Der Inves­ti­ti­ons-Boos­ter der Bun­des­re­gie­rung ist ver­ab­schie­det. Es erge­ben sich für die Pri­vat­nut­zung von Elek­tro­fahr­zeu­gen fol­gen­de Änderungen:

Die pri­va­te Nut­zung eines Fir­men­fahr­zeugs, das zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird, kann ent­we­der mithilfe

  • der pau­scha­len 1%-Regelung oder
  • eines Fahr­ten­buchs 

ermit­telt wer­den. Bei der Ermitt­lung der pri­va­ten Nut­zung mit­hil­fe eines Fahr­ten­buchs wer­den die tat­säch­li­chen Kos­ten zugrun­de gelegt, die anteil­mä­ßig auf die Pri­vat­fahr­ten ent­fal­len. Aller­dings wer­den die Abschrei­bung, die Lea­sing­ra­te oder die Fahr­zeug­mie­te nur mit einem Vier­tel berücksichtigt. 

Aber bei der Berech­nung der Umsatz­steu­er wer­den – wie bei Fir­men­wa­gen mit Ver­bren­nungs­mo­tor – die Abschrei­bung, die Lea­sing­ra­te oder die Fahr­zeug­mie­te in vol­ler Höhe erfasst. Führt der Unter­neh­mer steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze aus, erhöht die pri­va­te Nut­zung nicht nur den Gewinn, son­dern auch die Belas­tung mit Umsatz­steu­er. Bei einem Fahr­ten­buch sind die Kfz-Kos­ten im Ver­hält­nis der betrieb­lich und pri­vat gefah­re­nen Kilo­me­ter auf­zu­tei­len. Der Umsatz­steu­er mit dem Regel­steu­er­satz von 19% unter­lie­gen jedoch nur die antei­li­gen Kos­ten für Pri­vat­fahr­ten, bei denen zuvor ein Vor­steu­er­ab­zug bean­sprucht wer­den konnte.

Bei Elek­tro­fahr­zeu­gen mit einem Brut­to­lis­ten­preis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 ange­schafft wur­den bzw. wer­den, sind aller­dings eini­ge Beson­der­hei­ten zu beachten.

Bei Elek­tro­fahr­zeu­gen mit einem Brut­to­lis­ten­preis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 ange­schafft wur­den, kann eine Son­der­ab­schrei­bung in Anspruch genom­men wer­den, die im Jahr der Anschaf­fung 75% beträgt. Das heißt, dass die Son­der­ab­schrei­bung für das gesam­te Jahr gewährt wird, auch wenn die Anschaf­fung erst im Lau­fe eines Jah­res erfolgt (= kei­ne Anwen­dung der „pro-rata-tem­po­ris“ Regelung).

Pra­xis-Bei­spiel (Fahr­ten­buch-Rege­lung bei Kauf eines Elek­tro­fahr­zeugs mit Brut­to­lis­ten­preis bis 100.000 € bei Anschaf­fun­gen nach dem 30.6.2025) 
Ein Unter­neh­mer erwirbt am 10.7.2025 ein rei­nes Elek­tro­fahr­zeug mit einem Brut­to­lis­ten­preis von 88.000 €. Er ver­wen­det sei­nen Fir­men­wa­gen für betrieb­li­che und pri­va­te Fahr­ten, wobei der Umfang der Pri­vat­fahr­ten im Jahr 2025 laut Fahr­ten­buch 30% und die betrieb­li­che Nut­zung 70% beträgt.

Da es sich um ein rei­nes Elek­tro­fahr­zeug han­delt, des­sen Brut­to­lis­ten­preis 100.000 € nicht über­steigt, ist bei der Fahr­ten­buch­me­tho­de die Abschrei­bung bei der Ermitt­lung des pri­va­ten Nut­zungs­an­teils nur mit einem Vier­tel anzu­set­zen. Die Anschaf­fungs­kos­ten betra­gen 88.000 €, sodass die Abschrei­bung in 2025 (88.000 € x 75 % =) 66.000 € beträgt. Auf die pri­va­te Nut­zung ent­fal­len 30% = 19.800 €. Davon wer­den bei der Ermitt­lung der Pri­vat­nut­zung nur ¼ = 4.950 € erfasst.
Für die pri­va­te Nut­zung wird bei der 1%-Regelung der Brut­to­lis­ten­preis nur mit einem Vier­tel (= 22.000 €) ange­setzt. Die Nut­zungs­ent­nah­me nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. Bei 6 Mona­ten ergibt sich somit ein Betrag von 220 € x 6 = 1.320 €.

Fazit: Auf­grund der hohen Son­der­an­schrei­bung (ins­be­son­de­re im Jahr der Anschaf­fung) ist die 1%-Regelung in der Regel güns­ti­ger als die Fahrtenbuchmethode.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 (Inves­ti­ti­ons-Boos­ter) | 17-07-2025