Das kos­ten­lo­se oder ver­bil­lig­te Auf­la­den der Bat­te­rien von Elek­tro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­gen im Betrieb des Arbeit­ge­bers ist steu­er­frei, wenn der Arbeit­ge­ber die Leis­tung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt (§ Nr. 46 EStG). Die­se Steu­er­be­frei­ung gilt min­des­tens bis Ende 2030.

Steu­er­frei­er Lade­strom beim Arbeit­ge­ber: Es spielt kei­ne Rol­le, ob es sich um ein Pri­vat­fahr­zeug oder einen Fir­men­wa­gen han­delt. Das heißt, dass das Auf­la­den eines Pri­vat­fahr­zeugs steu­er­frei ist und nicht als Arbeits­lohn erfasst wird. Die pri­va­te Nut­zung eines vom Arbeit­ge­ber gestell­ten Dienst­wa­gens wird regel­mä­ßig nach der 0,5% oder 0,25% Rege­lung erfasst, sodass der Lade­strom dadurch abge­gol­ten ist. Bei Anwen­dung der Fahr­ten­buch­me­tho­de blei­ben die steu­er­frei­en Strom­kos­ten bei den Gesamt­kos­ten außer Ansatz.

Umfang der Steu­er­be­frei­ung: Die Steu­er­be­frei­ung ist nicht auf einen Höchst­be­trag und auch nicht auf eine bestimm­te Anzahl von begüns­tig­ten Kraft­fahr­zeu­gen begrenzt. Begüns­tigt ist das Auf­la­den an jeder orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers oder eines mit dem Arbeit­ge­ber ver­bun­de­nen Unter­neh­mens. Die Steu­er­be­frei­ung gilt auch für Leih­ar­beit­neh­mer im Betrieb des Ent­lei­hers. Das Auf­la­den bei Drit­ten ist grund­sätz­lich nicht begüns­tigt. Soweit der Arbeit­ge­ber die Strom­kos­ten für das Auf­la­den von Fahr­zeu­gen der Beschäf­tig­ten jedoch unmit­tel­bar trägt, ist der Vor­teil aus dem unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt bezo­ge­nen Lade­strom auch dann steu­er­frei, wenn die genutz­te Lade­vor­rich­tung an einer orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers von einem Drit­ten nur für Zwe­cke des Arbeit­ge­ber­un­ter­neh­mens oder des ver­bun­de­nen Unter­neh­mens betrie­ben wird. Ach­tung: Die unent­gelt­li­che Über­las­sung von Strom an die Beschäf­tig­ten zum Auf­la­den eines pri­va­ten Elek­tro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs wird umsatz­steu­er­lich als steu­er­pflich­ti­ge Wert­ab­ga­be beurteilt.

Über­las­sung einer Ladevorrichtung
Lohn­steu­er­frei sind auch vom Arbeit­ge­ber zusätz­lich gewähr­te Vor­tei­le für die zeit­wei­se über­las­se­ne betrieb­li­che Lade­vor­rich­tung für Elek­tro­fahr­zeu­ge oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­ge zur pri­va­ten Nut­zung (§ 3 Nr. 46 EStG). Gemeint sind soge­nann­te Wall­bo­xen zum schnel­len Auf­la­den von Elek­tro­fahr­zeu­gen. Der von die­ser betrieb­li­chen Lade­vor­rich­tung für Elek­tro­fahr­zeu­ge oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­ge bezo­ge­ne Lade­strom fällt nicht unter die Steuerbefreiung.

Lade­vor­rich­tung ist die gesam­te Lade­infra­struk­tur ein­schließ­lich Zube­hör sowie die in die­sem Zusam­men­hang erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel der Auf­bau, die Instal­la­ti­on und die Inbe­trieb­nah­me der Lade­vor­rich­tung, deren War­tung und Betrieb sowie not­wen­di­gen Vor­ar­bei­ten wie z. B. das Ver­le­gen eines Starkstromkabels.

Die Steu­er­be­frei­ung gilt jedoch nur bei Über­las­sung einer Lade­vor­rich­tung, die im Eigen­tum des Arbeit­ge­bers bleibt. Geld­wer­te Vor­tei­le aus der Über­eig­nung einer Lade­vor­rich­tung sowie für Zuschüs­se zu den Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers für den Erwerb und für die Nut­zung einer Lade­vor­rich­tung kann der Arbeit­ge­ber pau­schal mit 25% besteu­ern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Vor­aus­set­zung ist auch hier, dass die Leis­tun­gen zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbracht wer­den. Als Bemes­sungs­grund­la­ge kön­nen die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers für den Erwerb der Lade­vor­rich­tung (ein­schließ­lich Umsatz­steu­er) zugrun­de gelegt werden.

Laden zu Hau­se: Lädt ein Arbeit­neh­mer sein pri­va­tes Elek­tro­fahr­zeug zuhau­se auf, so sind kei­ne steu­er­frei­en Erstat­tun­gen mög­lich. Bei pri­va­ten Elek­tro­fahr­zeu­gen oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­gen des Arbeit­neh­mers stellt die Erstat­tung der vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­nen Strom­kos­ten steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn dar. Anders sieht das jedoch beim Dienst­wa­gen aus. Bei betrieb­li­chen Elek­tro­fahr­zeu­gen oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­gen des Arbeit­ge­bers, die dem Arbeit­neh­mer auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wer­den, stellt die Erstat­tung der vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­nen Strom­kos­ten einen steu­er­frei­en Aus­la­gen­er­satz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Der Nach­weis der ent­stan­de­nen Kos­ten ist nicht ein­fach. Die bis­he­ri­gen monat­li­chen Pau­scha­len, die ein Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer für selbst getra­ge­ne Strom­kos­ten zum Laden eines betrieb­li­chen Elek­tro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs lohn­steu­er­frei erstat­ten kann, wer­den ab 2026 durch eine auf die gela­de­ne Strom­men­ge anzu­wen­den­de Strom­kos­ten­pau­scha­le ersetzt.

Ab 2026 müs­sen für einen steu­er­frei­en Ersatz zwin­gend Auf­zeich­nun­gen über den hei­mi­schen Ver­brauch geführt wer­den. Erfor­der­lich ist dazu ein Ein­zel­nach­weis der Strom­men­ge für den Dienst­wa­gen mit einem geson­der­ten sta­tio­nä­ren oder mobi­len (bei­spiels­wei­se wall­box- oder fahr­zeug­inter­nen) Strom­zäh­ler. Zur Strom­preis­er­mitt­lung wer­den meh­re­re Mög­lich­kei­ten angeboten:

  • Maß­geb­lich ist in der Regel der indi­vi­du­el­le (fes­te) Strom­preis aus dem Ver­trag mit dem Strom­an­bie­ter. Neben dem Ein­kaufs­preis für die ver­brauch­te Kilo­watt­stun­de (kWh) Strom ist auch ein zu zah­len­der Grund­preis antei­lig zu berück­sich­ti­gen. Soweit Beschäf­tig­te eine häus­li­che Lade­vor­rich­tung nutz­ten, die auch durch eine pri­va­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gespeist wird, bestehen kei­ne Beden­ken, wenn zur Ermitt­lung auf den ver­trag­li­chen Strom­kos­ten­ta­rif des Strom­an­bie­ters abge­stellt und dabei ein ggf. zu zah­len­der Grund­preis antei­lig mit­be­rück­sich­tigt wird.
  • Strom­preis­pau­scha­le: Zur Ver­ein­fa­chung gestat­tet das BMF ab 2026 den vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt halb­jähr­lich ver­öf­fent­lich­ten Gesamt­strom­preis für pri­va­te Haus­hal­te (Sta­tis­tik-Code 61243-0001, Durch­schnitts­prei­se ein­schließ­lich Steu­ern, Abga­ben und Umla­gen) zugrun­de zu legen. Dabei ist für das gesam­te Kalen­der­jahr auf den für das 1. Halb­jahr des Vor­jah­res ver­öf­fent­lich­ten Gesamt­durch­schnitts­strom­preis ein­schließ­lich Steu­ern, Abga­ben und Umla­gen (Wert bei einem Jah­res­ver­brauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzu­stel­len. Die­ser Gesamt­durch­schnitts­strom­preis ist auf vol­le Cent abzu­run­den und anschlie­ßend mit der nach­ge­wie­se­nen gela­de­nen Strom­men­ge zu multiplizieren.

Das Wahl­recht zwi­schen den tat­säch­li­chen Strom­kos­ten und der Strom­preis­pau­scha­le muss für das Kalen­der­jahr ein­heit­lich aus­ge­übt wer­den. Durch die Strom­preis­pau­scha­le sind sämt­li­che Strom­kos­ten aus der Nut­zung einer häus­li­chen Lade­vor­rich­tung abgegolten.

Hin­weis: Der vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt für das 1. Halb­jahr 2025 ver­öf­fent­lich­te Gesamt­strom­preis beträgt 34,36 Cent, sodass bei Anwen­dung der Strom­preis­pau­scha­le für das Jahr 2026 ein Strom­preis von 34 Cent je nach­ge­wie­se­ner kWh zugrun­de gelegt wer­den kann.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2334/00087/014/013 | 10-11-2025