Wenn eine Mit­tel­per­son einen Mehr­zweck­gut­schein im eige­nen Namen ver­kauft, muss ihre Ver­gü­tung bestimmt wer­den. Sind meh­re­re Mit­tel­per­so­nen an der Ver­triebs­ket­te betei­ligt und gibt es kei­ne Ver­ein­ba­rung zur Ver­gü­tung sowie kei­ne Kennt­nis über den Ver­kaufs­preis an den End­kun­den, ergibt sich die Ver­gü­tung aus der Dif­fe­renz zwi­schen dem Gut­schein­wert und dem Ein­kaufs­preis der jewei­li­gen Mittelperson.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Händ­ler erwirbt im Buch- und Geschenk­ar­ti­kel­la­den eines Unter­neh­mers einen Gut­schein über einen Wert von 100 € für 90 €. Mit dem Gut­schein kön­nen sowohl Waren, die dem Regel­steu­er­satz, als auch Waren, die dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­lie­gen, erwor­ben wer­den. Der Händ­ler ver­kauft den Gut­schein wei­ter im eige­nen Namen und auf eige­ne Rech­nung an einen Ein­zel­händ­ler für 95 €. Der Ein­zel­händ­ler ver­kauft den Gut­schein an einen Kun­den für 100 €. Zwi­schen dem Händ­ler, dem Unter­neh­mer und dem Ein­zel­händ­ler sind kei­ne Ver­ein­ba­run­gen über die Höhe einer Ver­gü­tung getrof­fen wor­den. Ein maxi­ma­ler Ver­kaufs­preis an den Kun­den ist eben­falls nicht ver­ein­bart worden.

Die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Leis­tung des Unter­neh­mers an den Händ­ler ergibt sich aus der Dif­fe­renz zwi­schen dem Gut­schein­wert (100 €) und dem Ein­kaufs­preis des Unter­neh­mers (90 €), beträgt also 10 € abzüg­lich USt. Der Ein­zel­händ­ler hat für sei­ne Leis­tung an den Unter­neh­mer 5 € abzüg­lich USt zu ver­steu­ern. Das ergibt sich aus der Dif­fe­renz zwi­schen dem Gut­schein­aus­ga­be­preis in Höhe von 100 € und dem Ein­kaufs­preis des Ein­zel­händ­lers in Höhe von 95 €.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7100/00097/002/309 | 28-04-2026