Auf Antrag wird eine Stun­dung bis zu zehn Jah­re gewährt, soweit der Erwer­ber die Steu­er nur durch Ver­äu­ße­rung des zu Wohn­zwe­cken genutz­ten Grund­be­sit­zes auf­brin­gen kann. Die­se Stun­dungs­re­ge­lung ist auf sämt­li­che Fäl­le aus­ge­wei­tet wor­den, in denen Grund­be­sitz zu Wohn­zwe­cken genutzt wird.

Die neue Rege­lung erfasst ins­be­son­de­re nun auch Fäl­le, in denen das vom Erb­las­ser oder Schen­ker genutz­te Grund­stück nach dem Erb­fall oder der Schen­kung zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet wird. Eben­falls erfasst wer­den nun alle Fäl­le der Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken, unab­hän­gig von der Grund­stücks­art. Es kann sich also bei­spiels­wei­se auch um eine Woh­nung in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus (Miet­wohn­grund­stück) han­deln. Von der bis­he­ri­gen Stun­dungs­re­ge­lung wur­den ledig­lich Grund­stü­cke erfasst, die im Erwerbs­zeit­punkt die Vor­aus­set­zun­gen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen.

Außer­dem wird die Rege­lungs­sys­te­ma­tik des § 28 Abs. 3 ErbStG ver­ein­facht. Nach Satz 5 (neu) kann für Grund­be­sitz in Dritt­saa­ten die Stun­dung nur gewährt wer­den, wenn in Bezug auf die Erb­schaft­steu­er ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch mit die­sem Dritt­staat sowie die Mög­lich­keit der Bei­trei­bung ent­spre­chen­der steu­er­li­cher For­de­run­gen sicher­ge­stellt ist. Sofern der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch oder die Bei­trei­bung in dem Dritt­staat nicht mehr sicher­ge­stellt ist, endet die Stun­dung unmit­tel­bar. Dies­be­züg­lich soll das BMF zukünf­tig eine regel­mä­ßig zu aktua­li­sie­ren­de Lis­te der Staa­ten ver­öf­fent­li­chen, die die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Die­se Neu­re­ge­lung gilt seit dem 6.12.2024 (= Tag nach der Ver­kün­dung des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024).

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | § 28 Abs. 3 ErbStG i.F.d. Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 | 09-01-2025