Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer eines Selb­stän­di­gen, der sei­nen Gewinn mit­hil­fe einer Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung ermit­telt, sind als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aller­dings in inhalt­li­cher und zeit­li­cher Hin­sicht kon­kre­ti­siert, wel­che Auf­zeich­nungs­pflich­ten für sol­che Auf­wen­dun­gen gel­ten. Die­se Anfor­de­run­gen müs­sen zwin­gend ein­ge­hal­ten wer­den. Ein Ver­stoß führt dazu, dass die Auf­wen­dun­gen grund­sätz­lich nicht abzugs­fä­hig sind.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger, der im Streit­jahr unter ande­rem Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit erziel­te, bewohn­te ein Eigen­heim bestehend aus Kel­ler, Erd- und Ober­ge­schoss sowie aus­ge­bau­tem Dach­ge­schoss. Sei­ne selb­stän­di­ge Tätig­keit übte er in dem als Arbeits­zim­mer ein­ge­rich­te­ten Dach­ge­schoss aus. Dane­ben nutz­te er eine im Erd­ge­schoss gele­ge­ne Biblio­thek. Im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Streit­jahr erklär­te der Klä­ger unter ande­rem einen Ver­lust aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit. Dem lagen Abschrei­bun­gen auf unbe­weg­li­che Wirt­schafts­gü­ter sowie Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer zugrunde. 

Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung redu­zier­te das Finanz­amt die Abschrei­bungs-Beträ­ge und die wei­te­ren Betriebs­aus­ga­ben für das Arbeits­zim­mer. Hier­ge­gen leg­te der Klä­ger Ein­spruch ein. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te dar­auf­hin einen höhe­ren Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für die Kos­ten des Arbeits­zim­mers. Mit sei­ner Kla­ge begehr­te der Klä­ger wei­ter­hin einen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug in der von ihm erklär­ten Höhe. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge mit der Begrün­dung ab, dass die Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer bereits dem Grun­de nach nicht berück­sich­ti­gungs­fä­hig sei­en, da der Klä­ger sei­ne Auf­zeich­nungs­pflich­ten nicht erfüllt habe.

Der BFH hat die Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts bestä­tigt. Die Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer des Klä­gers als Betriebs­aus­ga­ben bei des­sen Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Tätig­keit sind gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG wegen Ver­let­zung der Auf­zeich­nungs­pflicht aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG aus­ge­schlos­sen. Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer im Sin­ne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG müs­sen ein­zeln und getrennt von den sons­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben auf­ge­zeich­net wer­den. Die Erfül­lung die­ser Pflicht ist Vor­aus­set­zung für den Betriebsausgabenabzug.

Eine blo­ße Beleg­samm­lung reicht nicht aus. Sämt­li­che Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer und des­sen Aus­stat­tung müs­sen ein­zeln und zeit­nah in einer beson­de­ren Spal­te der Aus­ga­ben­auf­zeich­nun­gen, zumin­dest aber gebün­delt in einem geson­der­ten schrift­li­chen oder digi­ta­len Doku­ment auf­ge­zeich­net wer­den. Nur so ist die sach­lich zutref­fen­de Zuord­nung sol­cher Auf­wen­dun­gen und die ein­fa­che Prü­fung ihrer Abzieh­bar­keit gewährleistet. 

Fazit: Im Streit­fall fehl­te die erfor­der­li­che Ein­zel­auf­zeich­nung der Kos­ten. Der Klä­ger sam­mel­te die Bele­ge zunächst nur und erstell­te die Über­sicht erst spä­ter für die Steu­er­erklä­rung. Auch die zusam­men­ge­fass­te Anga­be der Kos­ten für das häus­li­che Arbeits­zim­mer in der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung genüg­te nicht den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen. Eine genaue und ein­zel­ne Auf­zeich­nung der Auf­wen­dun­gen wäre not­wen­dig gewesen.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 6/24 | 23-03-2026