Im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung kön­nen die not­wen­di­gen Kos­ten der Unter­kunft am Beschäf­ti­gungs­ort als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Der Abzug der Unter­kunfts­kos­ten ist jedoch gesetz­lich auf höchs­tens 1.000 € im Monat begrenzt. Die Zweit­woh­nung­s­teu­er gehört zu den Kos­ten der Unter­kunft, sodass auch die­se Auf­wen­dun­gen im Abzug beschränkt sein können.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin erziel­te Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit in Mün­chen, wo sie eine Zweit­woh­nung ange­mie­tet hat­te. Ihre Haupt­woh­nung behielt sie unver­än­dert bei. In ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­te die Klä­ge­rin Auf­wen­dun­gen von 12.480 € für die Unter­kunft am Ort der ers­ten Tätig­keits­stät­te als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Eine Zweit­woh­nung­s­teu­er der Lan­des­haupt­stadt Mün­chen mach­te sie bei den sons­ti­gen Auf­wen­dun­gen für ihre dop­pel­te Haus­halts­füh­rung gel­tend. Das Finanz­amt erkann­te die Kos­ten der Unter­kunft am Ort der ers­ten Tätig­keits­stät­te in Mün­chen mit dem gesetz­li­chen Höchst­be­trag von 12.000 € an. Die Zweit­woh­nung­s­teu­er, die die Klä­ge­rin bei den sons­ti­gen Auf­wen­dun­gen im Rah­men der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung gel­tend mach­te, berück­sich­tig­te das Finanz­amt nicht.

Der BFH gab dem Finanz­amt Recht. Zu den Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Unter­kunft, die nur mit dem Höchst­be­trag von 1.000 € pro Monat abge­zo­gen wer­den dür­fen, zäh­len alle Auf­wen­dun­gen, die der Woh­nungs­nut­zung ein­zeln zuge­ord­net wer­den kön­nen. Hier­zu gehö­ren z. B. 

  • die Brut­to­kalt­mie­te
  • bei einer Eigen­tums­woh­nung die Abschrei­bung auf die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten sowie die Zin­sen für Fremd­ka­pi­tal, soweit sie auf den Zeit­raum der Nut­zung ent­fal­len sowie
  • die (war­men und kal­ten) Betriebs­kos­ten ein­schließ­lich der Stromkosten.

Bei der (von der Stadt Mün­chen erho­be­nen) Zweit­woh­nung­s­teu­er han­delt es sich um Unter­kunfts­kos­ten, weil die Zweit­woh­nung­s­teu­er einen tat­säch­li­chen Auf­wand für die Nut­zung der Unter­kunft dar­stellt. Das Ent­ste­hen der Zweit­woh­nung­s­teu­er knüpft an das Inne­ha­ben einer Woh­nung in Mün­chen neben der Haupt­woh­nung an, sodass der Auf­wand regel­mä­ßig mit der Nut­zung die­ser Woh­nung einhergeht.

Dage­gen gehö­ren die Auf­wen­dun­gen für Haus­halts­ar­ti­kel und Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de (bzw. deren Abschrei­bung) nicht zu den Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Unter­kunft. Die­se Auf­wen­dun­gen trägt der Steu­er­pflich­ti­ge für die Anschaf­fung bestimm­ter Wirt­schafts­gü­ter. Dar­an ändert auch der Umstand nichts, dass der Steu­er­pflich­ti­ge die Wirt­schafts­gü­ter in der Unter­kunft nutzt. Die Nut­zung der Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de und der Haus­halts­ar­ti­kel ist nicht mit der Nut­zung der Unter­kunft gleichzusetzen.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 30/21 | 12-12-2023