Bei einer Fahr­ge­mein­schaft kön­nen sowohl der Fah­rer als auch die Bei­fah­rer die Ent­fer­nungs­pau­scha­le bean­spru­chen. Der Bei­fah­rer kann die Ent­fer­nungs­pau­scha­le selbst dann gel­tend machen, wenn er kei­ne Auf­wen­dun­gen getra­gen hat. Bei Fahr­ge­mein­schaf­ten von Ehe­gat­ten kann also jeder die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen. Bei dem Ehe­gat­ten, der nicht selbst fährt, ist die Ent­fer­nungs­pau­scha­le auf maxi­mal 4.500 € pro Jahr begrenzt. Das gilt auch ent­spre­chend für wech­sel­sei­ti­ge Fahr­ge­mein­schaf­ten. Es sind des­halb für jeden Teil­neh­mer die Tage zu ermit­teln, an denen er Bei­fah­rer war.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Arbeit­neh­mer bil­det zusam­men mit sei­nem Ehe­gat­ten eine Fahr­ge­mein­schaft. Er nutzt sei­nen pri­va­ten Pkw an 218 Tagen für die Fahr­ten zur 78 km ent­fern­ten ers­ten Tätig­keits­stät­te. Er kann eine 

Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 218 × ((20 km × 0,30 €) + (58 x 0,38 €)) = 6.112,72 €
gel­tend machen. Die Höchst­gren­ze von 4.500 € gilt nicht.  
Der Ehe­gat­te kann 218 × ((20 km x 0,30 €) + (58 km × 0,38 €)) = 6.112,72 €
gel­tend machen, höchs­tens jedoch 4.500,00 €
abzieh­bar sind dann insgesamt 10.812,72 €

Bei einer Fahr­ge­mein­schaft kommt es dar­auf an, wer das Fahr­zeug zur Ver­fü­gung stellt. Wech­seln sich die Teil­neh­mer einer Fahr­ge­mein­schaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eige­nen bzw. mit dem zur eige­nen Nut­zung über­las­se­nen Pkw zurück­ge­legt wor­den ist.

Bei einer wech­sel­sei­ti­gen Fahr­ge­mein­schaft kann die Ober­gren­ze von 4.500 € also nur bei Fahr­ten ohne eige­nen Pkw über­schrit­ten wer­den. Bei grö­ße­ren Ent­fer­nun­gen kann daher eine wech­sel­sei­ti­ge Fahr­ge­mein­schaft vor­teil­haft sein, weil damit eine Begren­zung des Abzugs auf 4.500 € ver­mie­den wer­den kann. Die Auf­tei­lung der Fahr­ten muss nicht gleich­mä­ßig erfol­gen. Maß­ge­bend ist allein das tat­säch­li­che Fahrverhalten.

Wich­tig! Ein Umweg zum Abho­len der Mit­fah­rer einer Fahr­ge­mein­schaft bleibt unbe­rück­sich­tigt. Jeder Fahrer/​Mitfahrer berech­net sei­ne Ent­fer­nungs­pau­scha­le nach der für ihn kür­zes­ten (ggf. ver­kehrs­güns­tigs­ten) Stre­cke zwi­schen Woh­nung und ers­ter Betriebs- bzw. Tätigkeitstätte.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5 – S2351/20/10001:002 | 17-11-2021