Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass Ange­hö­ri­ge eines frei­en Berufs, die ihren Gewinn frei­wil­lig durch Bilan­zie­rung ermit­teln, kei­nen Anspruch auf die umsatz­steu­er­li­che Ist-Besteue­rung (Besteue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten) gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG haben. Der Zweck der Ist-Besteue­rung besteht dar­in, den Ver­wal­tungs­auf­wand für Steu­er­pflich­ti­ge zu redu­zie­ren, indem die Anfor­de­run­gen des Ein­kom­men­steu­er­rechts und des Umsatz­steu­er­rechts syn­chron behan­delt wer­den. Wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger frei­wil­lig eine kom­ple­xe Buch­füh­rung führt und sei­nen Gewinn durch einen Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich ermit­telt, ent­fällt somit die Not­wen­dig­keit ver­ein­fach­ter ver­wal­tungs­tech­ni­scher Rege­lun­gen. Kon­se­quenz: Die Ist-Besteue­rung ist nicht anwendbar.

Die­ses Urteil des BFH steht im Ein­klang mit sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung, wonach die Mög­lich­keit der Ist-Besteue­rung nur für Steu­er­pflich­ti­ge gilt, die ihren Gewinn auf Grund­la­ge einer ein­fa­chen Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung (EÜR) ermit­teln, und nicht für Steu­er­pflich­ti­ge, die frei­wil­lig einen Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG anwenden. 

Die­se Pra­xis der Finanz­ver­wal­tung ist recht­mä­ßig und bedeu­tet kei­ne unge­recht­fer­tig­te Ungleich­be­hand­lung zwi­schen Steu­er­pflich­ti­gen. Zudem kön­nen sich Steu­er­pflich­ti­ge aus den Grund­rech­ten kei­ne zusätz­li­chen Ansprü­che auf eine Aus­wei­tung mög­li­cher­wei­se rechts­wid­ri­ger Ver­wal­tungs­prak­ti­ken ableiten.

Fazit: Ange­hö­ri­ge frei­er Beru­fe, die frei­wil­lig ihren Gewinn durch Bilan­zie­rung ermit­teln, sind ver­pflich­tet, bei der Umsatz­steu­er die regu­lä­re Soll-Besteue­rung (Besteue­rung nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten) anzuwenden.

Quelle:BFH | Urteil | V R 16/24 | 15-04-2026