Kos­ten für eine Dienst­woh­nung im Aus­land, die der Dienst­herr für Zwe­cke des Miet­zu­schus­ses als not­wen­dig aner­kennt, sind in tat­säch­li­cher Höhe als Unter­kunfts­kos­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung abzugsfähig.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ist Beam­ter des höhe­ren Diens­tes im Aus­wär­ti­gen Amt. Er war in einer aus­län­di­schen Bot­schaft tätig und bewohn­te dort eine von ihm selbst ange­mie­te­te, etwa 200 m² gro­ße Woh­nung. Gemäß den Vor­ga­ben des Aus­wär­ti­gen Amts war der Klä­ger ver­pflich­tet, in sei­nen Pri­vat­räu­men auch dienst­li­chen Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­ga­ben und gesell­schaft­li­cher Kon­takt­pfle­ge nach­zu­ge­hen. Der Miet­leit­fa­den sah für einen Ledi­gen eine für beruf­li­che und pri­va­te Zwe­cke not­wen­di­ge Wohn­flä­che von 140 m² vor. Der Dienst­herr erkann­te aber für Zwe­cke des Miet­zu­schus­ses gleich­wohl die Kos­ten für die Woh­nung in vol­ler Höhe als not­wen­dig an, da der ver­ein­bar­te Miet­zins nicht über dem ver­gleich­ba­ren Preis­ni­veau für ange­mes­se­ne Woh­nun­gen lag.

Für sei­ne Tätig­keit erhielt er steu­er­freie Aus­lands­be­zü­ge sowie einen Miet­zu­schuss. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­te der Klä­ger, der in Deutsch­land einen eige­nen Haus­stand unter­hielt, für die Woh­nung im Aus­land Auf­wen­dun­gen im Rah­men der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung gel­tend. Das Finanz­amt erkann­te (basie­rend auf einer Woh­nungs­grö­ße von 140 m² abzüg­lich des Miet­zu­schus­ses) nur einen gerin­ge­ren Betrag an. Ein­spruch und Kla­ge waren erfolglos.

Der BFH hob die Vor­ent­schei­dung auf und gab der Kla­ge statt. Das Finanz­ge­richt hat die dem Klä­ger ent­stan­de­nen und im Revi­si­ons­ver­fah­ren allein noch strei­ti­gen Unter­kunfts­kos­ten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohn­flä­che von 140 m² berück­sich­tigt. Es hat wei­ter unzu­tref­fend nicht nur die übri­gen Wer­bungs­kos­ten des Klä­gers, son­dern auch die Unter­kunfts­kos­ten unter Anwen­dung des § 3c Abs. 1 EStG im Hin­blick auf die sons­ti­gen steu­er­frei­en Aus­lands­be­zü­ge (Aus­lands­zu­schlag) antei­lig gekürzt. Die Unter­kunfts­kos­ten sind viel­mehr nur um den Miet­zu­schuss zu mindern.

Das auf­grund der unbe­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht des Klä­gers begrün­de­te inner­staat­li­che Besteue­rungs­recht für die aus sei­ner Tätig­keit als Beam­ter im Aus­wär­ti­gen Amt stam­men­den Ein­künf­te ist nicht durch das bestehen­de Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und dem hier betref­fen­den Tätig­keits­staat ein­ge­schränkt. Das betref­fen­de Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men sieht eine weit­ge­hen­de Steu­er­be­frei­ung des Diplo­ma­ten im Emp­fangs­staat vor (vgl. hier­zu all­ge­mein Art. 28 des OECD-Mus­ter­ab­kom­mens). Da dies zwi­schen den Par­tei­en nicht strei­tig ist, sieht der erken­nen­de Senat inso­weit von einer wei­te­ren Begrün­dung ab.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Wer­bungs­kos­ten auch not­wen­di­ge Mehr­auf­wen­dun­gen, die einem Arbeit­neh­mer wegen einer beruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ent­ste­hen. Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung liegt nur vor, wenn der Arbeit­neh­mer außer­halb des Ortes sei­ner ers­ten Tätig­keits­stät­te einen eige­nen Haus­stand unter­hält und auch am Ort der ers­ten Tätig­keits­stät­te wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Die Vor­aus­set­zun­gen einer beruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung sind erfüllt. Hier­von gehen auch die Betei­lig­ten über­ein­stim­mend aus. Die beson­de­re Bestim­mung zur steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Unter­kunfts­kos­ten in Höhe von maxi­mal 1.000 € pro Monat bei einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung im Inland ist auf einen im Aus­land bele­ge­nen Zweit­haus­halt nicht anwend­bar. Inso­weit bleibt es dabei, dass not­wen­di­ge Unter­kunfts­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind. Eine Typi­sie­rung dahin­ge­hend, dass Unter­kunfts­kos­ten, die den Durch­schnitts­miet­zins einer 60 m²-Woh­nung am Beschäf­ti­gungs­ort nicht über­schrei­ten, not­wen­dig in die­sem Sin­ne sind, kommt für Aus­lands­sach­ver­hal­te nicht in Betracht. Viel­mehr kommt es ange­sichts der erschwer­ten Infor­ma­ti­ons- und Aus­kunfts­mög­lich­kei­ten in Aus­lands­fäl­len auf die Umstän­de des Ein­zel­falls an.

Da das Aus­wär­ti­ge Amt die Kos­ten der ange­mie­te­ten etwa 200 m²-Woh­nung im Rah­men der Berech­nung des Miet­zu­schus­ses als not­wen­dig aner­kannt hat, obwohl dem Beam­ten ange­sichts sei­ner Fami­li­en- und der ört­li­chen Lebens­ver­hält­nis­se nach dem Miet­leit­fa­den nur eine Woh­nung von 140 m² zuge­stan­den hät­te, ist für die Finanz­ver­wal­tung bin­dend. Somit steht ledig­lich der Miet­zu­schuss (nicht hin­ge­gen die sons­ti­gen steu­er­frei­en Aus­lands­be­zü­ge in Gestalt des all­ge­mei­nen, erhöh­ten Aus­lands­zu­schlags) in einem unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit den Kos­ten der Unterkunft.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 21/23 | 01-10-2025