Zu den lau­fen­den Kos­ten eines Fir­men­wa­gens gehört auch die Abschrei­bung. Die Abschrei­bung kann jedoch unter­schied­lich aus­fal­len, weil es zum einen unter­schied­li­che Abschrei­bungs­ta­bel­len gibt und zum ande­ren von­ein­an­der abwei­chen­de Rege­lun­gen. Danach beträgt die Abschrei­bungs­dau­er bei Neuwagen

  • 6 Jah­re nach der all­ge­mei­nen Abschreibungstabelle,
  • 5 Jah­re nach der Bran­chen­ta­bel­le für Taxi- oder Mietwagenunternehmen,
  • 5 Jah­re bei der Umsatz­steu­er zur Ermitt­lung der Umsatz­steu­er, die auf die pri­va­te Nut­zung ent­fällt und
  • 8 Jah­re bei der Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils, wenn der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen überlässt.

Die Nut­zungs­dau­er eines Fir­men-PKW beträgt nach der amt­li­chen Abschrei­bungs­ta­bel­le 6 Jah­re. Das ent­spricht einer linea­ren Abschrei­bung von 16,67% pro Jahr. Die amt­li­che Abschrei­bungs­ta­bel­le gilt aus­schließ­lich für neue Fahr­zeu­ge. Taxi- oder Miet­wa­gen­un­ter­neh­men kön­nen sich nach der Bran­chen­ta­bel­le rich­ten. Sie legen dann nicht 6 Jah­re zugrun­de, die nach der all­ge­mei­nen Abschrei­bungs­ta­bel­le gel­ten, son­dern nur 5 Jah­re, was einer linea­ren Abschrei­bung von 20 % pro Jahr entspricht.

Geld­wer­ter Vor­teil bei Arbeitnehmern
Wenn der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer, z.B. sei­nem Arbeit­neh­mer-Ehe­gat­ten, einen Fir­men­wa­gen über­lässt, ver­steu­ert er die pri­va­te Nut­zung als geld­wer­ten Vor­teil (Arbeits­lohn). Die pri­va­te Nut­zung ist nach § 8 Abs. 2 EStG anzu­set­zen mit

  • dem Wert, der nach der 1%-Regelung ermit­telt wird oder
  • mit den tat­säch­li­chen Kos­ten, die laut Fahr­ten­buch auf die pri­va­te Nut­zung ent­fal­len. Zu den tat­säch­li­chen Fahr­zeug­kos­ten gehört auch die Abschrei­bung der Anschaf­fungs­kos­ten, die mit 12,5% anzu­set­zen ist, was einer Nut­zungs­dau­er von 8 Jah­ren ent­spricht (BFH-Beschluss vom 29.3.2006, Az. IX B 174/03).

Abschrei­bung bei der Umsatz­steu­er und der PKW-Über­las­sung an Arbeitnehmer
Die Abschrei­bung spielt bei der Umsatz­steu­er immer dann eine Rol­le, wenn die tat­säch­li­chen Kos­ten, die auf die pri­va­te Nut­zung ent­fal­len, der Umsatz­steu­er zu unter­wer­fen sind. Bei der Ermitt­lung der tat­säch­li­chen Kos­ten, wird die Abschrei­bung nach einer Nut­zungs­dau­er von 5 Jah­ren ermittelt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Unter­neh­mer kauft einen Fir­men­wa­gen, den er sei­nem Ehe­gat­ten im Rah­men des Arbeits­ver­hält­nis­ses über­lässt. Die Anschaf­fungs­kos­ten betra­gen net­to ohne Umsatz­steu­er 30.000 €. Der Unter­neh­mer muss – je nach­dem wofür er die Abschrei­bung benö­tigt – unter­schied­li­che Abschrei­bungs­zei­ten wie folgt zugrun­de legen:

Anschaf­fung für 30.000 € Abschrei­bung für die USt 5 Jahre Abschrei­bung für die ESt 6 Jahre Abschrei­bung für die LSt 8 Jahre
1. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
2. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
3. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
4. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
5. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
6. Jahr   5.000 € 3.750 €
7. Jahr     3.750 €
8. Jahr     3.750 €

Tipp: Damit man bei den unter­schied­li­chen Abschrei­bungs­be­trä­gen nicht die Über­sicht ver­liert, soll­te eine Lis­te nach dem vor­ste­hen­den Mus­ter erstellt wer­den. So ist jeder­zeit klar, wofür wel­cher Betrag wie lan­ge anzu­set­zen ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5-S 2334/21/10004:001 | 02-03-2022