Fahrt­kos­ten zur pfle­ge­be­dürf­ti­gen Mut­ter bzw. Schwie­ger­mut­ter sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzieh­bar. Das gilt auch nach der Ein­füh­rung des neu­en Pfle­ge-Pausch­be­trags ab 2021. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Ehe­paar pfleg­te die schwer­be­hin­der­te und pfle­ge­be­dürf­ti­ge (Schwieger-)Mutter. Für die Jah­re 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 mach­ten sie bereits Fahr­ten zur weit ent­fern­ten Woh­nung der Mut­ter als außer­ge­wöhn­li­che Kos­ten gel­tend, was das Finanz­ge­richt Müns­ter ablehn­te. Im Jahr 2021 erklär­ten sie eben­falls Fahrt­kos­ten zur Mut­ter sowie wei­te­re Fahr­ten vor Ort, Park­ge­büh­ren und Por­to­kos­ten von rund 13.000 € als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen. Im Kla­ge­ver­fah­ren ging es letzt­lich um einen strei­ti­gen Betrag von 6.702,58 €. Das Finanz­amt lehn­te den Abzug ab und berück­sich­tig­te im Streit­jahr statt­des­sen ledig­lich den Pfle­ge-Pausch­be­trag nach § 33b Abs. 6 EStG. 

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat die Kla­ge abge­wie­sen und sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung kon­se­quent fort­ge­führt. Die Fahrt­kos­ten zur Woh­nung der Mut­ter sei­en weder außer­ge­wöhn­lich noch zwangs­läu­fig. Das Finanz­ge­richt stell­te erneut fest, dass es ange­sichts der gro­ßen Ent­fer­nung zwi­schen den Wohn­or­ten sitt­lich nicht unbil­lig erschei­ne, die Pfle­ge auf pro­fes­sio­nel­le Drit­te zu über­tra­gen. Dass die Mut­ter eine Betreu­ung durch Ange­hö­ri­ge bevor­zu­ge, ände­re dar­an nichts. Die­se Wer­tung hat­te das Gericht bereits in den Ver­fah­ren zu den Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men 2015, 2017-2019 und 2020 getrof­fen und sah für 2021 kei­nen ent­schei­dungs­er­heb­lich geän­der­ten Sachverhalt.

Kei­ne Ände­rung wegen des neu­en Pfle­ge-Pausch­be­trags: Die Klä­ger argu­men­tier­ten, dass die ab 2021 gel­ten­de Neu­fas­sung des § 33b Abs. 6 EStG eine geän­der­te Rechts­la­ge begrün­det, die auch den Abzug nach­ge­wie­se­ner höhe­rer tat­säch­li­cher Kos­ten nach § 33 EStG ermög­licht. Das Finanz­ge­richt folg­te dem nicht und wies die Kla­ge ab. Die Neu­fas­sung des § 33b Abs. 6 EStG betref­fe aus­schließ­lich die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me des Pausch­be­trags, nicht aber die tat­be­stand­li­chen Anfor­de­run­gen an den Abzug von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen nach § 33 EStG.

Das Finanz­ge­richt führ­te aus, dass auch der Pfle­ge-Pausch­be­trag selbst vor­aus­setzt, dass die damit abge­gol­te­nen Auf­wen­dun­gen zwangs­läu­fig sein müs­sen, wor­an es hier fehl­te. Ob vor die­sem Hin­ter­grund das Finanz­amt den Pfle­ge-Pausch­be­trag zu Recht gewährt hat­te, hat das Finanz­ge­richt nicht ent­schie­den, weil eine Ände­rung zu Unguns­ten der Klä­ger wegen des finanz­ge­richt­li­chen Ver­bö­se­rungs­ver­bots nicht in Betracht kam.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 4 K 2261/25 E | 25-06-2026