Wird ein Fir­men­wa­gen auch für pri­va­te Fahr­ten genutzt, ist der geld­wer­te Vor­teil nach der 1%-Regelung anzu­set­zen. Die 1%-Regelung kann nur ver­mie­den wer­den, wenn ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch geführt wird. Ein Fahr­ten­buch kann nur dann ord­nungs­ge­mäß sein, wenn es eine geschlos­se­ne äuße­re Form auf­weist und die Ein­tra­gun­gen zeit­nah erfol­gen. Das gilt auch für ein Fahr­ten­buch, das mit­hil­fe eines Com­pu­ter­pro­gramms erstellt wird.

Eine äuße­re geschlos­se­ne Form kann bei einem Fahr­ten­buch, das mit­hil­fe eines Com­pu­ter­pro­gramms erstellt wird, nur dann vor­lie­gen, wenn nach­träg­li­che Ver­än­de­run­gen an den ein­ge­ge­be­nen Daten tech­nisch aus­ge­schlos­sen sind oder in der Datei doku­men­tiert wer­den und nach­voll­zieh­bar sind. Ver­än­de­run­gen müs­sen bereits bei gewöhn­li­cher Ein­sicht­nah­me in das elek­tro­ni­sche Fahr­ten­buch erkenn­bar sein. Eine äuße­re geschlos­se­ne Form liegt bei einem Fahr­ten­buch, das mit­hil­fe eines Com­pu­ter­pro­gramms erstellt wur­de, nur dann vor, wenn sich alle erfor­der­li­chen Anga­ben unmit­tel­bar aus dem Fahr­ten­buch selbst erge­ben. Ein Ver­weis auf ergän­zen­de Unter­la­gen ist nur zuläs­sig, wenn der geschlos­se­ne Cha­rak­ter der Fahr­ten­buch­auf­zeich­nun­gen dadurch nicht beein­träch­tigt wird. Das bedeu­tet, dass nach­träg­li­che Ände­run­gen unmit­tel­bar im Fahr­ten­buch selbst offen­zu­le­gen sind und nicht nur in einer Pro­to­koll­da­tei, die nur für eine begrenz­te Zeit zur Ver­fü­gung steht.

Die Ein­tra­gun­gen müs­sen zeit­nah erfol­gen. Nach der BFH-Recht­spre­chung ist das nur dann der Fall, wenn der Nut­zer des Fahr­zeugs die Ein­tra­gun­gen im Anschluss an die jewei­li­gen Fahr­ten vor­nimmt. Lie­gen län­ge­re Zei­ten zwi­schen den Ein­tra­gun­gen, erfol­gen sie nicht zeit­nah, auch wenn die Fahr­ten zunächst auf Zet­teln notiert wer­den. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die Noti­zen ver­nich­tet oder auf­be­wahrt wur­den. Kann eine zeit­na­he Ein­tra­gung nicht zwei­fels­frei dar­ge­legt wer­den, dann ist auch die Voll­stän­dig­keit der Ein­tra­gun­gen zweifelhaft.

Kon­se­quenz: Wird das Fahr­ten­buch nicht aner­kannt, so kann der geld­wer­te Vor­teil, der für die Pri­vat­fahr­ten anzu­set­zen ist, nur mit­hil­fe der 1%-Regelung ermit­telt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düs­sel­dorf, 3 K 1887/22 H(L) | 23-11-2023