Ab dem 1.1.2025 gilt, dass im B2B-Bereich der Ver­sand von E-Rech­nun­gen mög­lich ist. Kon­se­quenz ist, dass jedes Unter­neh­men im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 in der Lage sein muss, E-Rech­nun­gen erhal­ten und ver­ar­bei­ten zu kön­nen. Ab dem 1.1.2027 sind Unter­neh­men mit einem Vor­jah­res­um­satz von mehr als 800.000 € zum Ver­sand von E-Rech­nun­gen im B2B-Bereich ver­pflich­tet. Ab dem 1.1.2028 müs­sen dann alle Unter­neh­men im B2B-Bereich E-Rech­nun­gen versenden. 

Aus­nah­me: Nur steu­er­freie Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen sowie Klein­be­trags­rech­nun­gen bis 250 € und Fahr­aus­wei­se sind von die­ser Pflicht ausgenommen.

Kon­se­quenz: Der Ver­sand von E-Rech­nun­gen ist ab dem 1.1.2025 mög­lich, sodass ab dem 1.1.2025 alle Unter­neh­men in der Lage sein müs­sen, E-Rech­nun­gen für inlän­di­sche steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze emp­fan­gen zu kön­nen. Alle Unter­neh­mer müs­sen also in der Lage sein, eine Rech­nung, die in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt ist, zu emp­fan­gen und elek­tro­nisch zu ver­ar­bei­ten. Das neue Rech­nungs­for­mat ist in der euro­päi­schen Norm EN 16931 genau defi­niert. Hin­weis: Eine PDF-Rech­nung ent­spricht nicht die­ser Norm.

Über­gangs­re­ge­lung:

Eine Rech­nung kann auf Papier oder vor­be­halt­lich der Zustim­mung des Emp­fän­gers in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat, das nicht dem neu­en Rech­nungs­for­mat ent­spricht, über­mit­telt werden,

  • bis zum 31.12.2026 für Umsät­ze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027 aus­ge­führt werden,
  • bis zum 31.12.2027 für Umsät­ze, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2028 aus­ge­führt wer­den, wenn der Gesamt­um­satz (§ 19 Absatz 3) des Unter­neh­mers, der die Rech­nung aus­stellt, im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr nicht mehr als 800.000 € betra­gen hat.
  • bis zum 31.12.2027 für Umsät­ze, die nach dem 31.12.2025 und vor dem 1.1.2028 aus­ge­führt wer­den, wenn die­se mit­tels elek­tro­ni­schem Daten­aus­tausch (EDI) nach Arti­kel 2 der Emp­feh­lung 94/820/EG der Kom­mis­si­on vom 19. Okto­ber 1994 über die recht­li­chen Aspek­te des elek­tro­ni­schen Daten­aus­tau­sches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) über­mit­telt werden.

Fazit: Unter­neh­men benö­ti­gen aller­dings, trotz der Über­gangs­re­ge­lung, ab dem 1.1.2025 zwin­gend eine Soft­ware, um E-Rech­nun­gen emp­fan­gen und ver­ar­bei­ten zu kön­nen. Denn jedes Unter­neh­men kann ab dann bereits Rech­nun­gen im neu­en For­mat ver­sen­den und ist nicht dazu ver­pflich­tet, die­se Rech­nun­gen zusätz­lich im alten For­ma­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len. Außer­dem ist es sinn­voll, dass die­se Soft­ware auch E-Rech­nun­gen erstel­len kann.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 14 Abs. 1 und § 27 Abs. 38 | 29-08-2024