Jeder, der ein Fahr­ten­buch führt, weiß wie schnell Feh­ler unter­lau­fen kön­nen. Bei klei­nen Feh­lern muss das Finanz­amt groß­zü­gig sein, d.h., das Fahr­ten­buch ist auch bei gering­fü­gi­gen Män­geln anzu­er­ken­nen. Außer­dem darf die Finanz­ver­wal­tung nur etwas ver­lan­gen, was tat­säch­lich mög­lich ist. Fährt ein Unter­neh­mer z  B. nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die beruf­li­che Stre­cke ver­las­sen hat, kann der Umweg nur kilo­me­ter­mä­ßig, nicht aber mit Anfangs- und End­ki­lo­me­ter ange­ge­ben wer­den. Es besteht dann kein Anlass, das Fahr­ten­buch zu ver­wer­fen. Ein elek­tro­ni­sches Fahr­ten­buch kann sinn­voll sein, weil alle Stre­cken auto­ma­tisch fest­ge­hal­ten wer­den. Es sind dann nur noch die übri­gen Anga­ben zu ergänzen.

Die­se Anfor­de­run­gen muss ein Fahr­ten­buch erfüllen:

  • Das Fahr­ten­buch muss zeit­nah erstellt werden.
  • Es muss elek­tro­nisch oder in geschlos­se­ner Form geführt wer­den (lose Blät­ter rei­chen nicht, es muss gehef­tet in Buch­form vorliegen).
  • Jede betrieb­li­che Fahrt ist ein­zeln zu erfas­sen. Der Kilo­me­ter­stand ist bei Beginn und Ende der jewei­li­gen Fahrt anzu­ge­ben (für bestim­me Bran­chen gibt es Erleich­te­run­gen – sie­he unten).
  • Teil­ab­schnit­te dür­fen zu einer Ein­tra­gung ver­bun­den wer­den. Die ein­zel­nen Kun­den und Geschäfts­part­ner sind in der Rei­hen­fol­ge fest­zu­hal­ten, in der sie auf­ge­sucht wor­den sind.
  • Wird eine beruf­li­che Fahrt durch eine Pri­vat­fahrt unter­bro­chen, z. B. am Ende eines Teil­ab­schnitts, ist der Gesamt­ki­lo­me­ter­stand jeweils zu Beginn und am Ende der Unter­bre­chung auszuweisen.
  • Ein ein­zel­ner Fehl­ein­trag bzw. weni­ge Fehl­ein­tra­gun­gen ohne grö­ße­re Aus­wir­kun­gen sind ohne Bedeu­tung. Das ist z.B. der Fall, wenn die Kilo­me­ter­an­ga­ben laut Fahr­ten­buch und Werk­statt­rech­nung nicht exakt über­ein­stim­men (Werk­statt­an­ga­ben kön­nen unge­nau sein) oder wenn die Kilo­me­ter­an­ga­ben nicht mit den Daten eines Rou­ten­pla­ners über­ein­stim­men, weil nie­mand ver­pflich­tet ist, die laut Rou­ten­pla­ner vor­ge­ge­be­ne kür­zes­te Stre­cke zu wäh­len oder wenn eine ein­zel­ne Fahrt nicht ins Fahr­ten­buch ein­ge­tra­gen wur­de, für die eine Tank­quit­tung vor­han­den ist.

Berufs­be­ding­te Erleich­te­run­gen: Auf ein­zel­ne Anga­ben kann ver­zich­tet wer­den, soweit die betrieb­li­che bzw. beruf­li­che Ver­an­las­sung der Fahr­ten und der Umfang der Pri­vat­fahr­ten aus­rei­chend dar­ge­legt sind und die Mög­lich­kei­ten der Über­prü­fung nicht ein­ge­schränkt wer­den. Es sind z. B. fol­gen­de berufs­be­ding­te Erleich­te­run­gen möglich:

  • Kun­den­dienst­mon­teu­re, Han­dels­ver­tre­ter, Auto­ma­ten­lie­fe­ran­ten und ähn­li­chen Berufs­grup­pen, die regel­mä­ßig gro­ße Stre­cken mit meh­re­ren unter­schied­li­chen Rei­se­zie­len zurück­le­gen. Die­se brau­chen als Rei­se­ziel und Rei­se­zweck nur anzu­ge­ben, wel­che Kun­den sie an wel­chem Ort besucht haben. Sie müs­sen nur dann Anga­ben zu den Ent­fer­nun­gen zwi­schen den ver­schie­de­nen Orten machen, wenn zwi­schen direk­ter Ent­fer­nung und tat­säch­li­cher Fahrt­stre­cke eine grö­ße­re Dif­fe­renz vor­han­den ist. Wenn jemand regel­mä­ßig die­sel­ben Kun­den auf­sucht und die Kun­den in einem Ver­zeich­nis unter einer Num­mer mit Namen und Anschrift auf­ge­führt sind, brau­chen nur die­se Num­mer im Fahr­ten­buch ein­ge­tra­gen wer­den. Es muss mög­lich sein, den Kun­den spä­ter anhand die­ser Num­mer zu identifizieren.
  • Taxi­fah­rer brau­chen bei Fahr­ten im soge­nann­ten Pflicht­ge­biet täg­lich nur den Kilo­me­ter­stand zu Beginn und Ende die­ser Fahr­ten anzu­ge­ben mit der Anga­be „Taxi­fahr­ten im Pflicht­ge­biet“. Bei Fahr­ten, die über die­ses Gebiet hin­aus­ge­hen, ist die genaue Anga­be des Rei­se­ziels erfor­der­lich. Hin­weis: Auch wenn das betrieb­lich genutz­te Taxi das ein­zi­ge Fahr­zeug ist, muss ohne Fahr­ten­buch die 1%-Methode ange­wen­det werden.
  • Bei Fahr­leh­rern reicht es aus, wenn sie als Rei­se­ziel und Rei­se­zweck „Lehr­fahr­ten“, „Fahr­schul­fahr­ten“ oder ähn­li­che Begrif­fe verwenden.

Die Finanz­ver­wal­tung lässt es zu, dass Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­wäl­te und Ärz­te im Fahr­ten­buch als Rei­se­zweck ledig­lich „Man­dan­ten­be­such“ bzw. „Pati­en­ten­be­such“ ein­tra­gen, wenn sie in einem getrenn­ten Ver­zeich­nis die Namen der Man­dan­ten bzw. Pati­en­ten fest­hal­ten (z. B. Ver­fü­gung der Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Mün­chen vom 28.03.2012, Az. S 0251.1.1-2/1 St4 –2 St 312). Die Vor­la­ge des Fahr­ten­bu­ches ist nur zu ver­lan­gen, wenn tat­säch­li­che Anhalts­punk­te vor­lie­gen, die Zwei­fel an der Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit der Ein­tra­gun­gen begrün­den und die Zwei­fel anders nicht aus­zu­räu­men sind.

Hin­weis: Bei einem Rechts­an­walt wur­de das Fahr­ten­buch wegen umfang­rei­cher Schwär­zun­gen nicht aner­kannt. Der BFH hat die Revi­si­on wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zuge­las­sen (Az. VIII R 35/24). In ähn­li­chen Fäl­len soll­te Ein­spruch ein­ge­legt und eine Aus­set­zung des Ein­spruchs­ver­fah­rens bean­tragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Ham­burg, 3 K 111/21 | 12-11-2024