Urlaubs­geld und Erho­lungs­bei­hil­fen sind unter­schied­li­che Zah­lun­gen, die auch unter­schied­lich erfasst wer­den. Bei der Zah­lung von Urlaubs­geld fällt unab­hän­gig von der Höhe Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung an. Im Gegen­satz dazu kann die Erho­lungs­bei­hil­fe in begrenz­ter Höhe mit 25% pau­schal ver­steu­ert wer­den und bleibt damit bei­trags­frei in der Sozi­al­ver­si­che­rung.

Erho­lungs­bei­hil­fen sind frei­wil­li­ge Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers zu den Erho­lungs­kos­ten sei­nes Arbeit­neh­mers. Sach­leis­tun­gen sind eben­falls mög­lich. Wie der betref­fen­de Beschäf­tig­te sei­nen Urlaub ver­bringt, spielt kei­ne Rol­le. Jeder Mit­ar­bei­ter kann eine Erho­lungs­bei­hil­fe erhal­ten, die pro Jahr maximal 

  • 156 € für den Arbeitnehmer,
  • 104 € für den Ehe-/Le­bens­part­ner und
  • 52 € für jedes Kind betra­gen darf.

Jeder Arbeit­neh­mer kann die Erho­lungs­bei­hil­fe vom Arbeit­ge­ber erhal­ten, unab­hän­gig davon, ob er Fest­an­ge­stell­ter, Teil­zeit­mit­ar­bei­ter, Werk­stu­dent oder Mini­job­ber ist.

Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung: Erho­lungs­bei­hil­fen, die steu­er­pflich­tig sind, kön­nen pau­schal mit 25% ver­steu­ert wer­den, wenn die Bei­hil­fen die Frei­gren­zen im Kalen­der­jahr nicht über­stei­gen. Über­steigt die Erho­lungs­bei­hil­fe die Grenz­be­trä­ge, ist eine Pau­schal­be­steue­rung nicht mög­lich. In die­sem Fall wird die Lohn­steu­er eben­so wie beim nor­ma­len Arbeits­lohn ein­be­hal­ten, sodass die Erho­lungs­bei­hil­fe dann auch in vol­ler Höhe bei­trags­pflich­tig in der Sozi­al­ver­si­che­rung ist.

Nach­weis­pflich­ten: Die Pau­scha­lie­rung ist auch mög­lich, wenn der Arbeit­neh­mer kei­ne Urlaubs­rei­se durch­führt, son­dern sei­nen Urlaub zu Hau­se ver­bringt. Die zweck­ent­spre­chen­de Ver­wen­dung der Erho­lungs­bei­hil­fe gilt als erfüllt, wenn ein zeit­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen der Gewäh­rung der Erho­lungs­bei­hil­fe und dem Urlaub des Arbeit­neh­mers besteht.

Der Arbeit­ge­ber muss sicher­stel­len, dass die Bei­hil­fen zu Erho­lungs­zwe­cken ver­wen­det wer­den. Die Erho­lungs­bei­hil­fen müs­sen für die Erho­lung die­ser Per­so­nen bestimmt sein und ver­wen­det wer­den. Davon kann in der Regel aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die Erho­lungs­bei­hil­fe im zeit­li­chen Zusam­men­hang mit einem Urlaub des Arbeit­neh­mers gewährt wird.

Ein zeit­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen der Zah­lung der Bei­hil­fe und der Erho­lungs­maß­nah­me des Arbeit­neh­mers kann im All­ge­mei­nen dann ange­nom­men wer­den, wenn die Erho­lungs­maß­nah­me (z. B. der Urlaub) inner­halb von drei Mona­ten vor oder nach der Aus­zah­lung der Bei­hil­fe been­det bzw. begon­nen oder aber inner­halb die­ses Zeit­rau­mes eine Anzah­lung auf eine bereits fest ver­ein­bar­te Erho­lungs­maß­nah­me (z. B. Buchung einer Erho­lungs­rei­se) nach­ge­wie­sen wird. In den Fäl­len, in denen die­ser zeit­li­che Zusam­men­hang gewahrt ist, kann von einer schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Arbeit­neh­mers über die zweck­ge­bun­de­ne Ver­wen­dung der Bei­hil­fe abge­se­hen wer­den. Liegt kein zeit­li­cher Zusam­men­hang vor, ist zumin­dest einer schrift­li­chen Erklä­rung des Arbeit­neh­mers über die zweck­ent­spre­chen­de Ver­wen­dung der Bei­hil­fe erforderlich.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 40 Abs. 2 Nr. 3 | 29-06-2023