Es gibt Kate­go­rien von Auf­wen­dun­gen, bei denen die betrieb­li­che Zuord­nung von vorn­her­ein unpro­ble­ma­tisch ist. Ande­re Auf­wen­dun­gen sind ein­deu­tig dem pri­va­ten Bereich zuzu­ord­nen, wie z. B. die Mie­te für die eige­ne Woh­nung. Dane­ben gibt es Auf­wen­dun­gen, wie bei­spiels­wei­se der Erwerb von Fach­li­te­ra­tur, bei denen die Zuord­nung davon abhängt, was Gegen­stand des Unter­neh­mens bzw. einer Tätig­keit ist. Im All­ge­mei­nen gilt, dass die Anschaf­fung von Fach­bü­chern und Fach­zeit­schrif­ten betrieb­lich oder beruf­lich ver­an­lasst ist. Die Anschaf­fungs­kos­ten sind als Betriebsausgaben/​Werbungskosten abzugs­fä­hig. Eine pri­vat­be­ding­te Mit­nut­zung ist hier­bei nur dann unschäd­lich, wenn sie von abso­lut unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung ist. Die Anschaf­fung von Lite­ra­tur ist näm­lich nur betrieb­lich ver­an­lasst, wenn ein pri­va­tes Inter­es­se nach Art des Wer­kes und der Tätig­keit objek­tiv aus­ge­schlos­sen ist. 

Aller­dings ist nicht immer der objek­ti­ve Cha­rak­ter einer Publi­ka­ti­on maß­ge­bend, son­dern viel­mehr die Funk­ti­on im Ein­zel­fall. Ob ein Buch als Fach­li­te­ra­tur ein­ge­stuft wer­den kann, hängt also wesent­lich von der aus­ge­üb­ten Tätig­keit ab. Dabei muss eine pri­va­te Nut­zung so gut wie aus­ge­schlos­sen sein, d.h., sie darf nicht mehr als 10% betra­gen. Bücher mit schön­geis­ti­gem Inhalt, Kon­ver­sa­ti­ons­le­xi­ka und Rei­se­füh­rer kön­nen nur im Aus­nah­me­fall Fach­li­te­ra­tur sein.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Rechts­an­walt kauft sich einen Spa­ni­en-Rei­se­füh­rer, weil er eine Rund­rei­se durch Spa­ni­en plant. Er kann weder sei­ne Auf­wen­dun­gen für den Kauf des Rei­se­füh­rers noch sei­ne Rei­se­kos­ten, die ihm wäh­rend der Spa­ni­en­rund­rei­se ent­stan­den sind, als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen. Hat er den Rei­se­füh­rer von sei­nem betrieb­li­chen Kon­to gezahlt, han­delt es sich um eine Privatentnahme.

Alter­na­ti­ve:
Ein Autor, der u.a. Rei­se­füh­rer schreibt, hat mit sei­nem Ver­lag ver­ein­bart, einen Spa­ni­en-Rei­se­füh­rer zu schrei­ben. Er erwirbt meh­re­re Rei­se­füh­rer zum Gesamt­be­trag von 258 € zu Recher­che­zwe­cken. Kon­se­quenz: Er kann sowohl die Auf­wen­dun­gen für den Kauf der Rei­se­füh­rer als auch ggf. anfal­len­de Rei­se­kos­ten für Vor-Ort-Recher­chen als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen. Der Erwerb der Rei­se­li­te­ra­tur dient der Aus­übung sei­nes Beru­fes und damit einer – zumin­dest – wei­test­ge­hend beruf­li­chen Nutzung.

Die Kos­ten für all­ge­mein infor­mie­ren­de Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten füh­ren nicht zu Betriebs­aus­ga­ben (Urteil des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf vom 2.2.2021). Geklagt hat­te ein Vor­stands­mit­glied einer Bank um die Berück­sich­ti­gung sei­ner Bezugs­kos­ten für die Frank­fur­ter All­ge­mei­ne Zei­tung als Wer­bungs­kos­ten im Rah­men der nicht­selb­stän­di­gen Arbeit zu erlangen.

Zeit­schrif­ten­aus­la­ge in Wartezimmern
Wenn z. B. Ärz­te oder Fri­seu­re Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten in ihren War­te­zim­mern aus­le­gen, ist ein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug mög­lich. Da die­se Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten über­wie­gend der Unter­hal­tung der Patienten/​Kunden die­nen, sind die Auf­wen­dun­gen hier­für als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Bei einer all­ge­mei­nen Zei­tung lässt das Finanz­amt den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug aller­dings manch­mal nur dann zu, wenn der betref­fen­de Arzt/​Friseur auch pri­vat die­sel­be Zei­tung bezieht. Betrifft die aus­ge­leg­te Fach­zeit­schrift ein Hob­by des Arztes/​Friseurs, wird das Finanz­amt den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für die­se im War­te­zim­mer aus­ge­leg­ten Zeit­schrif­ten nicht zum Abzug zulassen.

Hin­weis: Die all­ge­mei­ne Bezeich­nung "Fach­li­te­ra­tur" reicht beim Nach­weis nicht aus. Es ist zwin­gend erfor­der­lich, dass auf der Rech­nung bzw. Klein­be­trags­rech­nung der genaue Titel ange­ge­ben ist.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Fall aus der Pra­xis | 30-05-2024