Wer anstel­le einer elek­tro­ni­schen Regis­trier­kas­se eine offe­ne Laden­kas­se nutzt, darf dies auch wei­ter­hin. Wird aller­dings ein elek­tro­ni­sches Sys­tem ver­wen­det, sind die gesetz­li­chen Vor­ga­ben seit 2020 grund­sätz­lich ver­bind­lich zu beach­ten. Es gel­ten die Grund­sät­ze zur ord­nungs­ge­mä­ßen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Unter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form und zum Daten­zu­griff (GoBD). Sie wir­ken sich auch auf die Kas­sen­füh­rung aus. Soweit bilan­zie­rungs­pflich­ti­ge bzw. bar­geld­in­ten­si­ve Betrie­be (etwa Kios­ke oder Gast­stät­ten) elek­tro­ni­sche Regis­trier­kas­sen nut­zen, müs­sen die mit die­sen Kas­sen erfass­ten Ein- und Aus­ga­ben 10 Jah­re lang auf­be­wahrt wer­den (ab 2025 nur noch 8 Jah­re). Eine Kas­se muss genug Spei­cher­ka­pa­zi­tät auf­wei­sen, um der Spei­che­rung von 10 bzw. 8 Jah­ren gerecht zu werden.

Die Jour­nal­da­ten der Kas­se müs­sen unver­än­der­bar in einer elek­tro­nisch aus­wert­ba­ren Form auf­be­wahrt wer­den. Das heißt, dass alle ein­zeln in die Kas­se gebong­ten Ein­nah­men in elek­tro­ni­scher Form dau­er­haft gespei­chert wer­den. Das gilt auch für elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen, die mit­hil­fe einer Kas­se erzeugt wur­den. Fazit: Es sind also alle Jour­nal­da­ten zu spei­chern (Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht). Der Inhalt des Jour­nals ist gesetz­lich nicht vor­ge­schrie­ben. Ein Jour­nal ent­hält jedoch meis­tens die fol­gen­den Angaben:

  • Datum,
  • Zeit,
  • Bedie­ner,
  • Arti­kel­be­zeich­nung,
  • Anzahl, Ein­zel­preis sowie Gesamtpreis.

Die­se Daten müs­sen 10 bzw. 8 Jah­re in elek­tro­ni­scher Form auf­be­wahrt und dem Betriebs­prü­fer auf Ver­lan­gen in elek­tro­ni­scher Form zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Die Daten kön­nen auch außer­halb der Kas­sen in unver­än­der­ba­rer Form elek­tro­nisch auf­be­wahrt wer­den. Neben den Jour­nal­da­ten sind auch Aus­wer­tungs-, Pro­gram­mier- und Stamm­da­ten­än­de­run­gen auf­zu­be­wah­ren. Ein­satz­ort und Ein­satz­zeit­räu­me der Kas­sen sowie die unba­ren Zah­lungs­ar­ten (EC-Cash, elek­tro­ni­sches Last­schrift­ver­fah­ren oder Kre­dit­kar­te) sind eben­falls zu doku­men­tie­ren. Alle Auf­zeich­nun­gen müs­sen für jede ein­zel­ne Regis­trier­kas­se getrennt geführt und auf­be­wahrt wer­den. Es sind alle Orga­ni­sa­ti­ons­un­ter­la­gen auf­zu­be­wah­ren. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re die Bedie­nungs­an­lei­tung, die Pro­gram­mier­an­lei­tung und alle wei­te­ren Anwei­sun­gen zur Pro­gram­mie­rung des Geräts. Sämt­li­che digi­ta­len Ein­zel­da­ten sind zu spei­chern und dür­fen nicht mehr gelöscht wer­den, sodass die Auf­be­wah­rung der Papier­rol­len allein nicht mehr genügt. Es liegt also kei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Kas­sen­füh­rung vor, wenn die Daten nur auf den mit­ge­führ­ten Papier­rol­len erfasst wer­den. Der Tages­end­sum­men­bon (sog. Z-Bon) genügt eben­falls nicht mehr.

Zah­lun­gen mit Kre­dit- und EC-Kar­te müs­sen auch bei einer Regis­trier­kas­se getrennt erfasst wer­den. Nur dann wer­den die Bar­ein­nah­men kor­rekt aus­ge­wie­sen, sodass sie ent­spre­chend auf dem Kon­to "Kas­se" gebucht wer­den kön­nen. Eine undif­fe­ren­zier­te Erfas­sung von baren und unba­ren Geschäfts­vor­fäl­len stellt einen for­mel­len Man­gel dar und wider­spricht dem Grund­satz der Wahr­heit und Klar­heit einer kauf­män­ni­schen Buch­füh­rung. Wie die Situa­ti­on zu wür­di­gen ist, wenn anders ver­fah­ren wird, hängt von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab. Das bedeu­tet: Es besteht immer das Risi­ko, dass der Betriebs­prü­fer mög­li­cher­wei­se Hin­zu­schät­zun­gen im Rah­men einer Betriebs­prü­fung vornimmt.

Wird eine elek­tro­ni­sche Regis­trier­kas­se benutzt, müs­sen die Tages­end­sum­men­bons (sog. Z-Bons) auf­be­wahrt wer­den, und zwar voll­stän­dig. Sie sind fort­lau­fend zu num­me­rie­ren und es dür­fen kei­ne Bons feh­len. Fol­gen­de Daten muss ein Z-Bon festhalten:

  • Unter­neh­mens­na­me,
  • Zeit­an­ga­be des Abrufs,
  • Datum,
  • Tages­sum­me,
  • Kun­den­kenn­zahl,
  • Bar- oder Kreditkartenzahlung,
  • Stor­nie­run­gen,
  • Retou­ren,
  • Tages­ab­schluss­aus­wer­tun­gen.

Wich­tig: Für jede Kas­se ist auch die betref­fen­de Bedie­nungs­an­lei­tung auf­zu­be­wah­ren. Die­se geben näm­lich über die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen der Daten­er­fas­sung und deren Mög­lich­kei­ten der Ände­rung Aus­kunft. Die Auf­be­wah­rungs­pflicht gilt auch für Hand­bü­cher und War­tungs­pro­to­kol­le sowie Pro­gram­mier­an­lei­tun­gen. Bei einer elek­tro­ni­schen Regis­trier­kas­se wer­den regel­mä­ßig alle Ein­nah­men ein­zeln (pro Kun­de) erfasst. Eine sum­ma­ri­sche Erfas­sung der Tages­ein­nah­men schei­det daher in die­ser Situa­ti­on aus.

Regis­trier­kas­sen­sys­te­me müs­sen mani­pu­la­ti­ons­si­cher sein: Kas­sen­sys­te­me sind mit Soft­ware aus­ge­stat­tet. Ob elek­tro­ni­sche Kas­sen mani­pu­lier­bar sind, hängt somit davon ab, ob die Soft­ware (nach­träg­li­che) Ver­än­de­run­gen zulässt, die nicht nach­voll­zieh­bar sind. Die Kas­sen­SichV lässt es nicht zu, dass unkon­trol­lier­ba­re (nach­träg­li­che) Ein­grif­fe vor­ge­nom­men wer­den. Belie­fert ein Unter­neh­mer (Pro­gram­mie­rer) sei­ne Kun­den mit offen­sicht­lich mani­pu­lier­ba­ren Kas­sen­sys­te­men, läuft er Gefahr für die hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern sei­ner Kun­den haf­ten zu müs­sen. Die Kas­sen­sys­te­me kön­nen auf unter­schied­li­che Wei­se mani­pu­liert wer­den, z. B. hinsichtlich

  • Anzahl und Höhe der Umsätze,
  • Stor­nos,
  • Her­ab­set­zung des Tagesumsatzes,
  • Miss­brauch des Trai­nings­spei­chers in der Gastronomie.

Elek­tro­ni­sche Kas­se: Zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicherheit
Nach dem Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen besteht seit dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes ein­ge­setz­te elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­tem im Sin­ne des § 146a AO in Ver­bin­dung mit § 1 Kas­sen­si­che­rungs­ver­ord­nung durch eine zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung zu schüt­zen ist. Betrof­fen sind alle Betrie­be, die ihre Bar­geld­ein­nah­men mit­tels einer elek­tro­ni­schen Regis­trier­kas­se auf­zeich­nen. Die tech­nisch not­wen­di­gen Anpas­sun­gen und Auf­rüs­tun­gen sind umge­hend durch­zu­füh­ren und die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen unver­züg­lich zu erfüllen.

Quelle:AO | Gesetz­li­che Rege­lung | § 146a | 22-05-2025