Aus­gangs­punkt für die Bestim­mung der Anschaf­fungs­kos­ten ist der tat­säch­lich gezahl­te Ein­kaufs­preis zum Anschaf­fungs­zeit­punkt (Tag des Erwerbs), der auf der ent­spre­chen­den Ein­gangs­rech­nung aus­ge­wie­sen wird. Bei der Anschaf­fung von einem frem­den Drit­ten ist grund­sätz­lich davon aus­zu­ge­hen, dass die Höhe des Kauf­prei­ses ange­mes­sen ist. Etwas ande­res kann bei Geschäf­ten mit Freun­den und Ange­hö­ri­gen gelten.

Die Höhe des Kauf­prei­ses ist nach den Wert­ver­hält­nis­sen am Tag des Erwerbs zu bestim­men. Wert­än­de­run­gen nach dem Tag des Erwerbs bzw. nach dem Anschaf­fungs­zeit­punkt, die nicht im Anschaf­fungs­vor­gang selbst begrün­det sind, beein­flus­sen nicht mehr die Höhe des Anschaffungspreises.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer kauft von einem Schwei­zer Unter­neh­men eine Maschi­ne für 30.000 Fran­ken (CHF). Bei Lie­fe­rung beträgt der Kurs 1 € für 1,07 CHF. Als der Unter­neh­mer einen Monat nach Lie­fe­rung zahlt, hat sich der Kurs auf 1,10 CHF geän­dert. Die Anschaf­fungs­kos­ten betra­gen: 30.000 CHF ÷ 1,07 = 28.037,38 €. Durch die Zah­lung zum Kurs von 1,10 € wird die Höhe der Anschaf­fungs­kos­ten nicht mehr beein­flusst. Der Unter­neh­mer zahlt zwar 30.000 CHF ÷ 1,10 € = 27.272,72 €. Die Dif­fe­renz von 764,66 € bucht er direkt als Auf­wand auf das Kon­to Kursverluste.

Fremd­wäh­run­gen müs­sen immer in Euro umge­rech­net wer­den. Wer­den Anzah­lun­gen für ein Wirt­schafts­gut in einer frem­den Wäh­rung geleis­tet, dann ist der Umrech­nungs­kurs zum Zeit­punkt der Zah­lung maß­ge­bend. Die Anschaf­fungs­kos­ten wer­den durch den Kurs am Tag der Anzah­lung bereits antei­lig festgelegt.

Kos­ten für das Ver­set­zen in einen betriebs­be­rei­ten Zustand und Anschaffungsnebenkosten
Zu den Anschaf­fungs­kos­ten gehö­ren nach § 255 Abs. 1 HGB auch alle Auf­wen­dun­gen, die neben dem Anschaffungspreis

  • für das Ver­set­zen in einen betriebs­be­rei­ten Zustand anfal­len sowie
  • Neben­kos­ten des Erwerbs und der Ver­brin­gung ins Unter­neh­men (Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten).

Auf­wen­dun­gen für die Ver­set­zung in einen betriebs­be­rei­ten Zustand fal­len ins­be­son­de­re im Anla­ge­ver­mö­gen an. Sie sind in die Anschaf­fungs­kos­ten ein­zu­rech­nen, wenn sie durch den Erwerbs­vor­gang ver­ur­sacht wur­den und dem Erwerbs­vor­gang ein­zeln zuge­rech­net wer­den kön­nen. Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, so besteht eine Akti­vie­rungs­pflicht. Die Art der zu berück­sich­ti­gen­den Auf­wen­dun­gen hängt von der Art des ange­schaff­ten Anla­ge­guts ab. Die nach­fol­gen­de Tabel­le nennt Bei­spie­le für Auf­wen­dun­gen, die als Teil der Anschaf­fungs­kos­ten ein­be­zie­hungs­pflich­tig sein können:

Prak­ti­sche Bedeu­tung hat die Beschrän­kung auf Ein­zel­kos­ten daher vor allem bei inner­be­trieb­li­chen Neben­kos­ten. Extern anfal­len­de Neben­kos­ten kön­nen durch die Beauf­tra­gung und Rech­nungs­stel­lung in der Regel ein­zeln zuge­ord­net wer­den. Im Gegen­satz dazu kön­nen ver­gleich­ba­re Leis­tun­gen, die durch inter­ne Arbeits­kräf­te erbracht wer­den, nicht ohne wei­te­res ein­zeln zuge­ord­net wer­den, da die Zuord­nung inner­be­trieb­li­cher Leis­tun­gen zu ange­schaff­ten Wirt­schafts­gü­tern im Rech­nungs­we­sen zum Teil objek­tiv nicht mög­lich ist. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat eine Maschi­ne für 15.800 € (net­to) gekauft. Er holt die Maschi­ne mit einem eige­nen Lkw beim Her­stel­ler ab. Auf die­se Fahrt fal­len antei­li­ge Per­so­nal­kos­ten, Kos­ten für Abschrei­bung, Ben­zin- und Ölver­brauch sowie Repa­ra­tur und War­tung an. Da der Unter­neh­mer die­se Kos­ten in sei­nem Rech­nungs­we­sen nicht direkt jedem Trans­port zuord­net bzw. zuord­nen kann, gehö­ren sie auch nicht zu den Anschaf­fungs­kos­ten der Maschi­ne. Die Anschaf­fungs­kos­ten betra­gen daher 15.800 €.

Pra­xis-Bei­spiel:
Beauf­tra­gung eines frem­den Trans­port­un­ter­neh­mers mit dem Trans­port einer Maschine:
Ein Unter­neh­mer hat eine Maschi­ne für 15.800 € (net­to) gekauft und einen frem­den Unter­neh­mer mit dem Trans­port beauf­tragt. Die­ser stellt ihm hier­für 850 € (ohne Umsatz­steu­er) in Rech­nung. Sei­ne Anschaf­fungs­kos­ten betra­gen daher 16.650 € (Net­to-Kauf­preis 15.800 € + Trans­port­kos­ten 850 €).

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | § 255 Abs. 1 HGB | 27-08-2026