Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass Kos­ten für Dienst­rei­sen mit einem Pri­vat­fahr­zeug nicht als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt wer­den kön­nen, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge über einen vom Arbeit­ge­ber bereit­ge­stell­ten Fir­men­wa­gen ver­fü­gen kann.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Ehe­mann setz­te für Dienst­rei­sen sein Pri­vat­fahr­zeug ein, um der Ehe­frau die Nut­zung des Fir­men­wa­gens zu ermög­li­chen. Die Nut­zung war somit pri­vat ver­an­lasst. Der BFH ent­schied, dass Kos­ten für die Nut­zung eines Pri­vat­fahr­zeugs dann nicht zwin­gend beruf­lich bedingt sind, wenn deren Ein­satz über­wie­gend auf pri­va­ten Moti­ven beruht. Nach der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­auf­fas­sung sind die­se Auf­wen­dun­gen daher als unan­ge­mes­sen anzusehen.

Durch die­ses BFH-Urteil wur­de die zuvor zuguns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen getrof­fe­ne Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts auf­ge­ho­ben. Der BFH hat klar­ge­stellt, dass Kos­ten, die aus der frei­wil­li­gen Ent­schei­dung resul­tie­ren, ein Pri­vat­fahr­zeug zu nut­zen, obwohl ein Fir­men­wa­gen zur Ver­fü­gung steht, als unan­ge­mes­sen anzu­se­hen sind, sodass ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht infra­ge kommt.

Fazit: Steu­er­pflich­ti­ge soll­ten sorg­sam abwä­gen, ob die gel­tend gemach­ten Kos­ten tat­säch­lich beruf­lich erfor­der­lich sind und nicht durch pri­va­te Grün­de oder Inter­es­sen moti­viert wurden.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 30/24 | 20-01-2026