Bei Unter­neh­mern, die ihren Gewinn mit­hil­fe einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­teln, ist die an das Finanz­amt gezahl­te Umsatz­steu­er als Betriebs­aus­ga­be zu erfas­sen. Der Zu- oder Abfluss darf nur dann abwei­chend vom tat­säch­li­chen Zah­lungs­zeit­punkt erfasst wer­den, wenn es sich um Ein­nah­men oder Aus­ga­ben han­delt, die inner­halb einer kur­zen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jah­res zu- oder abflie­ßen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren. Es kann sich also nur um Zah­lun­gen han­deln, die zwi­schen dem 22.12. und dem 10.1. des Fol­ge­jah­res liegen.

Damit abwei­chend geleis­te­te Zah­lun­gen im Jahr ihrer wirt­schaft­li­chen Zuge­hö­rig­keit abge­zo­gen wer­den dür­fen, müs­sen sie inner­halb des 10-Tages-Zeit­raums fäl­lig und geleis­tet wor­den sein. Bei­de Vor­aus­set­zun­gen müs­sen gleich­zei­tig erfüllt sein. Bei Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen und -erstat­tun­gen han­delt es sich grund­sätz­lich um regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben bzw. Ein­nah­men, sodass auch hier die 10-Tage-Rege­lung gilt, also auch für die Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung für das IV. Quar­tal, die bis zum 10. Janu­ar des Fol­ge­jah­res abzu­ge­ben ist. Dies betrifft also nur die Vor­anmel­dun­gen, für die kei­ne Dau­er­frist­ver­län­ge­rung gewährt wurde.

Pra­xis-Bei­spiel (Ver­län­ge­rung der Abgabefrist/​Fälligkeit):
Ein Unter­neh­mer (Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­ner) macht sei­ne Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung für Dezem­ber 2025 , die er recht­zei­tig in 2026 leis­tet, als Betriebs­aus­ga­be des Jah­res 2025 gel­tend. Die Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung für Dezem­ber  ist  in 2025 steu­er­lich abzieh­bar, auch wenn sich die Frist auf den 12.01.2026 ver­schiebt, weil der 10.1.2026 auf einen Sams­tag  fällt (vgl. BFH-Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16). Den­noch muss die Zah­lung grund­sätz­lich bis zum 10.01.2026 geleis­tet wor­den sein. Auch die Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung inner­halb des 10-Tages-Zeit­raums fäl­lig sein muss, ist die­se Vor­aus­set­zung hier erfüllt. Denn bei der Ermitt­lung der Fäl­lig­keit ist laut BFH allein auf die gesetz­li­che Abga­be­frist abzu­stel­len, nicht aber auf eine mög­li­che Ver­län­ge­rung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.

Bei einer Dau­er­frist­ver­län­ge­rung liegt die Abga­be­frist, z. B. für den Monat Dezem­ber 2025 außer­halb des 10-Tage-Zeit­raums. Unter­neh­mer, die ihre Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen monat­lich abge­ben, müs­sen die Vor­anmel­dung für den Monat Dezem­ber bis zum 10.1.2026 abge­ben; bei einer Dau­er­frist­ver­län­ge­rung ist die Vor­anmel­dung für den Monat Novem­ber bis zum 10.1.2026 abzugeben.

Beson­der­heit bei dem Finanz­amt erteil­ter Ein­zugs­er­mäch­ti­gung
Erteilt der Unter­neh­mer dem Finanz­amt eine Ein­zugs­er­mäch­ti­gung, hat er kei­nen Ein­fluss dar­auf, wann das Finanz­amt die „Umsatz­steu­er­zahl­last“ von sei­nem Kon­to abbucht. Dar­auf kommt es auch nicht an. Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass das Finanz­amt berech­tigt ist, bis zum 10. Janu­ar abzu­bu­chen. Bei einer Ermäch­ti­gung zum Last­schrift­ein­zug wird des­halb unter­stellt, dass die Umsatz­steu­er im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit abge­flos­sen ist. Vor­aus­set­zung ist, dass die Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung frist­ge­recht abge­ge­ben wur­de und das betrof­fe­ne Kon­to im Fäl­lig­keits­zeit­punkt eine hin­rei­chen­de Deckung auf­weist. Es spielt dann kei­ne Rol­le, wenn das Kon­to durch das Finanz­amt tat­säch­lich erst spä­ter in Anspruch genom­men wur­de oder die Mög­lich­keit besteht, den Last­schrift­ein­zug im Anschluss an die Abbu­chung zu widerrufen.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 11 Abs. 2 Satz 2 | 04-12-2025