Bei einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung müs­sen der Ort des eige­nen Haus­stands und der Beschäf­ti­gungs­ort aus­ein­an­der­fal­len. Nur dann ist der Arbeit­neh­mer außer­halb des Ortes beschäf­tigt, in dem er einen eige­nen Haus­stand unter­hält. Somit liegt kei­ne dop­pel­te Haus­halts­füh­rung vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge aus beruf­li­chen Grün­den einen Zweit­haus­halt am Beschäf­ti­gungs­ort führt und auch der vor­han­de­ne eige­ne Haus­stand am Beschäf­ti­gungs­ort bele­gen ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger sind Ehe­leu­te und bezie­hen jeweils Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit sowie aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Der Klä­ger ist seit dem 1.8.2018 als Geschäfts­füh­rer bei einer GmbH & Co. KG tätig. Die Ent­fer­nung zwi­schen der Woh­nung des Klä­gers und sei­ner Arbeits­stät­te beträgt ca. 30 km. Ab dem 13.2.2020 mie­te­te der Klä­ger in der Nähe der GmbH & Co. KG eine Zweit­woh­nung mit einer Wohn­flä­che von 46,11 qm an. Zuvor hat­te er eine Feri­en­woh­nung ange­mie­tet. In ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­te der Klä­ger Umzugs­kos­ten und Mehr­auf­wen­dun­gen für eine beruf­lich beding­te dop­pel­te Haus­halts­füh­rung gel­tend, die das Finanz­amt nicht berück­sich­tig­te. Viel­mehr erkann­te es nur weni­ge Wer­bungs­kos­ten an, was zum Ansatz des Arbeit­neh­mer­pausch­be­trags führ­te. Im Bescheid führ­te es aus, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine beruf­lich beding­te dop­pel­te Haus­halts­füh­rung auf­grund der nur gerin­gen Ent­fer­nung zwi­schen Haupt­wohn­sitz und Zweit­wohn­sitz nicht vorliegen.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass das Finanz­amt die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung zu Recht nicht berück­sich­tigt hat. Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung ist nicht gege­ben, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge in einer Woh­nung am Beschäf­ti­gungs­ort aus beruf­li­chen Grün­den einen Zweit­haus­halt führt und auch der vor­han­de­ne "eige­ne Haus­stand" am Beschäf­ti­gungs­ort bele­gen ist. Der Ort des eige­nen Haus­stands und der Beschäf­ti­gungs­ort fal­len dann nicht aus­ein­an­der. Die Ent­schei­dung dar­über, ob die Woh­nung so zur Arbeits­stät­te gele­gen ist, dass der Arbeit­neh­mer in zumut­ba­rer Wei­se täg­lich von dort sei­ne Arbeits­stät­te auf­su­chen kann, obliegt in ers­ter Linie der Wür­di­gung durch das Finanzgericht.

Nach der Recht­spre­chung des BFH ist der eige­ne Haus­stand nur dann am Beschäf­ti­gungs­ort bele­gen, wenn der Arbeit­neh­mer – unab­hän­gig von Gemein­de- oder Lan­des­gren­zen – sei­ne Arbeits­stät­te täg­lich auf­zu­su­chen kann. Eine Min­dest­ent­fer­nung zwi­schen Haupt- und beruf­li­cher Zweit­woh­nung gibt das EStG nicht vor. Haupt- und Zweit­woh­nung kön­nen sich des­halb in Aus­nah­me­fäl­len sogar in der­sel­ben poli­ti­schen Gemein­de befin­den. Wesent­lich ist somit die Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te und die Zeit­dau­er, die der Arbeit­neh­mer benö­tigt, um die­se Stre­cke zurück­zu­le­gen. Dabei sind Wege­zei­ten von etwa einer Stun­de zumut­bar. Im Ein­zel­fall ist dies von den indi­vi­du­el­len Ver­kehrs­ver­bin­dun­gen und Wege­zei­ten zwi­schen der Woh­nung und der Arbeits­stät­te abhängig. 

Unter Berück­sich­ti­gung die­ser Grund­sät­ze fal­len der Ort des eige­nen Haus­stands und der Beschäf­ti­gungs­ort des Klä­gers nicht aus­ein­an­der. Denn der Klä­ger kann sei­ne Arbeits­stät­te von sei­nem ca. 30 km ent­fern­ten Haus­stand mit dem PKW im Berufs­ver­kehr inner­halb von 50 bis 55 Minu­ten errei­chen (lt. Goog­le Maps-Rou­ten­pla­ner). Da die übli­chen Wege­zei­ten maß­geb­lich sind, ist nicht dar­auf abzu­stel­len, dass die Fahr­zeit zeit­wei­se im Ein­zel­fall auf­grund von Bau­stel­len län­ger gedau­ert hat. Außer­halb des Berufs­ver­kehrs beträgt die Fahr­zeit nur ca. 30 Minu­ten (lt. Goog­le Maps-Routenplaner).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 1 K 1448/22 E | 05-02-2024