Wenn zur Finan­zie­rung des Fir­men­wa­gens ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men wird, ste­hen ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten zur Aus­wahl. Bei einem nor­mal ange­leg­ten Til­gungs­dar­le­hen fal­len die monat­li­chen Raten (auch bei einer län­ge­ren Lauf­zeit) rela­tiv hoch aus. Um die monat­li­che Rate nied­rig zu hal­ten, wird häu­fig eine Finan­zie­rung ange­bo­ten, die mit dem Lea­sing ver­gleich­bar ist. Die Finan­zie­rung sieht dann wie folgt aus:

  • Mit dem Auto­händ­ler bzw. mit der Bank wird ver­ein­bart, dass die Til­gung nicht auf die gesam­te Lauf­zeit ver­teilt wird. Statt­des­sen fällt die monat­li­che Til­gung gering aus. Dafür muss am Ende der Lauf­zeit eine hohe Schluss­ra­te gezahlt wer­den, und zwar in Höhe des bis dahin nicht getilg­ten Dar­le­hens (= Ballonfinanzierung).
  • Am Ende der Lauf­zeit wird die hohe Schluss­ra­te gezahlt oder eine Anschluss­fi­nan­zie­rung vereinbart.
  • Bei die­ser Art der Finan­zie­rung ist es regel­mä­ßig so, dass der Händ­ler ver­trag­lich zusi­chert, am Ende der Dar­le­hens­lauf­zeit das Fahr­zeug zum garan­tier­ten Preis in Höhe der Schluss­ra­te zurückzunehmen.

Durch eine hohe Schluss­ra­te am Ende der Finan­zie­rung kann die monat­li­che Belas­tung deut­lich gesenkt wer­den. Die­se Form der Finan­zie­rung nennt man auch Bal­lon-Finan­zie­rung, weil das "dicke Ende" erst spä­ter kommt. Die­se ist ver­gleich­bar mit einem Lea­sing­ver­trag. Der Unter­schied besteht jedoch dar­in, dass der Erwer­ber Eigen­tü­mer des Fahr­zeugs wird.

Vor­teil der Finan­zie­rung gegen­über dem Leasing

  • Bei der Über­nah­me des Fahr­zeugs kann aus dem Kauf­preis der vol­le Vor­steu­er­ab­zug gel­tend gemacht werden.
  • Wenn vor­ab für die Anschaf­fung eines Fahr­zeugs ein gewinn­min­dern­der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gebil­det wur­de, wird eine begüns­tig­te Inves­ti­ti­on getä­tigt, sodass kein rück­wir­ken­der Gewinn­zu­schlag vor­zu­neh­men ist.
  • Das Dar­le­hen kann ggf. jeder­zeit zurück­ge­zahlt und das Fahr­zeug selbst ver­äu­ßert wer­den. Die vor­zei­ti­ge Been­di­gung eines Lea­sing­ver­trags ist dage­gen mit zusätz­li­chen Kos­ten verbunden.

Nach­teil der Finan­zie­rung gegen­über dem Leasing

  • Wird am Ende der Lauf­zeit das Fahr­zeug zurück­ge­ge­ben und dadurch das Rest­dar­le­hen getilgt, liegt dar­in eine Ver­äu­ße­rung des Fahr­zeugs, bei der Umsatz­steu­er anfällt. Der Ver­kaufs­er­lös ist als Betriebs­ein­nah­me zu erfas­sen. Hier­durch erge­ben sich regel­mä­ßig Gewinnauswirkungen.
  • Ent­steht bei der Rück­ga­be des Fahr­zeugs ein Gewinn, muss die­ser ver­steu­ert werden.
  • Die Über­nah­me des Fahr­zeugs nach der Lea­sing­lauf­zeit zum Rest­wert ist ein Erwerb, der den Vor­steu­er­ab­zug ermög­licht. Das ist bei der Til­gung des Rest­dar­le­hens nicht der Fall.

Kon­se­quenz: Die Rück­ga­be eines Fahr­zeugs am Ende der Finan­zie­rungs­lauf­zeit ist steu­er­lich anders als das Lea­sing zu behan­deln, selbst wenn sich die­se Form der Finan­zie­rung und das Finan­zie­rungs­lea­sing ähn­lich sind.

Eck­punk­te der Fremdfinanzierung
Bei einer Fremd­fi­nan­zie­rung wird der Pkw gekauft, d.h.

  • der Erwer­ber wird Eigen­tü­mer und
  • weist den Pkw mit den Anschaf­fungs­kos­ten in der Bilanz aus,
  • schreibt den Pkw über die amt­li­che Nut­zungs­dau­er von 6 Jah­ren ab und
  • zieht die Zins­auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben ab.

Rück­ga­be des Pkw = Veräußerung
Hat der Unter­neh­mer den Fir­men-Pkw mit Vor­steu­er­ab­zug erwor­ben, muss er für den Ver­kauf Umsatz­steu­er zah­len. Mit der Rück­ga­be des Pkw tilgt der Auto­händ­ler das Rest­dar­le­hen z.B. in Höhe von 20.000 €. Das bedeu­tet, dass das Fahr­zeug für 20.000 € ver­kauft wird. In den 20.000 € ist die Umsatz­steu­er mit (20.000 € x 19/119 =) 3.193,27 € ent­hal­ten, die der Unter­neh­mer ans Finanz­amt zah­len muss.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Pra­xis­fall | 04-07-2024