Eine Abschrei­bung für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung ist vor­zu­neh­men, wenn das Wirt­schafts­gut ent­we­der in sei­ner Sub­stanz oder zumin­dest in sei­ner Nut­zung beein­träch­tigt ist. Das ist der Fall, wenn ein von außen kom­men­des Ereig­nis unmit­tel­bar (kör­per­lich) auf das Wirt­schafts­gut ein­wirkt. Eine außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche Abnut­zung liegt somit z. B. bei einem Brand­scha­den vor.

Pra­xis-Bei­spiel:
Durch einen Brand wird eine betrieb­li­che Lager­hal­le ver­nich­tet. Die Lager­hal­le gehört zum Anla­ge­ver­mö­gen des Unter­neh­mers und ist in sei­nem Anla­ge­ver­zeich­nis mit einem Buch­wert von 100.000 € aus­ge­wie­sen. Die Ver­si­che­rung zahlt eine Ent­schä­di­gung von 150.000 €. Es wer­den somit stil­le Reser­ven von 50.000 € auf­ge­deckt, die steu­erneu­tral in eine Rück­la­ge ein­ge­stellt wer­den können.

Stil­le Reser­ven dür­fen nur auf ein Ersatz­wirt­schafts­gut über­tra­gen wer­den. Das neue Wirt­schafts­gut muss also wirt­schaft­lich die­sel­be oder eine ent­spre­chen­de Auf­ga­be erfül­len, wie das aus­ge­schie­de­ne Wirtschaftsgut.

Pra­xis-Bei­spiel:
Bei einem Pkw liegt ein nicht vor­her­seh­ba­res, außer­ge­wöhn­li­ches Ereig­nis wirt­schaft­li­cher oder tech­ni­scher Art dann vor, wenn eine erheb­li­che Nut­zungs­ein­schrän­kung auf­grund von

  • Män­geln am Material,
  • Schä­den durch Natur­er­eig­nis­se (Blitz­schlag, Hoch­was­ser o. ä.),
  • Schä­den durch Unfall besteht.

Wich­tig! Aus­schließ­lich die linea­re Abschrei­bung berech­tigt – par­al­lel zur lau­fen­den Abschrei­bung – zum Ansatz der außer­ge­wöhn­li­chen Abschrei­bung. Erfolgt regel­mä­ßig der Ansatz der degres­si­ven Abschrei­bung, ist zunächst zur linea­ren Abschrei­bung über­zu­ge­hen, um die außer­ge­wöhn­li­che Abschrei­bung in Anspruch neh­men zu können.

Abgren­zung der außer­ge­wöhn­li­chen Abschrei­bung zur Teilwertabschreibung
Die Abschrei­bung für außer­ge­wöhn­li­che Abschrei­bung ist abzu­gren­zen von der Teil­wert­ab­schrei­bung. Eine Teil­wert­ab­schrei­bung ist – ent­ge­gen der außer­ge­wöhn­li­chen Abschrei­bung – bereits bei einer dau­er­haf­ten Wert­än­de­rung durch­führ­bar. Anders als die Teil­wert­ab­schrei­bung kann die Abschrei­bung für eine außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung bei jeder Ein­kunfts­art ange­wen­det wer­den, wenn die Absicht besteht, Ein­künf­te zu erzie­len. Wirt­schafts­gü­ter wer­den plan­mä­ßig, z.B. line­ar, über die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er abge­schrie­ben. Die­sem Ziel dient auch die Abschrei­bung für eine außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung, die aller­dings nur dann anzu­wen­den ist, wenn die bis­he­ri­ge Ver­tei­lung der Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten nicht mehr ver­tret­bar erscheint, weil ein Teil ver­braucht ist oder sich als Fehl­schlag erweist. Die Abnut­zung muss außer­ge­wöhn­lich sein, das heißt, sie muss über den gewöhn­li­chen Wert­ver­zehr hinausgehen.

Zeit­punkt der außer­ge­wöhn­li­chen Abschrei­bung: Jahr des Scha­dens­ein­tritts oder der Ent­de­ckung: Die Abschrei­bung für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung ist grund­sätz­lich im Jahr des Scha­dens­ein­tritts, spä­tes­tens jedoch im Jahr der Ent­de­ckung des Scha­dens, vor­zu­neh­men. Dies gilt unab­hän­gig von even­tu­el­len Ersatz­an­sprü­chen gegen­über einer Ver­si­che­rung. Eine Abschrei­bung für eine außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung setzt vor­aus, dass die wirt­schaft­li­che Nutz­bar­keit eines Wirt­schafts­guts durch außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de gesun­ken ist oder das Wirt­schafts­gut eine Sub­stanz­ein­bu­ße (= tech­ni­sche Abnut­zung) erlei­det. Vor­aus­set­zung der außer­ge­wöhn­li­chen Abschrei­bung ist also eine Beein­träch­ti­gung in der Nut­zung, z.B. durch Ein­tritt eines Schadens.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | § 253 HGB | 01-04-2026