Wie die pri­va­te Pkw-Nut­zung zu ermit­teln ist, hängt vom Umfang der betrieb­li­chen Fahr­ten ab. Beträgt die betrieb­li­che Nut­zung mehr als 50% gibt es in Kom­bi­na­ti­on mit den Aus­wir­kun­gen bei der Umsatz­steu­er ins­ge­samt 5 Vari­an­ten. Beim Jah­res­ab­schluss muss sich der Unter­neh­mer für eine die­ser Vari­an­ten ent­schei­den. Bei Elek­tro­fahr­zeu­gen und Plug-In-Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­gen gilt zusätz­lich noch die sog. 0,25%- bzw. 0,5%-Regelung.

Die pri­va­te Nut­zung des Fir­men­wa­gens ist bei der Ein­kom­men­steu­er und Umsatz­steu­er unter­schied­lich gere­gelt. Nutzt der Unter­neh­mer sei­nen Fir­men­wa­gen über­wie­gend (zu mehr als 50%) für betrieb­li­che Fahr­ten, hat er fol­gen­de Wahlmöglichkeiten:

Vari­an­te Ein­kom­men­steu­er Umsatz­steu­er
1     Fahr­ten­buch Kei­ne Umsatzsteuer,
wenn aus­schließ­lich umsatz­steu­er­freie Umsät­ze erzielt werden
2 1%-Methode Kei­ne Umsatzsteuer,
wenn aus­schließ­lich umsatz­steu­er­freie Umsät­ze erzielt werden
3 Fahr­ten­buch Fahr­ten­buch
4 1%-Methode 1%-Methode
5 1%-Methode sach­ge­rech­te Schätzung

Ohne ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch greift ertrag­steu­er­lich auto­ma­tisch die 1%-Methode. Das bedeu­tet, es muss pro Monat 1% des Brut­to­lis­ten­prei­ses des Fir­men­wa­gens (ein­schließ­lich Umsatz­steu­er) im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zuzüg­lich Son­der­aus­stat­tung als Wert der pri­va­ten Nut­zung ver­steu­ert werden. 

Bei der Umsatz­steu­er gibt es zusätz­lich die sach­ge­rech­te Schät­zung, die aller­dings die Wahl­mög­lich­kei­ten bei der Ein­kom­men­steu­er nicht beein­flusst. Die sach­ge­rech­te Schät­zung bei der Umsatz­steu­er kann nur mit der 1%-Methode bei der Ein­kom­men­steu­er kom­bi­niert wer­den. Ermit­telt der Unter­neh­mer die pri­va­te Nut­zung bei der Ein­kom­men­steu­er nach der pau­scha­len 1%-Methode, kann er die­sen Wert aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den auch bei der Umsatz­steu­er zugrun­de legen. Bei der Bemes­sung der Umsatz­steu­er dür­fen pau­schal 20% für die Kfz-Kos­ten abge­zo­gen wer­den, für die kei­ne Vor­steu­er­be­trä­ge gel­tend gemacht wer­den konn­ten. Bei der Umsatz­steu­er kann der pri­va­te Nut­zungs­an­teil anstel­le der 1%-Regelung auch sach­ge­recht geschätzt wer­den. Es wer­den nur die Kos­ten der Umsatz­steu­er unter­wor­fen, bei denen ein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich war. Wenn ertrag­steu­er­lich die 1%-Methode nicht ange­wen­det wird, sind die Kos­ten zugrun­de zu legen, die laut Fahr­ten­buch auf die pri­va­ten Fahr­ten des Unter­neh­mers ent­fal­len. Der Umsatz­steu­er unter­lie­gen nur die Kos­ten, bei denen zuvor ein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich war. 

Hin­weis: Zunächst soll­te geklärt wer­den, wel­che Metho­de güns­ti­ger ist. Der Unter­neh­mer muss sich für eine Lösung (Vari­an­te) ent­schei­den. Selbst dann, wenn der Unter­neh­mer ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch führt, kann er die pri­va­te Nut­zung mit­hil­fe der 1%-Methode ermit­teln. Das macht natür­lich nur dann Sinn, wenn die Anwen­dung der Fahr­ten­buch-Metho­de ungüns­ti­ger ist als die 1%-Methode. Soll­te der Unter­neh­mer ein Elek­tro­fahr­zeug nut­zen, sind Beson­der­hei­ten bei der Ermitt­lung des Nut­zungs­an­teils für Zwe­cke der Ein­kom­men­steu­er zu beach­ten. Im Gegen­satz dazu gibt es bei der Umsatz­steu­er kei­ne abwei­chen­den Regelungen.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Abschnitt 15.23 UStAE | 20-06-2024