Der Inves­ti­ti­ons-Boos­ter der Bun­des­re­gie­rung ist ver­ab­schie­det. Es erge­ben sich fol­gen­de Änderungen:

Die pri­va­te Nut­zung eines Fir­men­fahr­zeugs kann pau­schal mit­hil­fe der 1%-Regelung ermit­telt wer­den, wenn das Fahr­zeug zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird. Die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens an Arbeit­neh­mer ist immer zu 100% betrieb­lich. Bemes­sungs­grund­la­ge ist der Brut­to­lis­ten­preis im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zuzüg­lich Son­der­aus­stat­tung. Bei Elek­tro­fahr­zeu­gen mit einem Brut­to­lis­ten­preis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 ange­schafft wur­den bzw. wer­den ist die pri­va­te Nut­zung nicht in vol­ler Höhe anzu­set­zen, son­dern nur mit einem Vier­tel (= 0,25%-Regelung).

Bei Fir­men­wa­gen mit Ver­bren­nungs­mo­tor ist sowohl bei der Ein­kom­men­steu­er als auch bei der Umsatz­steu­er von einem ein­heit­li­chen Brut­to­lis­ten­preis aus­zu­ge­hen. Somit wei­chen die Bemes­sungs­grund­la­gen bei Elek­tro­fahr­zeu­gen davon ab. Wer­den die tat­säch­li­chen Kos­ten zugrun­de gelegt, wird die Abschrei­bung, die Lea­sing­ra­te oder die Fahr­zeug­mie­te nur mit einem Vier­tel zugrun­de gelegt, bei der Umsatz­steu­er jedoch in vol­ler Höhe. 

Pra­xis-Bei­spiel (1%-Regelung bei einem Elek­tro­fahr­zeug mit Brut­to­lis­ten­preis bis 100.000 € bei Anschaf­fun­gen nach dem 30.6.2025): 
Ein Unter­neh­mer erwirbt am 10.7.2025 ein Elek­tro­fahr­zeug mit einem Brut­to­lis­ten­preis von 88.000 €. Die betrieb­li­che Nut­zung beträgt 70%. Für die pri­va­te Nut­zung wird bei der 1%-Regelung der Brut­to­lis­ten­preis nur mit einem Vier­tel (= 22.000 €) ange­setzt. Die Nut­zungs­ent­nah­me nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. 

Die Umsatz­steu­er ist dann wie folgt mit 19% zu berechnen: 
Brut­to­lis­ten­preis = 88.000 € : 4 = 22.000 € × 1% = 220,00 €
Nicht gemin­der­ter Brut­to­lis­ten­preis = 88.000 € × 1% = 880,00 €. Davon wer­den bei Unter­neh­mern pau­schal 20% als Auf­wen­dun­gen behan­delt, für die kei­ne Umsatz­steu­er ange­fal­len sind, sodass von den 880 € nur 80% = 704 € der Umsatz­steu­er unter­wor­fen wer­den. Die Umsatz­steu­er beträgt somit 704 € x 19% = 133,76 € (davon ent­fal­len auf die Gewin­n­er­hö­hung von 220 € = 41,80 €)

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 (Inves­ti­ti­ons-Boos­ter) | 17-07-2025