In der Regel ver­bie­tet das Arbeits­zeit­ge­setz die Arbeit an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen. Das gilt für Mini­job­ber eben­so wie für alle ande­ren Beschäf­tig­ten. In eini­gen Berei­chen muss jedoch auch an Fei­er­ta­gen gear­bei­tet wer­den, damit bei­spiels­wei­se Ver­sor­gung und Sicher­heit gewähr­leis­tet ist. Das Gesetz sieht hier­für Aus­nah­men vor. Dazu zäh­len unter anderem:

  • Not- und Ret­tungs­diens­te, Feuerwehr
  • Kran­ken­häu­ser und Pflegeeinrichtungen
  • Gast­stät­ten, Hotels, Gas­tro­no­mie und Bäckereien
  • Kon­zert- und Theaterhäuser
  • Ver­kehrs­be­trie­be
  • Pres­se und Medien
  • Bewa­chungs­ge­wer­be

Fällt ein gesetz­li­cher Fei­er­tag auf einen regu­lä­ren Arbeits­tag, müs­sen Mini­job­ber in der Regel nicht arbei­ten. Sie benö­ti­gen dafür kei­nen Urlaub. Mini­job­ber erhal­ten an Fei­er­ta­gen ihren Ver­dienst, wenn der Fei­er­tag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gear­bei­tet hät­ten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Mini­job­ber arbei­tet regel­mä­ßig mon­tags, mitt­wochs und frei­tags in einem Super­markt. Fällt der 1. Mai auf den Frei­tag, muss der Mini­job­ber nicht arbei­ten und der Arbeit­ge­ber zahlt den Ver­dienst trotz­dem wei­ter. Für Mini­job­ber besteht grund­sätz­lich kei­ne Pflicht, die an Fei­er­ta­gen aus­ge­fal­le­nen Stun­den vor- oder nach­zu­ar­bei­ten. Eine Ver­la­ge­rung der Arbeits­zeit auf einen nor­ma­ler­wei­se frei­en Tag ist nicht zuläs­sig, wenn damit die Fei­er­tags­re­ge­lung umgan­gen wer­den soll.

Arbei­ten am Fei­er­tag: In Bran­chen, in denen Fei­er­tags­ar­beit erlaubt ist, kön­nen Arbeit­ge­ber Mini­job­ber auch an Fei­er­ta­gen ein­set­zen. Dann stellt sich häu­fig die Fra­ge, ob Arbeit­ge­ber dafür einen Zuschlag an Mini­job­ber zah­len müs­sen. Einen gesetz­li­chen Anspruch auf einen Fei­er­tags­zu­schlag gibt es nicht. Vie­le Arbeit­ge­ber zah­len frei­wil­lig Zuschlä­ge. Ein Anspruch auf die Zah­lung der Zuschlä­ge besteht, wenn dies im Arbeits­ver­trag, durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung oder in einem Tarif­ver­trag gere­gelt ist.

Fei­er­tags­zu­schlä­ge für tat­säch­lich geleis­te­te Arbeit blei­ben in vie­len Fäl­len steu­er­frei und damit bei­trags­frei. Sie zäh­len dann nicht zum regel­mä­ßi­gen Verdienst.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Web­sei­te der Mini­job­zen­tra­le | 07-05-2026