Die Ver­äu­ße­rung eines abge­trenn­ten unbe­bau­ten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken von der Ein­kom­men­steu­er befreit. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Steu­er­pflich­ti­gen erwar­ben ein Grund­stück mit einem alten Bau­ern­hof­ge­bäu­de. Das Gebäu­de bewohn­ten sie selbst. Das Gebäu­de war von einem fast 4.000 qm gro­ßen Grund­stück umge­ben. Die­ses nutz­ten die Steu­er­pflich­ti­gen als Gar­ten. Spä­ter teil­ten sie das Grund­stück in zwei Teil­flä­chen. Sie bewohn­ten wei­ter­hin das Haus auf dem einen Teil­stück. Den ande­ren – unbe­bau­ten – Grund­stücks­teil ver­äu­ßer­ten sie. Für den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn mach­ten sie eine Befrei­ung von der Ein­kom­men­steu­er wegen einer Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken geltend.

Gewin­ne aus Grund­stücks­ver­käu­fen sind grund­sätz­lich als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft steu­er­pflich­tig, wenn Erwerb und Ver­kauf der Immo­bi­lie inner­halb von zehn Jah­ren statt­fin­den. Eine Aus­nah­me von der Besteue­rung ist nur dann gege­ben, wenn die Immo­bi­lie vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst bewohnt wird. Man­gels eines auf dem Grund­stück befind­li­chen Gebäu­des kön­nen unbe­bau­te Grund­stü­cke nicht bewohnt wer­den. Dies gilt auch, wenn ein vor­her als Gar­ten genutz­ter Grund­stücks­teil abge­trennt und dann ver­äu­ßert wird. 

Fazit: Der BFH beur­teil­te den Erwerb und Ver­kauf des Gar­ten­grund­stücks, der inner­halb von zehn Jah­ren erfolg­te, als steu­er­pflich­ti­ges pri­va­tes Veräußerungsgeschäft

Quelle:BFH | Urteil | IX R 14/22 | 25-09-2023