Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te beträgt zurzeit

  • für die ers­ten 20 Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter je vol­len Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter 0,30 € und
  • für jeden dar­über­hin­aus­ge­hen­den Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter 0,38 €. 

Die Anhe­bung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ab dem 21. Kilo­me­ter ist befris­tet und endet mit Ablauf des Jah­res 2026. Beim Ein­satz eines Pri­vat­fahr­zeugs wird die kür­zes­te Stre­cke mit dem Kilo­me­ter­satz von 0,30 € bzw. 0,38 € und der Anzahl der Fahr­ten mul­ti­pli­ziert. Eine Decke­lung der Auf­wen­dun­gen auf den Jah­res­höchst­be­trag von 4.500 € erfolgt nicht. 

Der Arbeit­ge­ber kann, zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn, Sach­be­zü­ge in Form einer unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Beför­de­rung des Arbeit­neh­mers zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te erstat­ten. Die­se kann er pau­schal mit 15% besteu­ern. Auch zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewähr­te Bar­zu­schüs­se kön­nen durch den Arbeit­ge­ber pau­schal ver­steu­ert wer­den. Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kön­nen hier­bei grund­sätz­lich 15 Arbeits­ta­ge monat­lich zugrun­de gelegt wer­den. Wird der Arbeit­neh­mer aller­dings weni­ger als 5 Arbeits­ta­ge in der Woche an der ers­ten Tätig­keits­stät­te tätig, sind die­se ver­hält­nis­mä­ßig zu mindern.

Auf die ers­te Tätig­keits­stät­te kommt es an: Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le beträgt für jeden vol­len Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te 0,30 € für die ers­ten 20 Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter und 0,38 € für jeden wei­te­ren Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter. Bei Arbeit­neh­mern ist die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te anzu­set­zen. Da Arbeit­neh­mer pro Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis nur eine ers­te Tätig­keits­stät­te haben, kommt es zunächst dar­auf an fest­zu­stel­len, ob es sich bei den Fahr­ten, die der Arbeit­neh­mer unter­nimmt, über­haupt um Fahr­ten han­delt, für die die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gilt. 

Hin­weis: Der Koali­ti­ons­ver­trag von CDU/SPD sieht vor, die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ab dem 1. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter gene­rell auf 0,38 € anzu­he­ben. Es ist aller­dings noch offen, ob bzw. wann dies erfol­gen soll.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | §§ 9, 42 | 19-06-2025