Der BFH hat die Beschwer­de einer Klä­ge­rin wegen Nicht­zu­las­sung der Revi­si­on als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Nach der Recht­spre­chung des VI. Senats des BFH gilt der Anscheins­be­weis ledig­lich dafür, dass ein vom Arbeit­ge­ber zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­ner Dienst­wa­gen auch tat­säch­lich pri­vat genutzt wird. Der Anscheins­be­weis gilt dage­gen weder dafür, 

  • dass dem Arbeit­neh­mer über­haupt ein Dienst­wa­gen aus Fuhr­park pri­vat zur Ver­fü­gung steht,
  • noch dafür, dass er einen sol­chen auch pri­vat nut­zen darf. 

Die­se „Prä­zi­sie­rung“ zum Anscheins­be­weis ist vor dem Hin­ter­grund zu sehen, dass sich der Ansatz eines lohn­steu­er­recht­lich erheb­li­chen Vor­teils nur inso­weit recht­fer­tigt, als der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer auch gestat­tet, den Dienst­wa­gen pri­vat zu nutzen.

Recht­spre­chung zum Anscheins­be­weis im Arbeit­neh­mer­fall: Nach der Recht­spre­chung des VI. Senats zum Anscheins­be­weis für eine Pri­vat­nut­zung durch einen Arbeit­neh­mer wird vor­aus­ge­setzt, dass der Dienst­wa­gen vom Arbeit­ge­ber auch tat­säch­lich zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wird. Steht nicht fest, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer einen Dienst­wa­gen zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen hat, kann auch der Beweis des ers­ten Anscheins die­se feh­len­de Fest­stel­lung nicht erset­zen. Wei­ter reicht der Anscheins­be­weis danach nicht.

Recht­spre­chung zum Anscheins­be­weis beim Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Der BFH ist in sei­ner Recht­spre­chung bis­lang davon aus­ge­gan­gen, dass für die Pri­vat­nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­zeugs, dass dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von der Gesell­schaft zur Nut­zung über­las­sen wird, ein Anscheins­be­weis greift. Danach spricht auf­grund der all­ge­mei­nen Lebens­er­fah­rung der Beweis des ers­ten Anscheins, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den betrieb­li­chen Pkw auch für pri­va­te Fahr­ten nutzt.

Dies gilt auch dann, wenn ent­we­der kei­ne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung über eine Pri­vat­nut­zung geschlos­sen wor­den ist oder im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ein Pri­vat­nut­zungs­ver­bot ver­ein­bart wur­de. Das gilt ins­be­son­de­re dann, wenn der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kein Fahr­ten­buch führt und kei­ne orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men getrof­fen hat, die eine Pri­vat­nut­zung des Fahr­zeugs aus­schlie­ßen, sodass eine unbe­schränk­te Zugriffs­mög­lich­keit des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers auf den Pkw besteht.

Der Ansatz eines lohn­steu­er­recht­lich erheb­li­chen Vor­teils, wonach der Anscheins­be­weis ledig­lich dafür steht, dass ein vom Arbeit­ge­ber zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­ner Dienst­wa­gen auch tat­säch­lich pri­vat genutzt wird, ist auf die Fall­ge­stal­tung einer unbe­fug­ten Pri­vat­nut­zung eines betrieb­li-chen Pkw nicht zu über­tra­gen. Wird ein betrieb­li­cher Pkw ohne ent­spre­chen­de Gestat­tung der Gesell­schaft für pri­va­te Zwe­cke genutzt, liegt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung und kein Arbeits­lohn vor.

Quelle:BFH | Beschluss | I B 17/24 | 16-12-2025