Bei EU-Taxa­me­tern und Weg­stre­cken­zäh­lern ohne zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung sind die tech­nisch not­wen­di­gen Anpas­sun­gen und Auf­rüs­tun­gen umge­hend durch­zu­füh­ren und die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen unver­züg­lich zu erfüllen.

Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung: Zur Umset­zung einer flä­chen­de­cken­den Auf­rüs­tung wird fol­gen­des nicht beanstandet:

Die Finanz­ver­wal­tung bean­stan­det es nicht, wenn die­se elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­me längs­tens bis zum 31.12.2025 noch nicht über eine zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung ver­fü­gen. Die Belegaus­ga­be­pflicht bleibt hier­von jedoch unbe­rührt (§ 146a Abs. 2 AO). Die digi­ta­le Schnitt­stel­le der Finanz­ver­wal­tung für EU-Taxa­me­ter und Weg­stre­cken­zäh­ler fin­det bis zur Imple­men­tie­rung der zer­ti­fi­zier­ten tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung, längs­tens für den Zeit­raum der Nicht­be­an­stan­dung, kei­ne Anwendung.

Die Mel­de­ver­pflich­tung nach § 9 Absatz 3 Kas­sen­SichV für die Inan­spruch­nah­me der Über­gangs­re­ge­lung für EU-Taxa­me­ter mit INSI­KA-Tech­no­lo­gie fin­det eben­falls längs­tens für den Zeit­raum der Nicht­be­an­stan­dung kei­ne Anwen­dung. Von der Mit­tei­lung nach § 146a Abs. 4 AO ist bis zum Ein­satz einer elek­tro­ni­schen Über­mitt­lungs­mög­lich­keit abzusehen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV D 2 – S 0319/20/10002 :010 | 12-10-2023