Ord­net der Arbeit­ge­ber sei­ne Mit­ar­bei­ter einem Ver­sor­gungs­be­reich zu, in dem sie grund­sätz­lich dau­er­haft, aber wech­selnd auf Basis monat­lich erstell­ter Dienst­plä­ne in ver­schie­de­nen Ret­tungs­wa­chen ein­ge­setzt wer­den, schei­det eine dau­er­haf­te Zuord­nung zu einer bestimm­ten Ret­tungs­wa­che aus.

Pra­xis-Bei­spiel:
Nach dem Arbeits­ver­trag des Klä­gers gilt das Kreis­ge­biet des Land­krei­ses als des­sen Arbeits­ort. Der Klä­ger hat eine Arbeit­ge­ber­be­stä­ti­gung ein­ge­reicht, wonach kei­ne dienst- und arbeits­recht­li­che Zuord­nung zu einer ers­ten Tätig­keits­stät­te fest­ge­legt wor­den ist. Viel­mehr hat der Arbeit­ge­ber erläu­tert, die Mit­ar­bei­ter wür­den einem Ver­sor­gungs­be­reich zuge­ord­net, in dem sie grund­sätz­lich dau­er-haft ein­ge­setzt wür­den. Inner­halb die­ses Bereichs war der Ein­satz auf Basis monat­lich erstell­ter Dienst­plä­ne auf allen Wachen möglich.

Der BFH hat ent­schie­den, dass bei die­sem Sach­ver­halt eine dau­er­haf­te Zuord­nung zu einer bestimm­ten Ret­tungs­wa­che oder einer ers­ten Tätig­keits­stät­te nicht ange­nom­men wer­den kann. Allein ein monat­lich im Vor­aus erstell­ter Dienst­plan kann bei einem unbe­fris­tet täti­gen Arbeit­neh­mer kei­ne dau­er­haf­te Zuord­nung begrün­den. Dar­auf, dass der Steu­er­pflich­ti­ge – rück­wir­kend betrach­tet – ganz über­wie­gend in einer bestimm­ten Ein­satz­stel­le ein­ge­setzt wur­de, kommt es nicht an.

Quelle:BFH | Beschluss | VI B 46/23 | 07-02-2024