Arbeit­ge­ber müs­sen ihre Beschäf­tig­ten zur Sozi­al­ver­si­che­rung mel­den. Vor der Anmel­dung steht die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Beur­tei­lung an. Dabei prü­fen Arbeit­ge­ber, ob eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung oder ein Mini­job vor­liegt. Die Beur­tei­lung erfolgt grund­sätz­lich zu Beginn der Beschäf­ti­gung. Ändern sich spä­ter wich­ti­ge Vor­aus­set­zun­gen, wird eine erneu­te Prü­fung not­wen­dig. Das Ergeb­nis ent­schei­det auch über die zustän­di­ge Ein­zugs­stel­le. Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tig­te mel­den Arbeit­ge­ber bei der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se. Bei einem Mini­job ist die Mini­job-Zen­tra­le die zustän­di­ge Einzugsstelle.

Durch die dyna­mi­sche Kopp­lung an den Min­dest­lohn ändert sich der Wert für 2027 wie folgt (Min­dest­lohn x 130 : 3 =). Da der gesetz­li­che Min­dest­lohn 2027 auf 14,60 € pro Stun­de steigt, erhöht sich die Mini­job-Gren­ze auto­ma­tisch von 603 € (2026) auf 633 € in 2027.

Für die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Beur­tei­lung reicht ein Blick auf den Monats­lohn allein nicht immer aus. Arbeit­ge­ber müs­sen alle mit hin­rei­chen­der Sicher­heit zu erwar­ten­den Ein­nah­men aus der Beschäf­ti­gung berück­sich­ti­gen. Dazu kön­nen auch Ein­mal­zah­lun­gen wie ein Weih­nachts­geld oder eine Jah­res­son­der­zah­lung gehö­ren. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zu Ver­dienst, Ein­mal­zah­lun­gen und schwan­ken­dem Arbeits­ent­gelt gibt es auf der Web­site der Mini­job­zen­tra­le unter „Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze“.

Was bei meh­re­ren Mini­jobs gilt: Wei­te­re Beschäf­ti­gun­gen sind für die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Beur­tei­lung beson­ders wich­tig. Des­halb soll­ten Arbeit­ge­ber die­se Anga­ben bereits über den Per­so­nal­fra­ge­bo­gen erfra­gen. Grund­sätz­lich gilt:

  • Meh­re­re Mini­jobs mit Ver­dienst­gren­ze: Die Ver­diens­te wer­den zusam­men­ge­rech­net. Liegt der durch­schnitt­li­che Gesamt­ver­dienst über der gel­ten­den Ver­dienst­gren­ze, besteht grund­sätz­lich Sozialversicherungspflicht.
  • Haupt­be­schäf­ti­gung und Mini­job: Neben einer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Haupt­be­schäf­ti­gung kann ein Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze aus­ge­übt wer­den. Jeder wei­te­re Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze wird mit der Haupt­be­schäf­ti­gung zusam­men­ge­rech­net und ist grund­sätz­lich sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig in der Kran­ken-, Pfle­ge- und Rentenversicherung.
  • Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze und kurz­fris­ti­ger Mini­job: Bei­de Beschäf­ti­gungs­ar­ten wer­den nicht zusam­men­ge­rech­net und kön­nen grund­sätz­lich neben­ein­an­der bestehen.
  • Meh­re­re kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen: Die Beschäf­ti­gungs­zei­ten inner­halb eines Kalen­der­jah­res wer­den zusam­men­ge­rech­net. Wer­den die maß­ge­ben­den Zeit­gren­zen über­schrit­ten, kann die neue Beschäf­ti­gung nicht als kurz­fris­ti­ger Mini­job abge­rech­net werden.
  • Haupt­be­schäf­ti­gung, kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung und Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze: Alle drei Beschäf­ti­gun­gen kön­nen grund­sätz­lich par­al­lel aus­ge­übt wer­den. Ein Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze hat kei­ne Aus­wir­kung auf die Zeit­gren­ze der kurz­fris­ti­gen Beschäftigung.

Wich­tig! Eine sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Beur­tei­lung ist kei­ne ein­ma­li­ge Auf­ga­be. Ändern sich die für die Beur­tei­lung maß­ge­ben­den Ver­hält­nis­se, müs­sen Arbeit­ge­ber prü­fen, ob die bis­he­ri­ge Ein­ord­nung wei­ter­hin rich­tig ist.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | www​.mini​job​-zen​tra​le​.de | 03-09-2026