Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass das aus­wär­ti­ge Büro eines Steu­er­pflich­ti­gen eine "Betriebs­stät­te" im Sin­ne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG dar­stel­len kann. Eine Betriebs­stät­te in die­sem Sin­ne ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selb­stän­dig Täti­ger sei­ne Leis­tung gegen­über den Kun­den erbringt. Das bedeu­tet, dass die Kos­ten für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te nur ein­ge­schränkt in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le abzieh­bar sind. Ent­schei­dent ist, dass die orts­fes­te dau­er­haf­te betrieb­li­che Ein­rich­tung vom Steu­er­pflich­ti­gen nicht nur gele­gent­lich, son­dern mit einer gewis­sen Nach­hal­tig­keit, das heißt fort­dau­ernd und immer wie­der zur Aus­übung sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit auf­ge­sucht wird.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger war als selb­stän­di­ger Ver­mitt­ler tätig. Er ermit­tel­te sei­nen Gewinn aus Gewer­be­be­trieb durch Bilan­zie­rung. Er beschäf­tig­te meh­re­re Ange­stell­te, die in sei­nem Büro arbei­te­ten. Für die­ses Büro gab der Klä­ger sei­ne Steu­er­erklä­run­gen ab (Erklä­run­gen über geson­der­te Fest­stel­lun­gen von Besteue­rungs­grund­la­gen und über den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag). Der Klä­ger führ­te für sein Fahr­zeug, das sich im Betriebs­ver­mö­gen befand, kein Fahr­ten­buch, sodass die Pri­vat­nut­zung mit­hil­fe der 1%-Regelung ermit­telt wur­de. Nach einer Betriebs­prü­fung änder­te das Finanz­amt die Beschei­de über die geson­der­te Fest­stel­lung von Besteue­rungs­grund­la­gen und über den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag. Es kürz­te ins­be­son­de­re die für den Pkw erklär­ten Betriebs­aus­ga­ben um die pau­schal mit 0,03% des Lis­ten­prei­ses ermit­tel­ten Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te. Dabei ging das Finanz­amt von 220 durch­ge­führ­ten Fahr­ten aus. Dage­gen wand­te sich der Klä­ger, weil sein Büro nicht die Kri­te­ri­en einer "ers­ten Tätig­keits­stät­te" erfül­le, da er über­wie­gend von zuhau­se oder direkt bei sei­nen Kun­den arbeite.

Der BFH folg­te die­ser Argu­men­ta­ti­on nicht. Er stell­te klar, dass die Ein­füh­rung des neu­en Rei­se­kos­ten­rechts ab 2014 nichts am Begriff der „Betriebs­stät­te“ geän­dert habe. Die Anwen­dung der pau­scha­len Rege­lung von 0,03% des Fahr­zeug­lis­ten­prei­ses pro Monat ist daher nach wie vor gerecht­fer­tigt. Damit hält der BFH an sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung fest, wonach eine Betriebs­stät­te eine fes­te und wie­der­holt auf­ge­such­te Ein­rich­tung ist, die ein wesent­li­cher Bestand­teil der beruf­li­chen Tätig­keit darstellt.

Fazit: Wenn, wie im Fall des Klä­gers, ein detail­lier­tes Fahr­ten­buch fehlt, sind zwin­gend die pau­scha­len Rege­lun­gen anzu­wen­den. Dies führt auto­ma­tisch zu einer Begren­zung des steu­er­li­chen Abzugs der Fahrt­kos­ten. Der BFH hebt her­vor, dass es nicht aus­reicht zu behaup­ten, ein Büro nur gele­gent­lich zu nut­zen. Viel­mehr ist ein Nach­weis für die Nach­hal­tig­keit des Nut­zungs­ver­hal­tens mit­hil­fe eines Fahr­ten­buchs erforderlich.

Quelle:BFH | Urteil | III R 18/25 | 04-02-2026