Die wich­tigs­ten geplan­ten Ände­run­gen zur Umsatz­steu­er aus dem Regie­rungs­ent­wurf des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2026:

Unent­gelt­li­che Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG)
In den Anwen­dungs­be­reich der Vor­schrif­ten von § 3 Abs. 1b und 9a UStG fal­len nur unent­gelt­li­che Abga­ben in den unter­neh­mens­frem­den (pri­va­ten) Bereich. Soweit der bis­he­ri­ge Wort­laut von § 3 Abs. 1b und 9a UStG auch die Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be in den Bereich der nicht­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit im enge­ren Sin­ne zulässt, ist er ange­sichts der Ent­wick­lung der Recht­spre­chung zu ändern. In § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9a UStG wer­den daher die bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen "für Zwe­cke, die außer­halb des Unter­neh­mens lie­gen" (was den gesam­ten nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich umschreibt) abge­än­dert in "für unter­neh­mens­frem­de Zwe­cke" (was nur den unter­neh­mens­frem­den – pri­va­ten – Bereich umschreibt und dadurch die nicht­wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausspart).

Dadurch wer­den Abga­ben vom Unter­neh­men in den nicht­wirt­schaft­li­chen Bereich (z. B. vom unter­neh­me­ri­schen Bereich einer juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts in den eige­nen Hoheits­be­reich) zukünf­tig nicht mehr besteu­ert. Viel­mehr ist für die­se Sach­ver­hal­te der Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 UStG bzw. eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung nach § 15a UStG zu prü­fen. Wäh­rend die unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be kei­ner betrags­mä­ßi­gen bzw. zeit­li­chen Befris­tung unter­liegt, ist eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung i. S. d. § 15a UStG ledig­lich im Rah­men des vor­ge­schrie­be­nen Berich­ti­gungs­zeit­rau­mes bzw. unter Beach­tung des § 44 UStDV möglich.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Lie­fer­ket­ten­fik­ti­on bei Waren­lie­fe­run­gen über elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­len (§ 3 Abs. 3a UStG)
§ 3 Abs. 3a Satz 1 und 2 UStG regelt die Ein­be­zie­hung von Betrei­bern elek­tro­ni­scher Schnitt­stel­len in fik­ti­ve Lie­fer­ket­ten. Eine Ände­rung bezieht nun auch alle Lie­fe­run­gen an sog. Schwel­len­er­wer­ber in die Lie­fer­ket­ten­fik­ti­on ein. Dabei han­delt es sich um bestimm­te Unter­neh­mer und juris­ti­sche Per­so­nen, deren umsatz­steu­er­recht­li­che Behand­lung beson­de­ren Regeln unter­liegt. Damit wird ein Gleich­klang zur ande­ren Lie­fer­ket­ten­fik­ti­on bei aus dem Dritt­lands­ge­biet ein­ge­führ­ten Gegen­stän­den erreicht.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen, Rund­funk- und Fern­seh­dienst­leis­tun­gen und auf elek­tro­ni­schem Weg erbrach­te sons­ti­ge Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer (§ 3a Abs. 5 UStG)
Es han­delt sich um eine Fol­ge­än­de­rung zum neu­en § 3f UStG. In Satz 1 wird klar­ge­stellt, dass die Orts­re­ge­lung in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unter dem Vor­be­halt des neu­en § 3f UStG steht. Die bis­he­ri­ge Rege­lung in Satz 3 ff. geht inhalt­lich voll­stän­dig dort auf und kann des­halb gestri­chen wer­den. Inhalt­li­che Ände­run­gen sind damit nicht verbunden.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Ort der Lie­fe­rung beim Fern­ver­kauf (§ 3c UStG)
Es han­delt sich um eine Fol­ge­än­de­rung zum neu­en § 3f UStG. Es wird klar­ge­stellt, dass die Orts­re­ge­lung in § 3c Abs. 1 UStG unter dem Vor­be­halt des neu­en § 3f UStG steht. Die bis­he­ri­ge Rege­lung in Abs. 4 geht inhalt­lich voll­stän­dig dort auf und kann des­halb gestri­chen wer­den. Inhalt­li­che Ände­run­gen sind damit nicht verbunden.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Aus­nah­me­re­ge­lung für den Ort bei Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons-, Rund­funk-, Fern­seh­dienst­leis­tun­gen und elek­tro­nisch erbrach­ten sons­ti­gen Leis­tun­gen sowie inner­ge­mein­schaft­li­chen Fern­ver­käu­fen (§ 3f UStG)
Da in die Berech­nung der Umsatz­schwel­le einer­seits bestimm­te Dienst­leis­tun­gen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG und ande­rer­seits bestimm­te inner­ge­mein­schaft­li­che Fern­ver­käu­fe nach § 3c Abs. 1 UStG ein­zu­be­zie­hen sind und das Über­schrei­ten der Umsatz­schwel­le bzw. der Ver­zicht auf die Anwen­dung der Umsatz­schwel­le sowohl Aus­wir­kun­gen auf die Orts­be­stim­mung nach § 3a Abs. 5 UStG als auch auf die Orts­be­stim­mung nach § 3c Abs. 1 UStG hat, wer­den die Anwen­dungs­fäl­le für die Umsatz­schwel­le ein­heit­lich in § 3f UStG gere­gelt. Mit der Kon­so­li­die­rung der Rege­lun­gen sind kei­ne inhalt­li­chen Ände­run­gen verbunden.

Jedoch wer­den die zum 1.1.2027 in Kraft tre­ten­den Ände­run­gen zur Bestim­mung des Ortes der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genann­ten Dienst­leis­tun­gen bzw. inner­ge­mein­schaft­li­cher Fern­ver­käu­fe in Art. 59c der MwSt­Sys­tRL eben­falls im neu­en § 3f UStG in natio­na­les Recht umgesetzt.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.

Steu­er­be­frei­un­gen bei Post­dienst­leis­tun­gen (§ 4 Nr. 11b UStG) – Rege­lung gestrichen
Die Steu­er­be­frei­ung für den Uni­ver­sal-Post­dienst soll­te an die EuGH-Recht­spre­chung ange­passt wer­den. In dem ver­öf­fent­lich­ten Regie­rungs­ent­wurf ist die­se Rege­lung jedoch nicht mehr ent­hal­ten. Es ist nicht aus­ge­schlos­sen, dass die Anpas­sung aber in einem ande­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch umge­setzt wird.

Steu­er­be­frei­ung für land- und forst­wirt­schaft­li­che Betriebs­hil­fe­leis­tun­gen (§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG)
Die Steu­er­be­frei­ung wird ab dem 1.1.2027 an uni­ons­recht­li­che Vor­ga­ben ange­passt, sodass sie künf­tig rechts­form­neu­tral für land- und forst­wirt­schaft­li­che Betriebs­hil­fe­leis­tun­gen in sozia­len Not­fäl­len in bestimm­ten land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben in Betracht kommt.

Steu­er­be­frei­ung für Aus­fuhr­lie­fe­rung im nicht­kom­mer­zi­el­len Rei­se­ver­kehr (§ 6 Abs. 3a UStG)
Mit Wir­kung zum 1.1.2020 wur­de eine zeit­lich befris­te­te Wert­gren­ze von 50 € für umsatz­steu­er­freie Aus­fuh­ren im nicht­kom­mer­zi­el­len Rei­se­ver­kehr in § 6 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG ein­ge­führt. Für im Dritt­land ansäs­si­ge Per­so­nen besteht seit­dem nur dann die Mög­lich­keit, die Umsatz­steu­er für Ein­käu­fe in Deutsch­land, deren Waren sie im Rei­se­ge­päck in ein Dritt­land aus­füh­ren, von den jewei­li­gen Ein­zel­händ­lern erstat­tet zu bekom­men, wenn der Wert des Ein­kau­fes 50 € (inklu­si­ve Umsatz­steu­er) über­steigt. Mit der Strei­chung des § 6 Abs. 3a Satz 2 UStG wird die Wert­gren­ze von 50 € fort­ge­führt und deren Befris­tung aufgehoben.

Schritt­wei­se Abschaf­fung der Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lun­gen (§ 6b UStG)
Nach der neu­en Rege­lung in § 6b Abs. 1 kann die Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lung nur noch über­gangs­wei­se bis zum 30.6.2029 ange­wen­det wer­den. Es wird zudem gere­gelt, dass nur Gegen­stän­de unter die Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lung fal­len, deren Beför­de­rung oder Ver­sen­dung spä­tes­tens am 30.6.2028 beginnt. Die in § 6b Abs. 2 bis 6 UStG genann­ten (12-Monats-)Fristen enden jeweils spä­tes­tens mit Ablauf des 30.6.2029 (§ 6b Abs. 7 UStG).

Ent­ste­hung der Steu­er (§ 13 UStG)
Mit der Ände­rung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch­sta­ben f und g wird zwin­gen­des Uni­ons­recht in natio­na­les Recht umge­setzt. Hier­nach wird die Besteue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten (§ 20 UStG) in den Fäl­len der One-Stop-Shops (beson­de­re Besteue­rungs­ver­fah­ren nach § 18i UStG sowie § 18j UStG) ausgeschlossen.

Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)
Der Anwen­dungs­be­reich von § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG wird um Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­te nach § 3 Nr. 8 des Treib­haus­gas-Emis­si­ons­han­dels­ge­set­zes (TEHG) erwei­tert. Dadurch wer­den die durch das TEHG-Euro­pa­rechts­an­pas­sungs­ge­setz 2024 zur Umset­zung der Reform des EU-Emis­si­ons­han­dels in das TEHG auf­ge­nom­me­nen Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­te für den künf­ti­gen EU-Brenn­stoff­emis­si­ons­han­del ("EU-ETS 2") i.S.v. § 3 Nr. 8 TEHG in die Rever­se-Char­ge-Rege­lung aufgenommen.

Import-One-Stop-Shop (§ 18k UStG)
Mit § 18k Abs. 1 Satz 4 UStG wird die Rege­lung klar­stel­lend dahin­ge­hend ergänzt, dass die Nut­zung einer Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Inland oder in einem ande­ren Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on die Teil­nah­me am beson­de­ren Besteue­rungs­ver­fah­ren nach § 18k UStG ausschließt.

Lie­fe­run­gen von Gas, Elek­tri­zi­tät, Wär­me und Käl­te (§ 28 Abs. 7 UStG)
Der­zeit kann ein Unter­neh­mer das beson­de­re Besteue­rungs­ver­fah­ren nach § 18j UStG (One-Stop-Shop – OSS) u.a. für inner­ge­mein­schaft­li­che Fern­ver­käu­fe in Anspruch neh­men. Lie­fe­run­gen von Gas, Elek­tri­zi­tät, Wär­me und Käl­te sind davon jedoch aus­ge­schlos­sen. Die­se Umsät­ze sind im Regel­be­steue­rungs­ver­fah­ren zu erklären.

In § 28 Abs. 7 UStG soll eine zeit­lich begrenz­te Geset­zes­vor­schrift vor­ge­se­hen wer­den, nach der Lie­fe­run­gen im Sin­ne des § 3g UStG, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.7.2028 erbracht wer­den, für Zwe­cke des § 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG als inner­ge­mein­schaft­li­che Fern­ver­käu­fe (§ 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG) behan­delt wer­den. Im Jahr 2028 wird sich eine Fol­ge­re­ge­lung anschlie­ßen, die den ange­streb­ten neu­en Sta­tus quo auf ande­rer Rechts­grund­la­ge fort­füh­ren wird.

Ände­run­gen bei der umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft (§ 2c UStG)
Bis­lang liegt eine Organ­schaft vor, wenn eine juris­ti­sche Per­son nach dem Gesamt­bild der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se finan­zi­ell, wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch in ein Unter­neh­men ein­ge­glie­dert ist. Ein Wahl­recht hin­sicht­lich des Ein­tre­tens der Rechts­fol­gen der Organ­schaft ist nicht vorgesehen.

Die Neu­re­ge­lung der Organ­schaft in § 2c ent­hält im Wesent­li­chen die bereits bis­her für umsatz­steu­er­recht­li­che Organ­schaf­ten gel­ten­den Rege­lun­gen. Ent­ge­gen dem bis­he­ri­gen Recht sol­len die Rechts­fol­gen der Organ­schaft jedoch zukünf­tig nur auf aus­drück­li­che Erklä­rung ein­tre­ten. Dar­über hin­aus stellt die Neu­re­ge­lung klar, dass ent­spre­chend der Recht­spre­chung von EuGH und BFH auch Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten Organ­ge­sell­schaf­ten sein kön­nen. Zudem ent­hält der Ent­wurf beson­de­re Kor­rek­tur-, Rück­ab­wick­lungs-, Zins- und Haf­tungs­re­ge­lun­gen für feh­ler­haft ange­nom­me­ne Organschaften.

Die Neu­re­ge­lung erst­mals ab dem 1.1.2030 anzu­wen­den sein. Die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge ist dann bis zum Ablauf des 31.12.2029 wei­ter­hin anzu­wen­den. Eine (erst­ma­li­ge) Erklä­rung soll ab dem 1.7.2029 mit Wir­kung ab dem 1.1.2030 mög­lich sein (§ 24 Abs. 42 UStG).

Erklä­rung für die Bil­dung einer Organ­schaft (§ 1 UStDV)
In § 1 UStDV wer­den die Vor­aus­set­zun­gen der Erklä­rung gere­gelt. Neu ist, dass ab dem 1.7.2029 die Auf­lis­tung der ein­zel­nen erfor­der­li­chen Anga­ben, die noch im Refe­ren­ten­ent­wurf ent­hal­ten war, ent­fal­len soll. Die Erklä­rung ist aus­schließ­lich auf elek­tro­ni­schem Wege über die amt­lich bestimm­te Schnitt­stel­le zu über­mit­teln. Die Erklä­rungs­da­ten wer­den an die für den Organ­trä­ger zustän­di­ge Finanz­be­hör­de über­mit­telt, die dem BZSt die für die Dar­stel­lung der Zusam­men­set­zung des Organ­krei­ses erfor­der­li­chen Daten mel­det. Dort wer­den die Organ­schafts­ver­hält­nis­se in einer Daten­bank durch Spei­che­rung der jewei­li­gen Wirt­schafts-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern im Daten­feld "ver­bun­de­ne Unter­neh­men" erfasst.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Jah­res­steu­er­ge­setz 2026 (Regie­rungs­ent­wurf) | 27-08-2026