Bis zum 31.12.2023 kön­nen Bei­hil­fen und Unter­stüt­zun­gen des Arbeit­ge­bers an sei­ne Arbeit­neh­mer steu­er­frei sein (R 3.11 LStR). Die­se Rege­lung ist auf Bei­hil­fen und Unter­stüt­zun­gen, die geschä­dig­te Arbeit­neh­mer erhal­ten, mit fol­gen­der Maß­ga­be anzuwenden:

  • die Vor­aus­set­zun­gen, die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannt sind, brau­chen nicht vorzuliegen,
  • die Unter­stüt­zun­gen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalen­der­jahr steu­er­frei. Der 600 € über­stei­gen­de Betrag gehört nicht zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn, wenn unter Berück­sich­ti­gung der Ein­kom­mens- und Fami­li­en­ver­hält­nis­se des Arbeit­neh­mers ein beson­de­rer Not­fall vor­liegt. Im All­ge­mei­nen kann bei vom Erd­be­ben betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern von einem beson­de­ren Not­fall aus­ge­gan­gen werden.
  • Die vor­ste­hen­de Rege­lung ist eben­falls auf Unter­stüt­zun­gen anzu­wen­den, die in Form von ansons­ten steu­er­pflich­ti­gen Zins­vor­tei­len oder in Form von Zins­zu­schüs­sen gewährt werden,
  • Zins­zu­schüs­se und Zins­vor­tei­le bei Dar­le­hen, die zur Besei­ti­gung von Schä­den auf­ge­nom­men wor­den sind, sind eben­falls steu­er­frei, und zwar wäh­rend der gesam­ten Lauf­zeit des Dar­le­hens. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass das Dar­le­hen die Scha­dens­hö­he nicht übersteigt. 

Die steu­er­frei­en Leis­tun­gen sind im Lohn­kon­to auf­zu­zeich­nen; dabei ist auch zu doku­men­tie­ren, dass der Arbeit­neh­mer, der die Leis­tung emp­fan­gen hat, durch das Erd­be­ben zu Scha­den gekom­men ist. Der Arbeit­neh­mer hat dem Arbeit­ge­ber Unter­la­gen zur Glaub­haft­ma­chung der Scha­dens­hö­he sowie der wegen des Scha­dens erhal­te­nen bzw. zu erwar­ten­den Ent­schä­di­gun­gen oder Zuwen­dun­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die vor­ge­nann­ten Grund­sät­ze gel­ten bei Leis­tun­gen zur Unter­stüt­zung der Ange­hö­ri­gen des Arbeit­neh­mers entsprechend.

Arbeits­lohn­spen­de: Ver­zich­ten Arbeit­neh­mer auf die Aus­zah­lung von Tei­len des Arbeits­lohns oder auf Tei­le eines ange­sam­mel­ten Wertguthabens 

  • zuguns­ten einer steu­er­frei­en Bei­hil­fe und Unter­stüt­zung des Arbeit­ge­bers an vom Erd­be­ben betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer des Unter­neh­mens oder Arbeit­neh­mer von Geschäfts­part­nern oder
  • zuguns­ten einer Zah­lung des Arbeit­ge­bers auf das Spen­den­kon­to einer Ein­rich­tung, die zum Emp­fang von Spen­den berech­tigt ist, 

blei­ben die­se Lohn­tei­le bei der Fest­stel­lung des steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohns außer Ansatz, wenn der Arbeit­ge­ber die Ver­wen­dungs­auf­la­ge erfüllt und dies doku­men­tiert. Unter den Begriff des Unter­neh­mens fal­len auch mit dem Arbeit­ge­ber ver­bun­de­ne Unter­neh­men. Als Ver­zicht gilt auch die teil­wei­se Lohn­ver­wen­dung eines Beam­ten, Rich­ters, Sol­da­ten oder Tarif­be­schäf­tig­ten auf den gesetz­lich oder tarif­ver­trag­lich zuste­hen­den Arbeits­lohn, wenn der Arbeit­ge­ber die Ver­wen­dungs­auf­la­ge erfüllt und dies doku­men­tiert. Der außer Ansatz blei­ben­de Arbeits­lohn ist im Lohn­kon­to auf­zu­zeich­nen. Auf die Auf­zeich­nung kann ver­zich­tet wer­den, wenn statt­des­sen der Arbeit­neh­mer sei­nen Ver­zicht schrift­lich erteilt hat und die­se Erklä­rung zum Lohn­kon­to genom­men wor­den ist. Der außer Ansatz blei­ben­de Arbeits­lohn ist nicht in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung anzu­ge­ben. Die steu­er­frei belas­se­nen Lohn­tei­le dür­fen in der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nicht als Spen­de berück­sich­tigt werden.

Schen­kung­steu­er: Han­delt es sich bei den Zuwen­dun­gen um Schen­kun­gen, kön­nen bei Vor­lie­gen der ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen die Steu­er­be­frei­un­gen nach § 13 ErbStG gewährt wer­den. Hier­un­ter fal­len u.a. Zuwen­dun­gen an die im ErbStG genann­ten Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten, jüdi­sche Kul­tus­ge­mein­den, Kör­per­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Ver­mö­gens­mas­sen. Eben­falls fal­len hier­un­ter Zuwen­dun­gen, die aus­schließ­lich kirch­li­chen, gemein­nüt­zi­gen oder mild­tä­ti­gen Zwe­cken gewid­met sind, sofern deren Ver­wen­dung zu die­sem Zweck gesi­chert ist. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen sind auch direkt an die hilfs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen gerich­te­te Zuwen­dun­gen zur Hil­fe im Zusam­men­hang mit dem Erd­be­ben von der Schen­kung­steu­er befreit.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 4 – S 2223/19/10003 :019 | 26-02-2023