Nutzt ein Unter­neh­mer sei­nen Pkw maxi­mal bis zu 50% für betrieb­li­che Fahr­ten (ein­schließ­lich der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb), gehört das Fahr­zeug nicht zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen. In die­sem Fall darf die unbü­ro­kra­ti­sche 1% Metho­de nicht ange­wen­det wer­den, weil die­se nur ange­wen­det wer­den darf, wenn der PKW zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird.

Der Unter­neh­mer hat das Wahlrecht, 

  • den PKW sei­nem gewill­kür­ten Betriebs­ver­mö­gen zuzu­ord­nen. Kon­se­quenz: Er zieht alle Kfz-Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben ab und muss sei­nen Gewinn in Höhe der Kos­ten erhö­hen, die auf Pri­vat­fahr­ten entfallen.
  • den PKW sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen zuzu­ord­nen. Kon­se­quenz: Er kann alle Kos­ten, die auf die betrieb­li­chen Fahr­ten ent­fal­len, als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen und zwar ent­we­der pau­schal mit 0,30 € pro gefah­re­nen Kilo­me­ter oder mit den antei­li­gen tat­säch­li­chen Kosten.

Ein­heit­li­che Zuord­nung bei der Ein­kom­men- und Umsatz­steu­er: Der Unter­neh­mer kann den Pkw sei­nem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men zuord­nen, wenn die unter­neh­me­ri­sche Nut­zung min­des­tens 10% beträgt. Behan­delt der Unter­neh­mer den PKW gleich­zei­tig als gewill­kür­tes Betriebs­ver­mö­gen, ist es buchungs­tech­nisch ein­fach, weil die umsatz­steu­er­li­che und ein­kom­men­steu­er­li­che Hand­ha­bung übereinstimmt.

Nach­weis der Kfz-Kos­ten im Jah­res­ab­schluss: Bei der Zuord­nung zum gewill­kür­ten Betriebs­ver­mö­gen reicht es aus, Auf­zeich­nun­gen über einen reprä­sen­ta­ti­ven Zeit­raum von 3 Mona­ten zu machen. Die­ses Ergeb­nis kann dann der Besteue­rung dau­er­haft zugrun­de gelegt wer­den, solan­ge sich die Ver­hält­nis­se nicht wesent­lich ver­än­dern. Nach­teil: Es muss in Kauf genom­men wer­den, dass bei einer Ver­äu­ße­rung oder Pri­vat­ent­nah­me die stil­len Reser­ven (= Ver­kehrs­wert abzüg­lich Buch­wert lt. Anla­ge­ver­zeich­nis) zu ver­steu­ern sind.

Wie die betrieb­li­che Nut­zung glaub­haft gemacht wer­den kann: Der Unter­neh­mer hat den Umfang der betrieb­li­chen Nut­zung in jeder geeig­ne­ten Form dar­zu­le­gen und glaub­haft zu machen. Die Ein­tra­gun­gen in Ter­min­ka­len­dern, die Abrech­nung gefah­re­ner Kilo­me­ter gegen­über den Auf­trag­ge­bern, Rei­se­kos­ten­auf­stel­lun­gen sowie ande­re Abrech­nungs­un­ter­la­gen kön­nen zur Glaub­haft­ma­chung her­an­ge­zo­gen wer­den. Sind ent­spre­chen­de Unter­la­gen nicht vor­han­den, kann der Unter­neh­mer die über­wie­gen­de betrieb­li­che Nut­zung durch form­lo­se Auf­zeich­nun­gen über einen reprä­sen­ta­ti­ven und zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von 3 Mona­ten glaub­haft machen. 

Form­lo­ses Auf­zeich­nen zum Beweis der betrieb­li­chen Nut­zung: Die form­lo­sen Auf­zeich­nun­gen über einen reprä­sen­ta­ti­ven zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von 3 Mona­ten sind ein­fa­cher als das Füh­ren eines Fahr­ten­buchs. Das Ergeb­nis die­ser Auf­zeich­nun­gen dient nicht nur zum Nach­weis, ob die 50%-Grenze über- oder unter­schrit­ten wird. Wird die 50%-Grenze für betrieb­li­che Fahr­ten nicht über­schrit­ten, kann der Pro­zent­satz zugrun­de gelegt wer­den, den der Unter­neh­mer über den reprä­sen­ta­ti­ven 3-Monats­zeit­raum ermit­telt hat. 

Jah­res­ab­schluss Pkw-Umsatz­steu­er: Führt der Unter­neh­mer steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze aus, erhöht die pri­va­te Nut­zung nicht nur den Gewinn, son­dern auch die Belas­tung mit Umsatz­steu­er. Wie bei einem Fahr­ten­buch sind die Kfz-Kos­ten im Ver­hält­nis der betrieb­lich und pri­vat gefah­re­nen Kilo­me­ter auf­zu­tei­len. Der Umsatz­steu­er unter­lie­gen jedoch nur die antei­li­gen Kos­ten für Pri­vat­fahr­ten, bei denen zuvor ein Vor­steu­er­ab­zug bean­sprucht wer­den konnte.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 | 23-11-2023