Über­lässt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men-Pkw, legt er in der Regel den Fahr­zeug­typ, die Aus­stat­tung und die Bedin­gun­gen für die Nut­zung fest. Die pri­va­te Nut­zung kann pau­schal oder nach den tat­säch­li­chen Kos­ten ermit­telt wer­den. Nut­zungs­ent­gel­te, die der Arbeit­neh­mer trägt, min­dern den geld­wer­ten Vor­teil, der als Arbeits­lohn zu ver­steu­ern ist. Über­nimmt der Arbeit­neh­mer einen Teil der lau­fen­den Kos­ten, z. B. die Ben­zin­kos­ten, min­dern die­se Zah­lun­gen eben­falls den geld­wer­ten Vor­teil. Da der Arbeit­ge­ber die Kos­ten nicht erstat­tet, ent­steht bei ihm kein Auf­wand. Nut­zungs­ent­gel­te und ande­re Zuzah­lun­gen, die der Arbeit­neh­mer leis­tet, wer­den lohn­steu­er­lich auf den pri­va­ten Nut­zungs­wert angerechnet.

Bei Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kos­ten des Fir­men-Pkw hat der Unter­neh­mer ein Wahl­recht. Er kann die Zuschüs­se als Betriebs­ein­nah­men anset­zen oder erfolgs­neu­tral ver­bu­chen, indem er als Arbeit­ge­ber die Anschaf­fungs­kos­ten nur mit dem Betrag ansetzt, den er selbst gezahlt hat. Das bedeu­tet, die Anschaf­fungs­kos­ten müs­sen um den Zuschuss gekürzt werden.

Aber! Der Arbeit­ge­ber kann mit dem Arbeit­neh­mer als Nut­zer eines Fir­men-Pkw ver­ein­ba­ren, dass er als Arbeit­ge­ber im Innen­ver­hält­nis die Anschaf­fungs­kos­ten ledig­lich bis zu einer fest­ge­leg­ten Ober­gren­ze oder bis zu einer bestimm­ten Aus­stat­tung des Fahr­zeugs über­nimmt. Den Teil der Anschaf­fungs­kos­ten, der die­sen Wert bzw. die­se Gren­ze über­schrei­tet, muss der Arbeit­neh­mer im Innen­ver­hält­nis tra­gen. Bestellt nun der Arbeit­ge­ber auf Wunsch sei­nes Arbeit­neh­mers ein höher­wer­ti­ge­res Fahr­zeug im eige­nen Namen, dann ist der Arbeit­ge­ber der Leis­tungs­emp­fän­ger der spä­te­ren Lie­fe­rung. Das bedeu­tet, er kann die gesam­te Vor­steu­er gel­tend machen. Wenn jedoch der Arbeit­neh­mer selbst im eige­nen Namen die Son­der­aus­stat­tun­gen für das Fahr­zeug erwirbt und inso­weit als Leis­tungs­emp­fän­ger anzu­se­hen ist, schei­det der Vor­steu­er­ab­zug des Unter­neh­mers (Arbeit­ge­bers) inso­weit aus.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­ge­ber stellt sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men-Pkw zur Ver­fü­gung, den die­ser auch pri­vat nut­zen darf. Der Arbeit­neh­mer darf sich einen PKW aus­su­chen, wobei er die Gren­ze von 45.000 € net­to ohne Umsatz­steu­er nicht über­schrei­ten darf. Der Arbeit­neh­mer möch­te eine bes­se­re Aus­stat­tungs­va­ri­an­te, die um 3.000 € teu­rer ist. Er erklärt sich daher bereit, die­sen Betrag von 3.000 € selbst zu über­neh­men. Der Unter­neh­mer kauft im Okto­ber einen VW-Pas­sat für 57.125 € (48.000 € + 9.125 € Umsatz­steu­er). Die Rech­nung lau­tet auf den Namen des Unter­neh­mers, sodass er die Umsatz­steu­er von 9,.125 € als Vor­steu­er abzie­hen kann. Der Arbeit­neh­mer zahlt den Betrag in von 3.000 € an den Arbeitgeber.

Wich­tig! Die gesam­te Abwick­lung soll­te über den Arbeit­ge­ber erfol­gen. Der Händ­ler stellt dem Arbeit­ge­ber die gesam­ten Kos­ten in Rech­nung, sodass er auch den vol­len Vor­steu­er­ab­zug hat. Denn die Umsatz­steu­er, die dem Arbeit­neh­mer in Rech­nung gestellt wird, kann der Arbeit­ge­ber nicht als Vor­steu­er abzie­hen. Außer­dem min­dert nur die Zuzah­lung den lohn­steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug, die der Arbeit­neh­mer an den Arbeit­ge­ber leistet.

Der Arbeit­ge­ber kann den pri­va­ten Nut­zungs­wert mit monat­lich 1% des inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses zuzüg­lich Son­der­aus­stat­tung im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung anset­zen. Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te wer­den zusätz­lich 0,03% vom inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­preis je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter ange­setzt. Wird die pri­va­te Nut­zung mit­hil­fe der 1%-Methode ermit­telt, müs­sen auch die Mehr­kos­ten bzw. die Son­der­aus­stat­tun­gen ein­be­zo­gen wer­den, die der Arbeit­neh­mer selbst zahlt. Dafür kön­nen bei der Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils die Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kos­ten des Fir­men-Pkw abge­zo­gen wer­den. Die­se Zuzah­lun­gen wer­den im Anschaf­fungs­jahr und den fol­gen­den Jah­ren auf den geld­wer­ten Vor­teil angerechnet.

Hin­weis: Zeit­raum­be­zo­ge­ne (Einmal-)Zahlungen, die der Arbeit­neh­mer für die pri­va­te Nut­zung eines betrieb­li­chen Kfz leis­tet, kön­nen bei der Berech­nung des geld­wer­ten Vor­teils gleich­mä­ßig auf den Zeit­raum ver­teilt wer­den, für den sie geleis­tet wer­den. Dies gilt auch bei zeit­raum­be­zo­ge­nen Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kos­ten eines betrieb­li­chen Kfz, das ihm auch zur Pri­vat­nut­zung über­las­se­nen wird.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Fall aus der Pra­xis | 23-05-2024