Wenn der Eigen­tü­mer einer Immo­bi­lie sein Objekt ver­mie­tet, erzielt er Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Er kann sei­ne Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten nur dann abzie­hen, wenn es sich nicht um Her­stel­lungs­kos­ten han­delt. Wel­che Auf­wen­dun­gen als Her­stel­lungs­kos­ten zu beur­tei­len sind, bestimmt sich im Wesent­li­chen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Danach sind Her­stel­lungs­kos­ten Auf­wen­dun­gen, die durch den Ver­brauch von Gütern und die Inan­spruch­nah­me von Diens­ten für die

  • Her­stel­lung eines Vermögensgegenstands,
  • sei­ne Erwei­te­rung oder
  • für eine über sei­nen ursprüng­li­chen Zustand hin­aus­ge­hen­de wesent­li­che Ver­bes­se­rung entstehen.

Dabei sind Auf­wen­dun­gen für die Erwei­te­rung eines Gebäu­des stets als Her­stel­lungs­kos­ten zu beur­tei­len, auch wenn die Erwei­te­rung nur gering­fü­gig ist. Unter die­sem Gesichts­punkt lie­gen (nach­träg­li­che) Her­stel­lungs­kos­ten (neben Anbau und Auf­sto­ckung) auch vor, wenn

  • nach Fer­tig­stel­lung bis­her nicht vor­han­de­ne Bau­tei­le in das Gebäu­de ein­ge­fügt (Sub­stanz­meh­rung) wer­den bzw.
  • sei­ne nutz­ba­re Flä­che ver­grö­ßert wird und dies eine "Erwei­te­rung der Nut­zungs­mög­lich­keit des Gebäu­des" zur Fol­ge hat. Auf die tat­säch­li­che Nut­zung bzw. Nicht­nut­zung kommt es hier­bei nicht an.
  • Auf­wen­dun­gen für Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die inner­halb von 3 Jah­ren nach der Anschaf­fung des Gebäu­des durch­ge­führt wer­den, wenn die Auf­wen­dun­gen ohne Umsatz­steu­er 15% der Anschaf­fungs­kos­ten des Gebäu­des über­stei­gen (= anschaf­fungs­na­he Herstellungskosten).

Die "nutz­ba­re Flä­che" umfasst nicht nur die rei­ne Wohn­flä­che im Sin­ne des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung, son­dern auch die zur Woh­nung bzw. zum Gebäu­de gehö­ren­den Grund­flä­chen der Zube­hör­räu­me sowie die Räu­me, die den Anfor­de­run­gen des Bau­ord­nungs­rechts im Sin­ne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung nicht genü­gen. Die Berech­nung der Wohn­flä­che anzu­wen­den­de Wohn­flä­chen­ver­ord­nung ist für die Aus­le­gung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht maß­ge­bend, eben­so nicht eine Ver­grö­ße­rung des umbau­ten Raumes.

Bei­spie­le für eine Erweiterung:

  • ein Flach­dach wur­de durch ein Sat­tel­dach oder durch ein Spitz­gie­bel­dach ersetzt
  • ein Kel­ler­an­bau wur­de unter der ver­grö­ßer­ten Ter­ras­se errichtet
  • auf einer Dach­ter­ras­se wur­de ein ganz­jäh­rig nutz­ba­rer Win­ter­gar­ten errichtet
  • es wur­de eine Dach­gau­be eingebaut
  • die nutz­ba­re Flä­che wur­de durch ein neu­es Trep­pen­haus als Vor­bau vergrößert
  • an dem Gebäu­de wur­den Bal­ko­ne ange­baut und das Dach­ge­schoss wur­de mit neu­en Gau­ben ausgebaut

Der BFH legt bei der Abgren­zung der Her­stel­lungs­kos­ten von Erhal­tungs­auf­wand einen eher stren­gen Maß­stab an. Nach Ansicht des BFH sind Her­stel­lungs­kos­ten alle Auf­wen­dun­gen, die

  • für die Her­stel­lung eines Vermögensgegenstands,
  • sei­ne Erwei­te­rung oder
  • wesent­li­che Verbesserung

ent­ste­hen.

Auf­wen­dun­gen, die zu einer Erwei­te­rung eines Gebäu­des füh­ren, sind danach stets als Her­stel­lungs­kos­ten zu beur­tei­len, auch wenn die Erwei­te­rung nur gering­fü­gig ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein undich­tes Flach­dach wur­de durch ein Sat­tel­dach ersetzt. Ein Jahr spä­ter wur­den wei­te­re Sanie­rungs- und Wär­me­dämm­maß­nah­men, die teil­wei­se mit der Dach­sa­nie­rung zusam­men­hin­gen, durch­ge­führt. Das Dach­ge­schoss war weder ver­putzt noch aus­ge­baut. Es fehl­ten Brand- und Wär­me­schutz sowie die Anschlüs­se für Strom, Was­ser und Hei­zung. Ein Betre­ten war nur über eine Ein­schub­lei­ter in der Gara­ge mög­lich. Von deren nicht aus­ge­bau­tem Spitz­bo­den, der als Abstell­raum genutzt wur­de, führ­te ein ca. 1 qm gro­ßer Mau­er­durch­bruch in das neue Dachgeschoss.
Trotz aller Unwäg­bar­kei­ten ist der BFH zu dem Ergeb­nis gelangt, dass durch den Dach­um­bau eine Erwei­te­rung des Gebäu­des ein­ge­tre­ten sei. Dabei stütz­te er sich auf ein Gut­ach­ten, wonach die Anfor­de­run­gen an die Nut­zung des Dach­ge­schos­ses als Wohn- und Auf­ent­halts­raum zwar nicht erfüllt sei­en, eine Nut­zung als Spei­cher oder Abstell­raum aber wegen gerin­ger Trag­las­ten denk­bar und mög­lich sei. Damit sei auch die Nut­zungs­mög­lich­keit des Gebäu­des erwei­tert worden.

Fazit: Gerin­ge Anfor­de­run­gen an den Begriff der "Erwei­te­rung"
Das Urteil des BFH zeigt, dass von einer Erwei­te­rung (und damit vom Vor­lie­gen von Her­stel­lungs­kos­ten) schon dann aus­zu­ge­hen ist, wenn eine Bau­maß­nah­me eine Flä­chen­ver­grö­ße­rung zur Fol­ge hat und die Nut­zung der wei­te­ren Flä­che zumin­dest mög­lich ist. Aller­dings kommt es auf eine nur theo­re­ti­sche Nut­zungs­mög­lich­keit nicht an. Eine sinn­vol­le Nut­zung muss mög­lich sein, auch wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB | 03-09-2026