Eine Mut­ter, die ganz­jäh­rig allein­ste­hend ist und nicht mit ihrem Ehe­mann zusam­men­lebt, erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen der Zusam­men­ver­an­la­gung und hat Anspruch auf einen Ent­las­tungs­be­trag, wenn sie kei­ne Haus­halts­ge­mein­schaft mit einer voll­jäh­ri­gen Per­son bildet.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin erziel­te 2016 neben ihren Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit noch Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Die Klä­ge­rin ist Mut­ter zwei­er Kin­der, die in den Jah­ren 1995 und 1998 gebo­ren wur­den und die sich im Jahr 2016 in der Berufs­aus­bil­dung bzw. im Stu­di­um befan­den. Die Klä­ge­rin wohn­te mit ihren bei­den Kin­dern in einem Ein­fa­mi­li­en­haus, in dem die bei­den Kin­der auch gemel­det waren. Eigen­tü­mer des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses mit 133,67 m², waren die Klä­ge­rin und ihr frü­he­rer Ehe­mann. Der frü­he­re Ehe­mann wohn­te nicht mehr in dem Einfamilienhaus.

Ab dem 1.8.2016 ver­mie­te­te die Klä­ge­rin zwei in dem Ein­fa­mi­li­en­haus befind­li­che Zim­mer mit einer Grö­ße von jeweils 11 m² an zwei syri­sche Brü­der, die zu die­sem Zeit­punkt bereits voll­jäh­rig waren. Nach den bei­den Miet­ver­trä­gen durf­ten bei­de Syrer das Bad, die Küche und das Wohn­zim­mer mit­be­nut­zen. Die monat­li­che Mie­te betrug jeweils € 197,76 €. Die bei­den Syrer erhiel­ten Sozi­al­leis­tun­gen nach dem SGB II; das Gericht nimmt auf die ent­spre­chen­den Bewil­li­gungs­be­schei­de vom 20.10.2016 und 16.12.2016 Bezug. Die Klä­ge­rin erhielt für die bei­den Syrer kein Kin­der­geld. Die Klä­ge­rin erklär­te für 2016 einen Ver­lust aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in Höhe von 2.502 €, der auf der Ver­mie­tung der bei­den Zim­mer an die syri­schen Brü­der beruh­te. Fer­ner bean­trag­te sie einen Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­her für die zwei eige­nen Kinder.

Das Finanz­amt erkann­te den Ver­lust aus den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung an, berück­sich­tig­te aber nicht den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­her, weil noch eine wei­te­re voll­jäh­ri­ge Per­son im Haus­halt gewohnt und eine Haus­halts­ge­mein­schaft mit der Klä­ge­rin begrün­det habe. 

Zum Haus­halt der Klä­ge­rin gehör­ten zwei (eige­ne) Kin­der und damit min­des­tens ein Kind im Sin­ne der Vor­schrift. Die Klä­ge­rin wohn­te näm­lich mit ihren bei­den im Jahr 1995 bzw. 1998 gebo­re­nen Kin­dern im sel­ben Haus­halt. Der Klä­ge­rin stand für die bei­den Kin­der Kin­der­geld zu, da sich ihre Kin­der in der Aus­bil­dung bzw. im Stu­di­um befan­den. Die Zuge­hö­rig­keit der Kin­der der Klä­ge­rin zu ihrem Haus­halt steht fest, da die Kin­der zusam­men mit ihr das Ein­fa­mi­li­en­haus bewohn­ten und dort auch gemel­det waren.

Sie unter­hielt mit dem voll­jäh­ri­gen Syrer kei­ne Haus­halts­ge­mein­schaft. Die Klä­ge­rin hat die­se gesetz­li­che Ver­mu­tung aber wider­legt, weil sie glaub­haft gemacht oder zwei­fels­frei ver­si­chert hat, dass kei­ne Haus­halts­ge­mein­schaft besteht. Die gesetz­li­che Ver­mu­tung wird bereits dadurch wider­legt, dass der voll­jäh­ri­ge Syrer als Mie­ter im Haus­halt wohn­te. Er zahl­te damit eine Mie­te an die Klä­ge­rin und war als Mie­ter typi­scher­wei­se nicht an der Haus­halts­füh­rung betei­ligt und typi­scher­wei­se auch nicht ver­pflich­tet, über sei­ne Mie­te hin­aus finan­zi­el­le Bei­trä­ge zum Haus­halt der Klä­ge­rin zu leis­ten. Ein gemein­sa­mes Wirt­schaf­ten, sodass der Voll­jäh­ri­ge zu den Kos­ten des gemein­sa­men Haus­halts bei­trug, war nicht vorhanden.

Der Steu­er­pflich­ti­ge hät­te hier­von pro­fi­tiert, indem sei­ne Kos­ten durch eine finan­zi­el­le Betei­li­gung des Voll­jäh­ri­gen redu­ziert wür­den oder indem sein Arbeits­auf­wand durch eine Betei­li­gung des Voll­jäh­ri­gen an den Haus­ar­bei­ten ent­las­tet wür­de. Bei­des ist hier nicht der Fall.

Zu Recht weist die Klä­ge­rin auf den Wider­spruch hin, der sich dar­aus ergibt, dass die Finanz­ver­wal­tung die Auf­nah­me voll­jäh­ri­ger Kriegs­flücht­lin­ge aus der Ukrai­ne nicht als steu­er­lich schäd­lich hin­sicht­lich des Allein­er­zie­her-Ent­las­tungs­be­trags ansieht, zumal es bei Ukrai­nern nicht auf die Stel­lung als Mie­ter ankom­men soll. Des­halb kann auch bei Flücht­lin­gen aus Syri­en nichts ande­res gelten.

Quelle:Finanzgerichte | Ent­schei­dung | FG Ber­lin-Bran­den­burg, 6 K 6205/19 | 27-02-2023