Über­lässt ein Unter­neh­mer sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen, den er auch pri­vat nut­zen kann, erfolgt die­se pri­va­te Nut­zung im Rah­men des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) ent­schie­den, dass ein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang zwi­schen der Fahr­zeug­über­las­sung an einen Arbeit­neh­mer zu pri­va­ten Zwe­cken und der (teil­wei­sen) Arbeits­leis­tung vor­liegt, wenn die Über­las­sung des Fahr­zeugs arbeits­ver­trag­lich indi­vi­du­ell ver­ein­bart ist und tat­säch­lich in Anspruch genom­men wird.

Es kommt also maß­geb­lich auf den unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang zwi­schen der Fahr­zeug­über­las­sung an einen Arbeit­neh­mer zu pri­va­ten Zwe­cken und der (teil­wei­sen) Arbeits­leis­tung an. Der unmit­tel­ba­re Zusam­men­hang liegt jeden­falls vor, wenn die Fahr­zeug­über­las­sung indi­vi­du­ell arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bart ist und tat­säch­lich in Anspruch genom­men wird. Ist die Nut­zungs­mög­lich­keit des Fahr­zeugs bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tung ein Grund dafür, war­um der Arbeit­neh­mer das kon­kre­te Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ange­tre­ten hat, besteht kein „blo­ßer“, son­dern ein das Dienst­ver­hält­nis mit­prä­gen­der Zusammenhang.

Fazit: Es liegt ein tau­sch­ähn­li­cher Umsatz vor, der aus der Fahr­zeug­über­las­sung und der antei­li­gen Arbeits­leis­tung besteht. Es han­de­le sich um eine lang­fris­ti­ge Ver­mie­tung eines Beför­de­rungs­mit­tels, die am Wohn­sitz des Arbeit­neh­mers steu­er­bar ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG).

Obwohl grund­sätz­lich kei­ne Ände­rung der gel­ten­den Ver­wal­tungs­auf­fas­sung in Bezug auf die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung der ent­gelt­li­chen Über­las­sung von Fahr­zeu­gen an Arbeit­neh­mer zur pri­va­ten Nut­zung vor­liegt, hat das BMF den Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE geän­dert. Die bis­he­ri­ge Pra­xis der Dienst­wa­gen­be­steue­rung ist aber grund­sätz­lich bei­be­hal­ten worden.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 | 02-03-2026