Über­lässt der Unter­neh­mer sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen, erfolgt die pri­va­te Nut­zung die­ses Fahr­zeugs im Rah­men des Arbeitsverhältnisses.

  • Der Arbeit­neh­mer erhält den Vor­teil, einen Fir­men­wa­gen pri­vat nut­zen zu kön­nen, weil er sei­nem Arbeit­ge­ber dafür sei­ne Arbeits­kraft zur Ver­fü­gung stellt. Für den Unter­neh­mer han­delt es sich ins­ge­samt um einen betrieb­li­chen Vor­gang, sodass (bezo­gen auf das Unter­neh­men) immer eine 100%ige betrieb­li­che Nut­zung vorliegt.
  • Die unent­gelt­li­che Nut­zung ist ein geld­wer­ter Vor­teil (= Sach­be­zug), der als Arbeits­lohn zu ver­steu­ern ist.

Die Höhe des Sach­be­zugs ist gemäß § 8 Abs. 2 EStG wie folgt zu ermitteln:

  1. Fahr­ten zur all­ge­mei­nen Pri­vat­nut­zung kön­nen pau­schal mit­hil­fe der 1%-Methode ermit­telt wer­den (Berech­nung pro Monat: 1% vom Brut­to­lis­ten­preis des Fir­men­wa­gens zuzüg­lich Son­der­aus­stat­tung oder mit den tat­säch­li­chen Kos­ten, die auf die Pri­vat­fahr­ten ent­fal­len (die­se Vari­an­te ist nur mög­lich, wenn der Arbeit­neh­mer ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch führt, aus dem ersicht­lich ist, wie sich sei­ne Fahr­ten zusammensetzen).
  2. Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sind zusätz­lich ent­we­der pau­schal oder mit den tat­säch­li­chen Kos­ten als Arbeits­lohn anzusetzen.
  3. Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung sind nur dann anzu­set­zen, wenn der Arbeit­neh­mer pro Woche mehr als eine Fahrt unter­nimmt (nur Fahr­ten, die dar­über hin­aus­ge­hen sind beim Arbeits­lohn zu erfas­sen) (§ 9 Abs. 1 EStG).

Pra­xis-Bei­spiel (pau­scha­le Metho­de):
Ein Unter­neh­mer stellt sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen zur Ver­fü­gung, den die­ser auch für Pri­vat­fahr­ten und für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te nut­zen darf. Der Brut­to­lis­ten­preis des Fir­men­wa­gens hat im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung 57.800 € betra­gen. Die Woh­nung des Arbeit­neh­mers liegt 15 km von der ers­ten Tätig­keits­stät­te ent­fernt. Der Arbeit­neh­mer führt kein Fahr­ten­buch, sodass der Unter­neh­mer die pau­scha­le 1%-Methode anwen­den muss und die Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te eben­falls pau­schal ermit­teln muss.

Pri­vat­nut­zung pro Monat 57.800 € × 1%=

578,00 €

Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te pro 
Monat 57.800 € × 0,03% = 17,34 € × 15 km =

260,10 €

als Sach­be­zug sind zu erfas­sen (Brut­to­wert) 

838,10 €

die Umsatz­steu­er kann mit 19/119 her­aus­ge­rech­net werden

133,81 €

Net­to­be­trag = Bemessungsgrundlage

704,29 €

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 8 Abs. 2 & § 9 Abs. 1 | 05-03-2026