Das Finanz­ge­richt hat es abge­lehnt, ein Wohn­mo­bil als Zweit­woh­nung im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung steu­er­lich anzu­er­ken­nen, wenn das Wohn­mo­bil auch für Fahr­ten zwi­schen der Haupt­woh­nung und ers­ter Tätig­keit­stät­te genutzt wird.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger argu­men­tier­te, dass das Wohn­mo­bil die Min­dest­an­for­de­run­gen für eine Woh­nung am Arbeits­platz erfül­le, da es über eine kon­stan­te Plat­zie­rung sowie voll­stän­di­ge Wohn­funk­tio­nen wie Schlaf-, Koch- und Sani­tär­be­rei­che ver­fü­ge. Der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid ver­wei­ger­te jedoch die Aner­ken­nung der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung mit der Begrün­dung, dass das Wohn­mo­bil sowohl für Wohn- als auch für Rei­se­zwe­cke genutzt wur­de, wodurch die not­wen­di­ge dau­er­haf­te Tren­nung zwi­schen Haupt- und Zweit­woh­nung nicht gege­ben sei.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg urteil­te, dass ein Wohn­mo­bil zwar grund­sätz­lich als Unter­kunft gel­ten kann, aber die tat­säch­li­che Nut­zung ent­schei­dend ist. In die­sem Fall wur­de das Wohn­mo­bil regel­mä­ßig für wöchent­li­che Fami­li­en­heim­fahr­ten genutzt, wodurch die erfor­der­li­che räum­li­che und funk­tio­na­le Tren­nung zwi­schen Haupt- und Zweit­woh­nung auf­ge­ho­ben wur­de. Dies führ­te dazu, dass kei­ne „dau­er­haf­te Woh­nung“ am Beschäf­ti­gungs­ort im Sin­ne des Geset­zes vor­lag. Folg­lich wur­de der Anspruch auf dop­pel­te Haus­halts­füh­rung abge­lehnt. Aller­dings wur­den die Fahrt­kos­ten zum Arbeits­platz teil­wei­se als absetz­ba­re Wer­bungs­kos­ten aner­kannt. Eine Revi­si­on des Urteils wur­de nicht zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Würt­tem­berg, 4 K 221/25 | 16-09-2025