getä­tigt. Sie sind daher, soweit not­wen­dig, als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Die Not­wen­dig­keit der Stell­platz­an­mie­tung war vor­lie­gend auf­grund der ange­spann­ten Park­platz­si­tua­ti­on in Ham­burg zu bejahen.

Wich­tig: Die miet­ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung der Stell­platz­kos­ten ist für die Abzugs­fä­hig­keit ohne Bedeu­tung. Es spielt daher kei­ne Rol­le, ob der Stell­platz zusam­men mit der Woh­nung in einem Miet­ver­trag oder durch einen sepa­ra­ten Miet­ver­trag ange­mie­tet wird. Ob es sich gege­be­nen­falls um per­so­nen­ver­schie­de­ne Ver­mie­ter han­delt, spielt eben­falls kei­ne Rol­le. Damit ist der BFH zuguns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen von der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung im BMF-Schrei­ben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5-S 2353/19/10011:006) aus­drück­lich abgewichen.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 4/23 | 28-07-2025