Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat­te zu ent­schei­den, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Fac­to­ring-Leis­tun­gen vor­lie­gen, die zum Vor­steu­er­ab­zug berechtigen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin kauf­te For­de­run­gen von Anschluss­kun­den, über­nahm deren Ein­zug sowie das Debi­to­ren­aus­fall­ri­si­ko und erziel­te dar­aus (umsatz-)steuerpflichtige Fac­to­ring­ge­büh­ren. Zur Refi­nan­zie­rung ver­kauf­te sie bestimm­te For­de­run­gen an ihre nie­der­län­di­sche Schwes­ter­ge­sell­schaft (B.V.). Grund­la­ge hier­für waren ein For­de­rungs­kauf­ver­trag, nach dem die B.V. das Aus­fall­ri­si­ko über­nahm und sich zu Mahn- und Rechts­ver­fol­gungs­maß­nah­men ver­pflich­te­te, sowie ein sepa­ra­ter Ser­vice­ver­trag, mit dem die B.V. der Klä­ge­rin den tat­säch­li­chen For­de­rungs­ein­zug, das Mahn­we­sen und die Debi­to­ren­buch­hal­tung zurückübertrug.

Die Klä­ge­rin behan­del­te die Leis­tun­gen der B.V. als steu­er­pflich­ti­ge Fac­to­ring­leis­tun­gen und mach­te den vol­len Vor­steu­er­ab­zug gel­tend. Das Finanz­amt war jedoch der Auf­fas­sung, dass die B.V. man­gels tat­säch­li­cher Über­nah­me des For­de­rungs­ein­zugs kei­ne Fac­to­ring­leis­tung erbracht hat. Viel­mehr habe die Klä­ge­rin selbst ein steu­er­frei­es Geschäft mit For­de­run­gen gemäß § 4 Nr. 8c UStG gegen­über der B.V. aus­ge­führt, das im Inland steu­er­frei gewe­sen wäre. Das Finanz­amt kürz­te daher den Vor­steu­er­ab­zug aus den Ein­gangs­leis­tun­gen antei­lig nach dem Ver­hält­nis der ver­äu­ßer­ten For­de­run­gen zum Gesamtbestand.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat die Kla­ge abge­wie­sen. Eine für ein Fac­to­ring erfor­der­li­che Ein­zie­hungs­leis­tung des Zes­sio­nars lie­ge erst dann vor, wenn die­ser den Zeden­ten von der tat­säch­li­chen Ein­zie­hung der For­de­run­gen ent­las­tet. Der blo­ße For­de­rungs­er­werb unter Über­nah­me des Aus­fall­ri­si­kos ohne eige­nen For­de­rungs­ein­zug ist dem­ge­gen­über als steu­er­frei­es Geschäft mit For­de­run­gen im Sin­ne des § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.

Die For­de­rungs­ab­tre­tun­gen sind auch nicht als nicht steu­er­ba­re Sicher­hei­ten­ge­stel­lung zu wer­ten. Eben­falls ver­nein­te das Finanz­ge­richt die Anwen­dung des § 43 Nr. 1 UStDV als Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung, da den abge­tre­te­nen For­de­run­gen kei­ne eige­nen Umsät­ze der Klä­ge­rin zugrun­de lagen. Den ange­wand­ten Auf­tei­lungs­schlüs­sel erach­te­te das Finanz­ge­richt als sach­ge­recht. Der von der Klä­ge­rin bean­trag­te Mar­gen­schlüs­sel sei jedoch auf ein Fac­to­ring­un­ter­neh­men nicht übertragbar.

Wich­tig: Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig. Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung und zur Fort­bil­dung des Rechts (Begriff des Fac­to­rings) zuge­las­sen. Die Revi­si­on ist nun­mehr unter dem Az. V R 47/25 anhän­gig. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len ist es daher sinn­voll, das Ver­fah­ren offen zu hal­ten, bis der BFH ent­schie­den hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düs­sel­dorf, 5 K 125/24 U | 26-06-2025