Die Anschaf­fungs­kos­ten eines Ver­mö­gens­ge­gen­stands sind dann unan­ge­mes­sen hoch, wenn ein Teil der Anschaf­fungs­kos­ten nach der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­auf­fas­sung die ange­mes­se­ne Höhe der Anschaf­fungs­kos­ten über­steigt. Han­dels­recht­lich ist die­ser Ver­mö­gens­ge­gen­stand trotz der Unan­ge­mes­sen­heit sei­ner Anschaf­fungs­kos­ten dem Betriebs­ver­mö­gen zuzurechnen. 

Auch in der Steu­er­bi­lanz wer­den gemäß § 4 Abs. 4 EStG grund­sätz­lich alle Auf­wen­dun­gen, die durch den Betrieb ver­an­lasst sind, als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen. Ent­schei­dend ist allein der objek­ti­ve wirt­schaft­li­che Zusam­men­hang mit dem Betrieb. Liegt ein betrieb­li­cher Anlass vor, spielt es grund­sätz­lich kei­ne Rol­le, wie hoch die Auf­wen­dun­gen sind und ob sie not­wen­dig, üblich oder zweck­mä­ßig sind. Grund­sätz­lich kann der Unter­neh­mer (auch bei Reprä­sen­ta­ti­ons­kos­ten) frei ent­schei­den, ob und in wel­cher Höhe er Aus­ga­ben täti­gen will. Berüh­ren die betrieb­li­chen Auf­wen­dun­gen jedoch die Lebens­füh­rung des Unter­neh­mers oder ande­rer Per­so­nen, dann dür­fen die­se nicht abge­zo­gen wer­den, soweit sie nach der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­auf­fas­sung als unan­ge­mes­sen anzu­se­hen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). 

Betriebs­aus­ga­ben kön­nen nur dann die Lebens­füh­rung berüh­ren, wenn es sich um Anschaf­fun­gen han­delt, die der Unter­neh­mer oder eine ande­re Per­son sowohl betrieb­lich als auch pri­vat ver­wen­den kann. Dies kön­nen z. B. Geschäfts­part­ner, Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge oder Gesell­schaf­ter bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft sein. Betrof­fen sind ins­be­son­de­re reprä­sen­ta­ti­ve Auf­wen­dun­gen, z. B. für die Aus­stat­tung von Büro- und Geschäfts­räu­men und die Unter­hal­tung von Fahr­zeu­gen. Bei unüb­li­chen bzw. unüb­lich hohen Auf­wen­dun­gen wird das Finanz­amt eine Ange­mes­sen­heits­prü­fung vor­neh­men, z. B. bei der Mie­te oder Anschaf­fung eines Sport­flug­zeugs, um Dienst­rei­sen oder Geschäfts­rei­sen durch­zu­füh­ren, bei der Mie­te eines Schiffs als Kon­fe­renz­ort usw.

Es gibt kei­ne fes­te Wert­gren­ze, um zu beur­tei­len, ob bestimm­te Auf­wen­dun­gen ange­mes­sen sind oder nicht. Nach der BFH-Recht­spre­chung hängt die Beur­tei­lung viel­mehr von der Grö­ße des Unter­neh­mens, der Höhe des Umsat­zes bzw. des Gewinns und der Bedeu­tung des Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wands für den Geschäfts­er­folg ab. Je höher Umsatz und Gewinn sind, des­to mehr darf der Unter­neh­mer abziehen. 

Nicht abzieh­ba­re Aus­ga­ben: Bei akti­vie­rungs­pflich­ti­gen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den führt die Rege­lung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dazu, dass der unan­ge­mes­se­ne Anteil der als Abschrei­bung in der Han­dels­bi­lanz und ent­spre­chend als Abschrei­bung in der Steu­er­bi­lanz zu berück­sich­ti­gen­den Auf­wen­dun­gen außer­halb der Steu­er­bi­lanz kor­ri­giert wer­den muss. Das Abzugs­ver­bot wirkt sich bei abnutz­ba­ren Wirt­schafts­gü­tern auf die Abschrei­bung aus. Die­se ist nur inso­weit als Betriebs­aus­ga­be abzieh­bar, als sie auf den als ange­mes­sen anzu­se­hen­den Teil der Anschaf­fungs­kos­ten entfällt.

Aus­wir­kun­gen auf die Umsatz­steu­er: Die Unan­ge­mes­sen­heit der Anschaf­fungs­kos­ten wirkt sich auch auf die Abzugs­fä­hig­keit der Vor­steu­er aus. Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vor­steu­er­be­trä­ge, die auf Auf­wen­dun­gen, für die das Abzugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt, nicht abziehbar.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer kauft sich für sein Büro einen Tep­pich, der 30.000 € zuzüg­lich 5.700 € Umsatz­steu­er kos­tet. Ange­mes­sen wäre die Anschaf­fung eines Tep­pichs im Wert von 5.000 € zuzüg­lich 950 € Umsatz­steu­er (= 16,67% der ange­mes­se­nen Anschaf­fungs­kos­ten im Ver­hält­nis zu den tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten) gewe­sen. Der Tep­pich gehört ins­ge­samt zum Betriebs­ver­mö­gen und ist mit den vol­len Anschaf­fungs­kos­ten aus­zu­wei­sen. Die Nut­zungs- und Abschrei­bungs­dau­er beträgt 15 Jah­re. Von der Abschrei­bung sind jedoch nur 16,67% als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG darf der Unter­neh­mer von der aus­ge­wie­se­nen Umsatz­steu­er nur den Teil als Vor­steu­er abzie­hen, der auf die ange­mes­se­nen Anschaf­fungs­kos­ten ent­fällt. Das sind 950 €, die der Unter­neh­mer als Vor­steu­er gel­tend machen kann. Die nicht abzieh­ba­re Vor­steu­er gehört zu den Anschaf­fungs­kos­ten. Die Abschrei­bung beträgt somit 34.750 € : 15 = 2.316,67 € jähr­lich. Davon sind jedoch nur 16,67% = 386,19 € als Betriebs­aus­ga­ben abziehbar.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 4 Abs. 5 Nr. 7 | 27-08-2026