Bei Gebäu­den ist die Abschrei­bung grund­sätz­lich nach gesetz­lich fest­ge­schrie­be­nen Pro­zent­sät­zen zu ermit­teln. Den Pro­zent­sät­zen liegt jeweils eine typi­sier­te Nut­zungs­dau­er zugrun­de, die mit der tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er im Zeit­punkt des Erwerbs nicht über­ein­stim­men muss. Des­halb kann anstel­le der Abschrei­bung nach den gesetz­lich fest­ge­schrie­be­nen Pro­zent­sät­zen die Abschrei­bung nach der tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er eines Gebäu­des vor­ge­nom­men werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin mach­te bei ihren Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung die Abschrei­bung von den Anschaf­fungs­kos­ten der Gebäu­de gel­tend, wobei sie davon aus­ging, dass die tat­säch­li­che Nut­zungs­dau­er der Gebäu­de nur noch 6 Jah­re betra­ge. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die Abschrei­bung nur in Höhe des typi­sier­ten fes­ten Sat­zes von 2%, was einer Nut­zungs­dau­er von 50 Jah­ren ent­spricht. Mit ihrer Kla­ge begehr­te die Klä­ge­rin, dass die Abschrei­bung nach der kür­ze­ren tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er der Gebäu­de abzu­zie­hen sei. Hier­zu hol­te das Finanz­ge­richt das Gut­ach­ten eines öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen für die Wert­ermitt­lung von bebau­ten und unbe­bau­ten Grund­stü­cken ein. Der Sach­ver­stän­di­ge ermit­tel­te in sei­nem Gut­ach­ten nach Maß­ga­be der Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung für das Gesamt­ob­jekt eine gewich­te­te tat­säch­li­che Rest­nut­zungs­dau­er von 19 Jahren.

Der BFH teilt die Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts, dass die Gebäu­de­ab­schrei­bung nicht über 50 Jah­re, son­dern über nur 19 Jah­re zu ver­tei­len ist. Die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts, die Gebäu­de-Abschrei­bung nicht über 50 Jah­re, son­dern über nur 19 Jah­re zu ver­tei­len, ist revi­si­ons­recht­lich nicht zu beanstanden.

Nut­zungs­dau­er ist der Zeit­raum, in dem ein Gebäu­de vor­aus­sicht­lich sei­ner Zweck­be­stim­mung ent­spre­chend genutzt wer­den kann. Die Dar­le­gungs- und Fest­stel­lungs­last für eine kür­ze­re tat­säch­li­che Nut­zungs­dau­er trägt der Steu­er­pflich­ti­ge. Das bedeu­tet, dass die Nut­zungs­dau­er zu schät­zen ist, wobei das Ergeb­nis der Schät­zung nur eine größt­mög­li­che Wahr­schein­lich­keit sein kann. Die Schät­zung ist nur dann zu ver­wer­fen, wenn sie ein­deu­tig außer­halb des ange­mes­se­nen Schät­zungs­rah­mens liegt.

Der Steu­er­pflich­ti­ge kann sich bei der Ermitt­lung einer kür­ze­ren tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er jeder geeig­ne­ten sach­ver­stän­di­gen Metho­de bedie­nen. Die gewähl­te Metho­de muss über die maß­geb­li­chen Fak­to­ren der Nut­zungs­dau­er Auf­schluss geben, z. B. über den tech­ni­schen Ver­schleiß, die wirt­schaft­li­che Ent­wer­tung und recht­li­che Nut­zungs­be­schrän­kun­gen. Der BFH hat daher aus­drück­lich aner­kannt, dass auch eine Gut­ach­ten­me­tho­de, durch die die Rest­nut­zungs­dau­er eines Gebäu­des modell­haft wirt­schaft­lich bestimmt wird, als Nach­weis genü­gen kann. Die sach­ver­stän­di­ge Ermitt­lung der Rest­nut­zungs­dau­er nach der Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung ist eine gut­ach­ter­lich aner­kann­te Schät­zungs­me­tho­de, auch wenn das BMF dies im Schrei­ben vom 22.02.2023 (IV C 3 – S 2196/22/10006 :005) für den Nach­weis einer kür­ze­ren tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er nicht anerkennt.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 14/23 | 22-01-2024