Hat der Unter­neh­mer sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen über­las­sen, den er für betrieb­li­che und pri­va­te Zwe­cke nut­zen darf, setzt der Unter­neh­mer regel­mä­ßig 1% vom Brut­to­lis­ten­preis pro Monat als geld­wer­ten Vor­teil (Arbeits­lohn) an (nach dem Brut­to­lis­ten­preis im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zuzüg­lich Son­der­aus­stat­tung). Darf der Arbeit­neh­mer den Fir­men­wa­gen dar­über hin­aus auch für sei­ne selb­stän­di­ge Neben­tä­tig­keit nut­zen, muss er dafür kei­nen zusätz­li­chen geld­wer­ten Vor­teil bei sei­nem Arbeit­ge­ber ver­steu­ern. Aller­dings darf er bei sei­ner selb­stän­di­gen Neben­tä­tig­keit kei­ne Kfz-Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen. Etwas ande­res kann nur dann gel­ten, wenn der Arbeit­neh­mer bereits auf der Ein­nah­men­sei­te durch Wahl der Fahr­ten­buch­me­tho­de eine an den spe­zi­fi­schen Nut­zungs­ver­hält­nis­sen ori­en­tier­te Besteue­rung des ihm zuge­flos­se­nen geld­wer­ten Vor­teils durchführt.

In R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 8 LStR ist gere­gelt, dass die Finanz­ver­wal­tung dar­auf ver­zich­tet, für die beruf­li­chen Fahr­ten außer­halb des Arbeits­ver­hält­nis­ses einen geld­wer­ten Vor­teil anzu­set­zen, die der Arbeit­neh­mer mit dem Fir­men­wa­gen zurück­legt, um ande­re Ein­künf­te zu erzie­len. Der Unter­neh­mer erfasst also (über den 1%-Wert hin­aus) kei­nen zusätz­li­chen geld­wer­ten Vor­teil als Arbeitslohn.

Hin­weis: Der Arbeit­neh­mer darf in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zusätz­lich sogar die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen, wenn er den Fir­men­wa­gen für Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te im Rah­men eines ande­ren Dienst­ver­hält­nis­ses nutzt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat mit sei­nem Ehe­gat­ten einen Arbeits­ver­trag geschlos­sen und ihm im Rah­men des Arbeits­ver­hält­nis­ses einen Fir­men­wa­gen über­las­sen (Brut­to­lis­ten­preis 30.000 €). Sein Ehe­gat­te übt dar­über hin­aus bei einem ande­ren Arbeit­ge­ber ein wei­te­res Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis aus. Die Ent­fer­nung von 14 km zu die­ser ers­ten Tätig­keits­stät­te legt sein Ehe­gat­te mit dem Fir­men­wa­gen zurück.

Der Ehe­gat­te als Arbeit­ge­ber erfasst 
für Pri­vat­fahr­ten einen geld­wer­ten Vor­teil (Arbeits­lohn) von 30.000 € × 1% =

300,00 €

für Fahr­ten zur Arbeits­stät­te im Rah­men des ande­ren Arbeitsverhältnisses

0,00 €

ins­ge­samt als Arbeits­lohn zu erfassen

300.00 €

pro Jahr sind zu ver­steu­ern 300 € × 12 =

3.600,00 €

   
Ent­fer­nungs­pau­scha­le 14 km × 220 Arbeits­ta­ge × 0,38 € =

1.170,40 €

per Sal­do zu versteuern =

2.429,60 €

Gestal­tungs-Tipp für Ehe­gat­ten-Arbeits­ver­hält­nis­se
Für den Arbeit­neh­mer, der sei­nen Fir­men­wa­gen auch im Rah­men ande­rer Ein­kunfts­ar­ten nut­zen darf, ist dies ein vor­teil­haf­tes Ergeb­nis. Es kann also Sinn machen, Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten durch die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens im Rah­men eines Ehe­gat­ten-Arbeits­ver­hält­nis­ses zu nutzen.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­li­che Rege­lung | R 8.1. Abs. 9 LStR | 05-03-2026