Bei den Auf­wen­dun­gen für den Besuch eines Meis­ter­kur­ses han­delt es sich Fort­bil­dungs­kos­ten, die als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Ein steu­er­frei­er Zuschuss zu der Bil­dungs­maß­nah­me min­dert die Wer­bungs­kos­ten, weil inso­weit das Zu- und Abfluss­prin­zip nicht gilt. Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers für beruf­lich ver­an­lass­te Fahr­ten, die nicht Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sind, sind mit den tat­säch­li­chen Kos­ten (0,30 € je gefah­re­nen Kilo­me­ter) als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers für die Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sind nur mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le zu berück­sich­ti­gen, die regel­mä­ßig nied­ri­ger ist als die tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten sind. Die Berück­sich­ti­gung von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen ist dar­an gebun­den, dass der Arbeit­neh­mer außer­halb sei­ner Woh­nung und sei­ner ers­ten Tätig­keits­stät­te tätig wird. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger absol­vier­te einen Meis­ter­vor­be­rei­tungs­kurs und leg­te im Anschluss die Meis­ter­prü­fung erfolg­reich ab. Er besuch­te außer­halb sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses eine Bil­dungs­ein­rich­tung zur Vor­be­rei­tung auf die Meis­ter­prü­fung. Eine der­ar­ti­ge Voll­zeit­bil­dungs­maß­nah­me gilt dann als ers­te Tätig­keits­stät­te. Eine Bil­dungs­stät­te wird "außer­halb des Dienst­ver­hält­nis­ses" auf­ge­sucht, wenn der Besuch nicht auf einer Wei­sung des Arbeits­ge­bers als Aus­fluss des­sen Direk­ti­ons­rechts beruht und der Arbeit­ge­ber sich auch ansons­ten nicht wesent­lich orga­ni­sa­to­risch oder finan­zi­ell an der Bil­dungs­maß­nah­me betei­ligt. Da dies der Fall war, hat das Finanz­amt nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le berück­sich­tigt und einen Abzug von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen abgelehnt.

Das Finanz­ge­richt hat die vom Klä­ger besuch­te Ein­rich­tung für den Meis­ter­vor­be­rei­tungs­kurs als ers­te Tätig­keits­stät­te beur­teilt. Der Ansatz von Fahrt­kos­ten, der über die Ent­fer­nungs­pau­scha­le hin­aus­geht, schei­det aus, weil die Lehr­gangs­zei­ten außer­halb des Dienst­ver­hält­nis­ses statt­fan­den und somit beim Arbeit­ge­ber wäh­rend die­ser Zeit kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te vor­lag. Bei Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te kommt die Berück­sich­ti­gung von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit des Klä­gers nicht in Betracht.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nie­der­sach­sen, 4 K 20/23 | 19-09-2023