Die Umsatz­steu­er ist für bestimm­te Umsät­ze, die im Rah­men eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs aus­ge­führt wer­den mit 10,7% fest­zu­set­zen (§ 24 UStG i.d. Fas­sung des Streit­jah­res). Die Vor­steu­er ist in die­sem Fall eben­falls auf 10,7% der Bemes­sungs­grund­la­ge fest­zu­set­zen. Somit glei­chen sich Umsatz­steu­er und Vor­steu­er aus, so dass kei­ne Zahl­last ent­steht. Der BFH hat ent­schie­den, dass die­se Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nur für inlän­di­sche Land- und Forst­wir­te gilt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin ist eine Land­wir­tin, deren land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb mit Vieh­be­stand sich in Öster­reich befin­det. Die Klä­ge­rin wird in Öster­reich als pau­schal­be­steu­er­te Land­wir­tin geführt. Sie ver­kauf­te 2018 selbst erzeug­te Pro­duk­te aus eige­ner Zie­gen­hal­tung auf einem Wochen­markt in Deutsch­land. Sie erklär­te steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze nach § 24 UstG, für die kei­ne Steu­er zu ent­rich­ten sei. Das Finanz­amt ging es davon aus, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Besteue­rung der Umsät­ze nach Durch­schnitts­sät­zen nicht vor­lie­gen. Es unter­warf die erklär­ten Umsät­ze dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 7%. Das Finanz­ge­richt Mün­chen gab der Kla­ge statt.

Der BFH hat ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts ent­schie­den, dass die Durch­schnitts­satz­be­steue­rung in EU-kon­for­mer Aus­le­gung allein auf inlän­di­sche land­wirt­schaft­li­che Betrie­be anzu­wen­den ist. Der Sinn und Zweck der Pau­schal­be­steue­rung der Land- und Forst­wir­te besteht dar­in, die Vor­steu­er­be­las­tung aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den pau­scha­liert aus­zu­glei­chen. Hier­zu haben die Mit­glied­staa­ten, die eine Pau­schal­re­ge­lung ein­ge­führt haben, anhand von makro­öko­no­mi­schen Daten der letz­ten drei Jah­re die Pro­zent­sät­ze für den Pau­schal­aus­gleich zu bestim­men. Dar­über hin­aus dür­fen die Pro­zent­sät­ze für den Pau­schal­aus­gleich nicht dazu füh­ren, dass es zu Erstat­tun­gen kommt.

Der Zweck wird mit einer Erfas­sung aus­län­di­scher Land- und Forst­wir­te durch eine natio­na­le Pau­scha­lie­rungs­re­ge­lung nicht erreicht. Die Ermitt­lung der makro­öko­no­mi­schen Daten kann von jedem Mit­glied­staat nur in Bezug auf die im jewei­li­gen Mit­glied­staat ansäs­si­gen Land- und Forst­wir­te erfol­gen. Damit bezie­hen sich die Pau­schal­aus­gleichs-Pro­zent­sät­ze auf die wirt­schaft­li­che Tätig­keit der im jewei­li­gen Mit­glied­staat ansäs­si­gen Land- und Forstwirte.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 14/21 | 21-03-2023